Terrorismus und Rechtsstaat: Dschihadisten ausbürgern?

Nr. 23 –

Die Schweiz will dem Winterthurer Christian I. das Bürgerrecht entziehen, weil sein «Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz» schade. Die Ausbürgerung des Christian I. ist eine verwaltungstechnische Angelegenheit – im Bundesblatt vom 10. Mai trocken angekündigt, so trocken wie der Staub, der sich auf Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes aus dem Jahr 1953 abgesetzt hat. Sechs Jahrzehnte schlummerte der Artikel in Vergessenheit, nun wird er gegen Christian I. erstmals herangezogen.

Hinter der Ankündigung verbirgt sich ein Drama, von dem nur Bruchstücke bekannt sind: Christian I. wird 1996 im Kanton Zürich geboren, er ist schweizerischer und italienischer Staatsbürger. Im Sommer oder Herbst 2014 gerät sein laut Medienberichten bis dahin geordnetes Leben aus der Bahn: Er konvertiert zum Islam, radikalisiert sich innert weniger Monate, gerade volljährig reist er Anfang 2015 nach Syrien, um sich dem IS anzuschliessen. Er soll auf Facebook mit Waffen posiert haben; offenbar gibt es Bilder, die ihn mit einem abgetrennten Kopf in der Hand zeigen. Wenige Monate später wird er von Medien totgesagt. Jetzt soll er ausgebürgert werden.

Generell, heisst es beim Staatssekretariat für Migration (SEM), würde man bei «klar festgestelltem Ableben» auf eine Ausbürgerung verzichten. Lebt I. also noch? Darüber gibt es bislang nur Spekulationen.

Dürfen DschihadistInnen ausgebürgert werden? Eine breite Debatte hat die Frage bislang nicht ausgelöst, dabei ist gerade ein Ereignis von historischer Bedeutung im Gang, ein Skandal im Stillen, der grundsätzliche Probleme und Fragen rund um Staatsbürgerschaft, Rechtsstaatlichkeit und Terrorismus aufwirft.

Erstens: Die Grundlage für die Ausbürgerung liefert ein juristisches Überbleibsel aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Sondergesetzgebung ermöglichte es, Schweizer wegen nationalsozialistischer Tätigkeiten auszubürgern. Nach dem Krieg fand die Bestimmung ihren Weg in die Regelgesetzgebung, danach ging sie vergessen. Bis jetzt. Wer oder was ist «den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig», wie es im Gesetz reichlich schwammig heisst? Ein Walliser an der Spitze eines korrupten Sportverbands, der Mörder von Rupperswil oder ein Winterthurer, der sich Abu Malik al-Itali nennt?

Zweitens: Den Behörden geht es nicht zuletzt um eine «generalpräventive Wirkung». Das Verfahren steht beispielhaft für den Wandel vom Strafrecht hin zum Präventivstrafrecht: Wo eine Tat nötig war, reicht hier ein Risiko oder eine Gefahr. Statt einer Strafe vollzieht der Staat eine Massnahme. Wohlgemerkt: Kein Gericht hat je die Schuld von Christian I. festgestellt.

Drittens: Der Vorgang treibt die Hierarchisierung der Staatsangehörigkeit weiter voran. Die Ausbürgerung ist nur möglich, weil I. Doppelbürger ist (sonst würde er staatenlos, was völkerrechtlich umstritten ist). Die Schweiz entzieht sich also ihrer Verantwortung. Sie schiebt ihr Problem auf Italien ab. Zudem schreibt sie eine Unterscheidung fest zwischen «echten» BürgerInnen und BürgerInnen auf Zeit: die Mehrklassenstaatsbürgerschaft – eine Unterscheidung, die einst nur von der extremen Rechten vorgenommen wurde. Was bedeutet denn nun die schweizerische Staatsbürgerschaft: Ist sie ein verfasstes Recht? Oder eine von der Verwaltung gewährte Gunst?

Die Fragen werden in der nächsten Woche auch den Ständerat beschäftigen, wenn dieser einen (vom Nationalrat bereits angenommenen) Vorstoss von SVP-Nationalrat Toni Brunner behandelt, der eine «zwingende» Ausbürgerung für Söldner oder Terroristen fordert.

Vollzogen ist die Ausbürgerung von Christian I. noch nicht. Dazu muss erst Zürich als Heimatkanton die Zustimmung geben, was bislang noch nicht geschehen ist. Am 10. Juni läuft die Frist für eine allfällige Stellungnahme von Christian I. ab. Danach kann das SEM eine Verfügung erlassen, die wiederum dreissig Tage lang angefochten werden kann. Erst dann wird sie Tatsache: die erste Ausbürgerung eines Schweizers seit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes im Jahr 1953 – in einem einfachen Verwaltungsakt.

Nachtrag vom 16. März 2017 : Keine Ausbürgerung

Das Vorgehen der Behörden war ohne Beispiel: Im Mai 2016 leitete das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Ausbürgerung des Winterthurers Christian I. ein, weil er «den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz» geschadet haben soll. Der 1996 im Kanton Zürich geborene schweizerisch-italienische Doppelbürger war Anfang 2015 nach Syrien gereist, um sich dort dem IS anzuschliessen. Wenige Monate später soll er gemäss Medienberichten umgekommen sein. Dennoch unternahmen die Bundesbehörden erste Schritte zu seiner Ausbürgerung.

Recherchen der WOZ zeigen nun: Das Ausbürgerungsverfahren gegen Christian I. ist mittlerweile eingestellt worden. Das SEM kommentiert grundsätzlich keine Einzelfälle, aber ein Sprecher der Migrationsbehörde bestätigt, dass derzeit «kein Entzugsverfahren pendent ist». Auch ist die ursprüngliche Notifikation im Bundesblatt mittlerweile aus Datenschutzgründen vom Netz genommen worden.

Als die Pläne des SEM öffentlich wurden, sorgte das unter ExpertInnen für Kritik. Die Ausbürgerungsbestrebungen waren unter anderem deshalb so erstaunlich, weil das SEM ein Jahr zuvor den Rechtsprofessor Alberto Achermann um eine rechtliche Einschätzung gebeten hatte, dessen Erkenntnisse dann aber ignorierte. Achermann kam nämlich zum Schluss, es seien «zu viele Fragen» offen, um dschihadistischen Kämpfern das Bürgerrecht zu entziehen (siehe WOZ Nr. 31/2016 ).

Warum das SEM den Entzug des Bürgerrechts von Christian I. am Ende nicht weiterverfolgte, will die Behörde nicht sagen. Letzten Sommer liess das SEM verlauten, dass man «bei klar festgestelltem Ableben» auf eine Ausbürgerung verzichten würde. Vielleicht liess sie sich aber auch dank der eigenen rechtlichen Abklärungen von ihrem Vorhaben abbringen. Klar ist, dass das SEM nach der Bekanntmachung des Ausbürgerungsverfahrens im Mai 2016 keine weiteren Schritte unternahm. Die Behörde hätte zunächst den Kanton Zürich um eine Bewilligung ersuchen müssen. Dort ging allerdings nie eine Anfrage des Bundes ein.

Carlos Hanimann