Urheberrecht: Zuckerwasser fürs Komponieren

Nr. 25 –

Was ein Plagiat mit Sklaven zu tun hat und weshalb Spieluhren das internationale Urheberrecht begründeten. Ein Blick auf Vergangenheit und Zukunft einer umstrittenen Regelung.

Da war die Musik schon legal: Spieluhr aus den fünfziger Jahren. Foto: W. M. Weber, TV-yesterday

Die Geschichte des Urheberrechts ist eine Geschichte der Technik. Denn ohne die technischen Möglichkeiten der Reproduktion wäre es wohl nie entstanden. Und weil diese Techniken sich fortwährend verändern, wandelt sich auch das Urheberrecht. Dabei hechelt es der technischen Entwicklung immer hinterher.

Es war der Buchdruck, der das Verhältnis der Kulturschaffenden – der Autoren in diesem Fall – zu den Konsumentinnen ihrer Kunst – VerlegerInnen und Leserschaft – veränderte. Bisher hatten Bücher in Handarbeit abgeschrieben werden müssen, da war die Einzigartigkeit eines Werks auf natürliche Art und Weise noch eng mit seinem Schöpfer verbunden. Entsprechend wenig wurde kopiert, und Autoren, Künstlerinnen und Musiker wurden von ihren Mäzenen honoriert. Denn honoriert wurden sie immer schon, nur nicht nach festen Regeln.

Das Werk gehört seinem Schöpfer

Das Wörtchen «Honorar» ist ein Hinweis darauf, dass das Salär der Kunstschaffenden schon früher etwas spezieller eingestuft wurde als jenes für die gewöhnliche Lohnarbeit. Ebenso wie «Plagiat» stammt das Wort aus altrömischer Zeit: Die Geschichte will es, dass einst ein römischer Dichter mit dem sprechenden Namen Marcus Martialis seinen Kollegen Fidentinus des Diebstahls seiner Epigramme beschuldigte. Er verglich dabei seine Kurzgedichte mit freigelassenen Sklaven und bezeichnete den Konkurrenten, der die Epigramme offenbar als seine eigenen ausgegeben hatte, als Menschenräuber und Seelendieb, lateinisch: «Plagiarius». Bezahlt wurden die verbalen Kleinode zu jener Zeit mit einer Ehrengabe, dem «Honorarium», das weniger Lohn als ein Zeichen der Wertschätzung war.

Martialis sah den Gedanken also schon in der Antike als Sklaven – ein Eigentum seines Schöpfers. Auf dieser Ansicht basiert auch das Konzept des «geistigen Eigentums», das dem Urheberrecht zugrunde liegt: Wer etwas Originales herausfindet, aus eigenen Ideen zusammenfügt, hat auch das Recht zu bestimmen, was damit geschieht. Das entstandene Werk – ein Bild, eine Melodie, ein Text – gehört seinem Schöpfer und darf nicht ohne dessen Einwilligung vervielfältigt oder verkauft werden.

Der entfesselte Kunstmarkt unserer Tage zeigt, dass jedem Werk auch ein Wert zugeordnet werden kann, der mal in schwindelerregende Höhen klettert – wie beim diamantenbesetzten Totenschädel von Damien Hirst oder beim kürzlich versteigerten «Schrei» von Edvard Munch – und mal in absurde Tiefen sinkt – wie bei Darbietungen von StrassenkünstlerInnen oder beim bald ehrenamtlichen Engagement freier JournalistInnen. Der derzeit wieder einmal aktuelle «Streit ums Urheberrecht» ist vielmehr eine Debatte um Nutzungsrechte, denn die Rechte der Urheber sind philosophisch gesehen unantastbar und haben im Grunde nichts mit Geld zu tun.

Vom Werk zum Recht

Mitte des 15. Jahrhunderts wurde es durch den Buchdruck plötzlich viel einfacher, schriftlich festgehaltene Werke – auch Musiknoten – zu vervielfältigen. Die Wirkung auf die UrheberInnen dürfte eine ähnliche gewesen sein wie die der Digitalisierung, in deren Sog wir uns noch immer befinden. Nicht nur tauchten schon damals massenhaft Raubkopien auf, sie waren oft auch von minderer Qualität oder gar mit Fehlern durchsetzt: Mehr noch als am Hungertuch nagen die UrheberInnen an der Verstümmelung ihrer Werke.

Mit dem Buch- und Notendruck entstand auch der Beruf des Verlegers, und mit ihm kommen die ersten historisch belegten Nutzungsrechte und Schutzbestimmungen. Es waren schon damals – mit Ausnahmen – weniger die Kulturschaffenden selbst, die Geld mit ihrer Kunst verdienten, sondern jene, die für die Verbreitung ihrer Werke sorgten und von den Kunstschaffenden dafür das Nutzungsrecht erhielten. Die Verleger waren es auch, die sich vom Staat sogenannte «Privilegien» ausstellen liessen, die den Nachdruck eines Werks während eines gewissen Zeitraums verboten. In der Schweiz wurde erstmals 1521 in Basel ein Privileg vergeben. Von einer nationalen oder internationalen Regelung der AutorInnenrechte war man damals aber noch weit entfernt.

Die gesellschaftlichen Veränderungen gingen mit dem technischen Fortschritt einher. Menschen begannen sich stärker als Individuen mit eigener Schöpfungskraft und eigenen Rechten zu verstehen. Wie weit sich das Selbstverständnis der Menschen im 19. Jahrhundert von jenem der sklavenhaltenden Römer des ersten Jahrhunderts nach Christus entfernt hatte, zeigt eine andere Anekdote. Sie spielt in einem eleganten Café im Paris des Jahres 1847. Der bekannte Komponist Ernest Bourget weigerte sich, sein Getränk zu bezahlen (es soll Zuckerwasser gewesen sein), weil das Kaffeehausorchester im Laufe des Nachmittags mehrere seiner Lieder gespielt hatte – ebenfalls ohne dafür zu bezahlen. Die Auseinandersetzung endete vor Gericht, das schliesslich Bourget recht gab. Er erhielt eine nachträgliche Vergütung für die orchestralen Interpretationen, und dem Wirt wurde verboten, ohne die Erlaubnis des Komponisten dessen Lieder spielen zu lassen.

