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WoZ-Online
21.2.2002

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Lohngleichheit: Auch die Justiz akzeptiert Diskriminierung

Der Zirkelschluss der Gerichte


Natalie Imboden

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Frauen verdienen weniger als Männer. Zu Recht, sagen die Gerichte: weil sie weniger verdienen.

Exakt 1193 Franken im Monat beträgt derzeit, statistisch gesehen, die Lohndifferenz zwischen einer Arbeitnehmerin und einem Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Eine Analyse der Löhne zeigt, dass sich die Unterschiede seit den siebziger Jahren insgesamt verringert haben, dass aber die Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern in der ersten Hälfte der neunziger Jahre wieder zunahm - und auf hohem Niveau verharrt. Frauen verdienten im Jahr 2000 durchschnittlich 21,3 Prozent weniger als ihre männlichen Kollegen. Bei den Bundesangestellten sind die Lohnunterschiede zwar grundsätzlich etwas geringer, haben aber gegenüber dem Vorjahr sogar leicht zugenommen. Häufig wird versucht, diese Unterschiede allein auf persönliche Merkmale (wie Ausbildung oder Alter) zurückzuführen. Inzwischen zeigen aber Studien, dass zumeist direkte Diskriminierung ausschlaggebend ist. So verhilft eine Heirat einem Beschäftigten im Durchschnitt zu mehr Lohn, beschert aber der Kollegin eine Lohnsenkung. Längere Ausbildungszeit, mehr Berufserfahrung und selbst die gleiche Beförderung lohnen sich für Männer mehr als für Frauen. Die Lohnunterschiede sind also nicht ökonomisch erklärbar, sondern hängen mit den Machtverhältnissen zusammen, Diskriminierung ist somit ein Strukturprinzip unseres Arbeitsmarktes und keine konjunkturelle Erscheinung.
Statt diese Diskriminierung zu Gunsten einer Gleichstellung der Frauen zu beheben, taucht bei gerichtlichen Lohngleichheitsklagen zunehmend ein neuer «Erklärungsfaktor» auf: der Markt. Begründung: Lohnunterschiede seien dann gerechtfertigt, wenn es der Markt verlange. Ein Beispiel: Eine Lehrerin für psychiatrische Krankenpflege klagte eine Lohndifferenz von zehn Prozent gegenüber gewerblichen Berufsschullehrern ein. Das Bundesgericht hielt die Differenz aber für gerechtfertigt - es bestehe die Gefahr, dass der Berufsschullehrer in die Privatwirtschaft abwandere. Doch dieses Argument hält einer genaueren Analyse nicht stand. So konnten etwa die ÖkonomInnen Tobias Bauer und Silvia Strub* nachweisen, dass es die zitierte Abwanderung von Arbeitskräften nicht gibt und dass die Lohnsituation auf dem privaten Arbeitsmarkt nicht besser ist. Dieses Beispiel zeigt, mit welchen Zirkelschlüssen und welcher Spitzfindigkeit gerechte Frauenlöhne hintertrieben werden: Der reale Arbeitsmarkt ist untrennbar mit Lohndiskriminierungen verbunden. Lohnungleichheit wird mit Lohnungleichheit begründet; die Absicht ist offensichtlich.
Das Bundesgerichtsurteil ist kein Einzelfall. Dies zeigt ein Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts im Januar. Verhandelt wurde da der Fall einer Journalistin. Sie verdiente bei einer Lokalzeitung monatlich 1500 Franken weniger als ihr Arbeitskollege. Die Begründung des Verlags: Man habe den Journalisten auf jeden Fall anstellen wollen und ihm daher einen höheren Lohn gezahlt. Obwohl das Bundesgericht früher noch festgehalten hatte, dass «die Arbeitsmarktlage Lohnunterschiede stets nur begrenzt und vor allem nur vorübergehend rechtfertigen» könne, hat das Kantonsgericht anders entschieden: Schon die starke Verhandlungsposition des Mannes rechtfertige einen Unterschied bei der Einstellung. Mit solchen Argumenten setzen also selbst Gerichte den Verfassungsgrundsatz (gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit) ausser Kraft.
Sie rechtfertigen Ungleichheit mit der Ungleichheit des Marktes und folgen damit dem gängigen Zirkelschluss: Frauen verdienen zu Recht weniger, weil sie weniger verdienen. Die Gewerkschaften haben in der Frage der Mindestlöhne einige Erfolge erzielen können. Es wird Zeit, dass sie auch niedrige Frauenlöhne und mehr Lohntransparenz zum Thema machen.

*Tobias Bauer, Silvia Strub: «Markt und Lohnungleichheit: Was zeigen die Fakten?» Eine ökonomisch-statistische Kritik an BGE 126 II 217, in: «Aktuelle Juristische Praxis», 11/2001


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