Arbeitskampf: Es muss möglich sein, Missstände vor Ort aufzudecken

Nr. 35 –

Fünf Unia-SekretärInnen verteidigen sich vor Gericht gegen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Ein neues Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass ein Verstoss gegen ein Hausverbot rechtmässig sein kann – nicht nur bei einem Streik.

Zumeist verlaufen Besuche von GewerkschafterInnen problemlos: Bauarbeiter im März 2012 auf einer Baustelle in Höngg, Zürich. Foto: Ursula Häne

«Das Zutrittsrecht ist existenziell für die Gewerkschaftsarbeit», sagte ein Gewerkschaftssekretär im Zeugenstand. Vor dem Bezirksgericht in Bülach sitzen am vergangenen Montag fünf seiner KollegInnen, vorgeworfen wird ihnen (teils mehrfacher) Hausfriedensbruch.

Solche Anzeigen sind ein grosses Problem im Alltag von GewerkschaftssekretärInnen. Im Vorfeld von Protestaktionen besuchen sie Baustellen, Spitäler oder Restaurants, um die ArbeiterInnen über den aktuellen Stand von Vertragsverhandlungen zu informieren und für Kundgebungen zu mobilisieren. Steht keine Protestkundgebung an, dienen die Besuche der Überprüfung der vertraglich ausgehandelten Vorschriften bezüglich Lohn-, Sicherheits- oder Gesundheitsvorkehrungen. Kommen die Chefs, so geben die verantwortlichen GewerkschafterInnen in der Regel ihre Personalien an, manchmal werden sie dann trotz in der Verfassung festgehaltener Gewerkschaftsrechte angezeigt.

So geschah es im Fall, der in Bülach verhandelt wird. Anzeige erstattet hatten zwei Baufirmen sowie ein Hotelbesitzer. Anlass dafür waren mehrere Baustellenbesuche der Unia zwischen November 2011 und Juni 2012. Die betreffenden FunktionärInnen hätten die Baustelle auch nach Aufforderung der Bauleitung nicht verlassen beziehungsweise gegen ein schon bestehendes Hausverbot verstossen, heisst es in der Anklageschrift.

Protest gegen Verhandlungsstopp

Der erste Baustellenbesuch fand am 25. November 2011 statt im Vorfeld einer gleichentags geplanten schweizweiten Protestaktion, an der sich schliesslich über 7000 BauarbeiterInnen beteiligten. Seit gut neun Monaten wurde zu jener Zeit bereits über einen neuen Landesmantelvertrag (LMV) verhandelt – der bisherige lief Ende des Jahres aus. Doch am 2. November liessen die BaumeisterInnen die Verhandlungen kurzerhand platzen – es drohte ein vertragsfreier Zustand.

«Der LMV ist einer der wichtigsten Verträge, die es im Bauhauptgewerbe überhaupt gibt», sagt der Gewerkschafter im Zeugenstand. «Es ist eine Kernaufgabe der Gewerkschaften, sich kollektiv zu wehren, den Gesamtarbeitsvertrag zu verteidigen und sich für geregelte Arbeitsbedingungen einzusetzen. Immerhin ging es dabei um die Arbeitsbedingungen von gut 90 000 Bauarbeitern.» Läuft ein Vertrag aus, wirkt sich das erfahrungsgemäss rasch auf die Arbeitsbedingungen aus. Es gibt keinen verbindlichen Schutz mehr für die Angestellten, vor allem im Temporärbereich fallen die Löhne jeweils rasch unter die im vormals gültigen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) garantierten Mindestansätze. Der Protesttag am 25. November sollte ein letzter Aufruf an die Adresse der Baumeister sein, zurück an den Verhandlungstisch zu kehren.

Die grosse Mehrheit aller Besuche auf Baustellen verlaufe routinemässig und problemfrei, das Zutrittsrecht werde für gewöhnlich ohne Widerstand gewährt, ist von Gewerkschaftsseite zu vernehmen. Manche BaumeisterInnen seien zwar ob solcher Besuche kaum erfreut, Strafanzeigen in diesem Zusammenhang seien jedoch die Ausnahme. Verschiedene GewerkschaftsvertreterInnen erklären aber, dass sich das Klima in den letzten Jahren verschlechtert habe. «Wir treffen vermehrt auf Fälle von Dumpinglöhnen und Betrug von Sozialversicherungen. Entsprechend hat auch die Zahl der Hausverbote und Anzeigen wieder etwas zugenommen. Das geht Hand in Hand», sagt beispielsweise Luca Cirigliano, Zentralsekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (SGB). Im Kanton Zürich wurde jedoch noch nie eine Person im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit wegen Hausfriedensbruch verurteilt.