Die Episode legte quasi den Grundstein für heutige Rechteverwertungsgesellschaften wie die Suisa, Suissimage, Pro Litteris oder Swissperform. Denn in der Folge schloss sich Bourget mit einigen seiner Kollegen zusammen und gründete die erste Gesellschaft für die kollektive Verwaltung der Verwertungsrechte von Autoren, Komponisten und Herausgebern von Musik in Frankreich und dem Rest der Welt.

Der Wert von Buch und Brot

So kompliziert die Urheber-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte in ihrer genauen Auslegung sein mögen, so einfach ist die Überlegung, die dahinter steht: Das Kulturschaffen ist nicht weniger wert als jede andere Arbeit. Und so, wie der Bäcker für das Brot bezahlt wird, das er gebacken hat, soll die Künstlerin für das Lied, das Buch, das Bild, das sie geschaffen hat, bezahlt werden. Dabei unterscheidet sich das Buch entscheidend vom Brot: Es wird weder in einer Nacht gebacken noch nur einmal konsumiert. Der verhältnismässig hohe Aufwand an Zeit, Lebensenergie und Kreativität für die Entstehung eines Kunstwerks wird also – wie beim Brot – von jenen bezahlt, die es konsumieren: über CD-Preise, Reprografieentschädigungen, Leerträgervergütungen. Anders als beim Mäzenatentum früherer Zeiten verteilt sich so die Bezahlung der Kunst auf all jene, die dank der technischen Entwicklung die Produkte viel leichter konsumieren können als zur Zeit eines Marcus Martialis oder noch vor Johannes Gutenberg.

Hinsichtlich der internationalen Durchsetzung der Urheberrechte übernahm die Schweiz – unfreiwillig – eine Vorreiterrolle. Nicht, weil man sich hierzulande mit besonderer Verve für die Rechte der Kulturschaffenden eingesetzt hätte, sondern wie so oft aus wirtschaftlichen Gründen. Die Schweiz war Ende des 19. Jahrhunderts ein blühendes Paradies für Raubkopierer. Im Jura wurden nicht nur Armband-, sondern auch Spieluhren produziert: Musikdosen, deren mechanische Walzen Melodien wiedergaben, für die nicht bezahlt worden war. Auch die Pharmaindustrie produzierte Medikamente – damals sprach man noch nicht von Generika –, die in Deutschland entwickelt worden waren und nicht in den Basler Chemiewerken. Handelspartner aus aller Welt setzten die Schweiz immer mehr unter Druck, bis der Nationalrat schliesslich die «Berner Konvention» ratifizierte, die später als erstes international verbindliches Urheberrechtsabkommen zum Vorbild wurde.

Ob Bücher, Spieluhren, Grammofon oder Kopierapparat, Kassettenrekorder, Internet, iPads, E-Readers: Jede technische Neuerung schien und scheint noch immer das Einkommen der Kulturschaffenden über die Verwertung ihrer Nutzungsrechte aufs Neue zu gefährden. Und jedes Mal aufs Neue versuchte man das Recht den neuen technischen Gegebenheiten anzupassen. Die Leerträgervergütung auf Kassetten war dabei ebenso umstritten wie heute die Einführung einer entsprechenden Entschädigung auf ungleich grösseren Speichermedien wie iPod und Computer. Die Digitalisierung und der Download über das Internet haben die Möglichkeiten der Umgehung der Nutzungsrechte in ähnlichem Masse revolutioniert wie einst die Erfindung des Buchdrucks im Jahr 1440.

Der Gedanke, alles Wissen dieser Welt schrankenlos und gratis zur Verfügung stellen zu können, ist so verführerisch, dass er nun schon als politisches Programm herhalten muss. Der Ruf nach grenzenloser Freiheit ist dabei eher emotional als rational begründbar. So ist es auch mit den gegenwärtigen Diskussionen um das Handelsabkommen Anti-Counterfeiting Trade Agreement (Acta), das die rechtlichen Ansprüche, die aus dem geistigen Eigentum resultieren, besser durchsetzbar machen und es besser schützen soll: Die Auseinandersetzungen spiegeln die nicht ganz unberechtigte Angst vor der totalen Überwachung. Doch sie behandeln weniger die Frage, wie das Kulturschaffen vor den SeelenverkäuferInnen der globalen Weltwirtschaft geschützt werden kann und wie die Arbeit der Autorinnen, Musiker, Filmschaffenden und Künstler in Zukunft finanziert werden soll. Die derzeit von vielen propagierte Idee einer Kulturflatrate, einer staatlich erhobenen Pauschalabgabe, wäre zwar gewissermassen ein Rückschritt in die Zeit des Mäzenatentums, angesichts der langen Geschichte der Debatten um das Urheberrecht jedoch auch ein erfrischend neuer Denkansatz.

Nina Scheu ist Kulturjournalistin und Chefredaktorin der Gewerkschaftszeitung «syndicom».

Serie Urheberrecht

Ein Heer von bösen Gratisdownloadern gegen die hehren BewahrerInnen des Guten, Schönen, Wahren? Freiheitsliebende Piratinnen gegen gemeine Kulturverwalter? So einfach ist die Welt nicht, wie eine lose WOZ-Serie zum Thema Urheberrecht zeigt.