«Standortfucktor Winterthur»: Polizei spricht Polizei von jeglichem Fehlverhalten frei

Nr. 16 –

Angela D. wird an einer Tanzdemo in Winterthur am linken Auge schwer verletzt. Höchstwahrscheinlich durch Gummischrot. Eine voreingenommene Untersuchung erschwert es dem Opfer, die Polizei zu belangen.

Wer sich mit der Polizei anlegt, hat in der Regel den ganzen Justizapparat gegen sich: Tanzdemo «Standortfucktor» am 21. September 2013 in Winterthur. Foto: Johannes Dietschi, newspictures.ch

Der 21. September 2013 verändert das Leben der damals neunzehnjährigen Angela D. für immer. Höchstwahrscheinlich traf sie während der Tanzdemo «Standortfucktor Winterthur» ein Gummigeschoss am linken Auge. Die Folgen: Sie verliert achtzig Prozent ihres Sehvermögens; mögliche Langzeitfolgen sind eine frühe Erkrankung an grauem Star und im schlimmsten Fall eine vollständige Erblindung beider Augen.

Angela D. erstattet Strafanzeige gegen die Polizei wegen Amtsmissbrauch und schwerer Körperverletzung. Doch die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnet kein Strafverfahren; sie beauftragt die Stadtpolizei Zürich mit einer Voruntersuchung der Vorfälle vom 21. September. Im Januar dieses Jahres erlässt die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Voruntersuchung eine ausführliche Nichtanhandnahmeverfügung und blockt damit ein Strafverfahren ab.

In der Verfügung, die der WOZ vorliegt, kommen Polizei und Staatsanwaltschaft zum Schluss, es bestehe kein hinreichender Verdacht, dass Angela D.s Augenverletzung von einem Gummischrotprojektil herrühre beziehungsweise ein Polizist vorsätzlich und gezielt einen Schuss auf Angela D. abgefeuert habe. Der Gummischroteinsatz sei verhältnismässig gewesen, ein pflichtverletzendes Verhalten eines Polizisten könne ausgeschlossen werden.

Unabhängige Untersuchung?

Die Verfügung ist allerdings ein Dokument der Voreingenommenheit: Weite Passagen lesen sich, als hätten sie die Verantwortlichen des Polizeieinsatzes diktiert. Der Einsatz war demnach verhältnismässig, die Gewaltbereitschaft der DemonstrantInnen hoch, die Gefahr für Leib und Leben der Polizisten erheblich, die Folgen für Winterthur unabsehbar – bis hin zu einer Feuersbrunst im Zentrum der Stadt.

Die Polizei hat zwar zwei Zeugen befragt, die in unmittelbarer Nähe von Angela D. waren, als sie getroffen wurde; allerdings werden ihre Argumente im Bericht im Gegensatz zur Sicht der Polizei nicht gebührend gewichtet. Das bestätigt ein Zeuge der WOZ auf Anfrage. Es könne keine Rede davon sein, dass die Polizei auf die Beine der DemonstrantInnen gezielt habe, um sie auf Distanz zu halten. Die Projektile seien auf Kopfhöhe durch die Luft geschwirrt.

Aufschlussreich ist auch, wie die Voruntersuchung das rechtsmedizinische Gutachten interpretiert. Dort heisst es, die Augenverletzung sei durch eine «erhebliche stumpfe Gewalt» verursacht worden – etwa ein Gummigeschoss oder einen heftigen Ellbogenschlag. Die Gutachter sagten gegenüber dem Beamten der Stadtpolizei Zürich aus, dass ein Gummigeschoss die wahrscheinlichste Ursache sei. Trotzdem schliesst die Polizei, es könne «kein hinreichender Verdacht» begründet werden, dass die Verletzung von einem Gummigeschoss herrühre. Es könnten auch andere Ursachen infrage kommen.

Ausser den beiden Zeugen befand sich allerdings keine andere Person in unmittelbarer Nähe von Angela D. Eine Einwirkung einer Drittperson ist somit ausgeschlossen.

Fehlendes Videomaterial?