Könnten ArbeitgeberInnen nach Gutdünken Hausverbote und Anzeigen wegen Hausfriedensbruch durchsetzen, würde dies die gewerkschaftliche Arbeit in einem Mass beeinträchtigen, das nicht mit der in der Bundesverfassung festgeschriebenen Koalitionsfreiheit verträglich wäre, argumentiert der Verteidiger der Unia-FunktionärInnen in seinem Schlussplädoyer vor dem Bezirksgericht Bülach: «Das Hausverbot ist die unrechtmässige Vereitelung berechtigter Interessen.» Er stützt sich dabei auf ein Gutachten von Marcel Niggli, Strafrechtsprofessor an der Universität Fribourg, das vom SGB in Auftrag gegeben wurde. Darin ist zu lesen: «Häufig werden Hausverbote gegenüber Gewerkschaftsfunktionären erst dann ausgesprochen, wenn Verletzungen der Mindestarbeitsbedingungen oder von Sicherheitsvorschriften festgestellt werden.» Ein Hausverbot sei oft ein Versuch zu verhindern, dass weitere Vertragsverletzungen oder Gesetzesverstösse aufgedeckt würden, schreibt Marcel Niggli.

Gerade bei Schwarzarbeit und Dumpinglöhnen gibt es oft keine schriftlichen Dokumente. Ein Verdacht kann also nur im direkten Kontakt mit den Betroffenen erhärtet, Vertragsverletzungen können nur vor Ort überprüft werden.

Das Interesse an der Durchsetzung des GAV überwiege das Interesse des Hausrechts klar, kommt das Gutachten von Professor Niggli zum Schluss. Demzufolge dürften GewerkschafterInnen eine Baustelle auch gegen den Willen des Baumeisters betreten – solange sie dies zur Ausübung der verfassungsmässig garantierten Gewerkschaftsrechte tun und diese auch nicht unverhältnismässig in Anspruch nehmen, sich also beispielsweise nicht länger als nötig auf der Baustelle aufhalten.

Der Fall Chevrier

Das Gutachten widerspricht mit dieser Auffassung einem Urteil des Bundesgerichts von 2012 im sogenannten Fall Chevrier. So wird eine Aktion von GewerkschaftssekretärInnen bezeichnet, die im Herbst 2009 in einem gleichnamigen Restaurant im Kanton Genf die Angestellten über die Änderungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) des Gastgewerbes informieren wollten. Die RestaurantbetreiberInnen schickten sie weg und erteilten ihnen per E-Mail ein Hausverbot, das auch den Parkplatz mit einschloss. Wochen später klemmten die GewerkschafterInnen auf dem Parkplatz den Autos von Gästen und Angestellten Flyer zu den Neuerungen im L-GAV unter die Scheibenwischer und verliessen das Grundstück erst nach Eintreffen der Polizei. Da es sich laut Bundesgericht nicht um Fragen im Zusammenhang mit einem Streik gehandelt habe, sei das Hausverbot rechtmässig.

Niggli kritisiert in seinem Gutachten die rechtliche Auslegung des Bundesgerichts und bezieht sich auf die verfassungsmässig garantierte Koalitionsfreiheit, die im Streikfall als Rechtfertigungsgrund für den Hausfriedensbruch dienen kann. Wenn das Streikrecht geschützt sei, müssten auch die milderen Vorstufen des Streiks und allfällige Vorbereitungshandlungen, wie eben die Information und Mobilisierung von Angestellten, von der Koalitionsfreiheit erfasst sein.

«Der Sinn der Koalitionsfreiheit ist es, dass die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer durch die Bündelung ihrer Kräfte in Form von Gewerkschaften den Schutz ihrer Interessen verfolgen können.» So lautet auch das Fazit des Verteidigers der fünf Unia-FunktionärInnen vor dem Bezirksgericht Bülach: «Die Beschuldigten haben ihre Rechte wahrgenommen – und dafür können sie nicht bestraft werden.» Das Urteil wird am Erscheinungstag dieser WOZ gesprochen.

Koalitionsfreiheit

Artikel 28 der Bundesverfassung besagt:

1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2) Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3) Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4) Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Nachtrag vom 18. September 2014 : Legale Baustellenbesuche

Die fünf Unia-FunktionärInnen, denen vor gut drei Wochen am Bezirksgericht Bülach der Prozess gemacht wurde, sind alle freigesprochen worden. Ihnen war teilweise mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen worden. Zwischen November 2011 und März 2012 hatten sie mehrere Baustellen im Grossraum Zürich aufgesucht, um die Bauarbeiter über das bevorstehende Auslaufen des Landesmantelvertrags zu informieren und für eine Protestaktion zu mobilisieren. Bei einem weiteren Besuch konnte ein Fall von Lohndumping aufgedeckt werden.

Im Kanton Zürich kam es auch in ähnlichen Fällen noch nie zu einer Verurteilung. Ein Gutachten von Strafrechtsprofessor Marcel Niggli (Universität Fribourg) stützt diese Praxis: Baustellenbesuche seien als legitime mildere Vorstufen des Streiks zu betrachten, sie fielen somit unter die verfassungsmässig garantierte Koalitionsfreiheit. GewerkschafterInnen dürften demnach im Rahmen der gewerkschaftlichen Tätigkeit auch gegen den Willen des Hausherrn eine Baustelle oder einen Werkplatz betreten.

«Mit dem Urteil ist der Versuch der Kläger, die Gewerkschaftsarbeit zu kriminalisieren, gescheitert», sagt Pepo Hofstetter, Kommunikationsverantwortlicher der Unia. Die Staatsanwaltschaft sowie mindestens eine Klägerpartei haben jedoch Berufung eingelegt. Nun muss das Bezirksgericht eine schriftliche Urteilsbegründung vorlegen; danach kann die Klägerschaft ans Obergericht gelangen.