Um festzustellen, ob die Polizei beim Gummischroteinsatz den vorgeschriebenen Abstand von zwanzig Metern einhielt, hat die untersuchungsführende Stadtpolizei Zürich gemäss Angela D.s Anwalt Markus Bischoff sämtliches von der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Winterthur zur Verfügung gestellte Videomaterial gesichtet. Von den umfangreichen Bildaufnahmen sei aber vermutlich nur ein kleiner Teil zu den Akten gegeben worden. «Es ist völlig unbekannt, welche Videos der Stadtpolizei Zürich geliefert wurden», sagt Bischoff. Ausserdem seien die Videos nicht wie üblich mit Zeitangaben versehen.

Zum Gummischroteinsatz wurde auch ein Polizeioffizier befragt. Ein Protokoll der Befragung fehlt. Damit lässt sich nicht überprüfen, wann und wo die Polizei an jenem Abend Gummischrot eingesetzt hat. Das nimmt die Polizei aus der Schusslinie und erschwert Angela D. und ihrem Anwalt den möglichen Nachweis einer Gummischrotverletzung.

Fehlverhalten von PolizistInnen nachzuweisen, ist ein allgemeines, systemisches Problem. Wer sich mit der Polizei anlegt, hat in der Regel den ganzen Justizapparat gegen sich. Denn Staatsanwaltschaften, UntersuchungsrichterInnen und Polizei arbeiten im Alltag eng zusammen. Kommt es zu Vorfällen wie in Winterthur, ist auf dieser Ebene eine unabhängige Untersuchung kaum gewährleistet. Das zeigt der vorliegende Fall exemplarisch.

In einem Vorermittlungsverfahren, wie es die Staatsanwaltschaft angeordnet hat, sind die Formvorschriften nicht besonders streng. Angela D. besass in diesem Verfahren keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. De facto, sagt Markus Bischoff, sei eine eigentliche Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin geführt worden, ohne die prozessualen Erfordernisse für eine Untersuchung zu erfüllen. Deshalb wurde vieles nicht in den Akten aufgeführt. Angela D. wurden Beweisergänzungsanträge verweigert.

Jetzt setzen sie und ihr Anwalt auf das Obergericht, damit ein Strafverfahren eröffnet und so womöglich Licht ins Dunkel gebracht werden kann.

Nachtrag vom 30. April 2015 : «Standortfucktor Winterthur»

Im Fall von Angela D. kommt es nun doch zu einem Strafverfahren gegen die Stadtpolizei Winterthur und die Kantonspolizei Zürich. Das Zürcher Obergericht hat eine Beschwerde der jungen Winterthurerin gutgeheissen. Sie war an der Tanzdemo «Standortfucktor Winterthur» im Jahr 2013 am Auge schwer verletzt worden, höchstwahrscheinlich durch ein Gummigeschoss.

Sie erstattete Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und schwerer Körperverletzung gegen die Polizei. Die zuständige Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete kein Strafverfahren, sondern beauftragte die Stadtpolizei Zürich mit einer Voruntersuchung. Basierend auf diesem Bericht blockte sie schliesslich ein Strafverfahren mit einer sogenannten Nichtanhandnahmeverfügung ab.

Mit Beschluss vom 17. April hat das Obergericht nun die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur aufgehoben und sie ermächtigt, eine Strafuntersuchung gegen «einstweilen unbekannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei» zu eröffnen.

Die Staatsanwaltschaft hat auch formale Fehler begangen. So hätte sie laut Obergericht zwingend eine Strafuntersuchung eröffnen und dazu eine Ermächtigung beim Obergericht einholen müssen, weil Polizeibeamte angezeigt worden sind.

Das Obergericht hat die Voruntersuchung und die Verfügung der Staatsanwaltschaft richtiggehend zerzaust. Es sei nicht erwiesen, dass kein hinreichender Verdacht für eine Straftat seitens der Polizei bestehe. Zur Verhältnismässigkeit des Einsatzes von Gummischrot hält das Gericht fest: «Beim vorliegenden Stand der Untersuchung kann zumindest nicht festgestellt werden, dass die Befehle für den Einsatz von Gummischrot eindeutig verhältnismässig waren, regelkonform ausgeführt wurden und deswegen keinen Straftatbestand erfüllen.»

Im Gegensatz zur Voruntersuchung der Stadtpolizei Zürich hält das Obergericht es für durchaus wahrscheinlich, dass die Augenverletzung von einem Gummigeschoss herrühre. Andere Ursachen seien zwar möglich, «erscheinen aber weniger wahrscheinlich als ein Gummigeschoss».

Andreas Fagetti