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WoZ-Online
29.5.2003

Das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda

Nutzlose Medizin mit üblen Nebenwirkungen


Heiner Busch

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Der Staatsschutz soll verschärft werden. Ende Mai endet die Vernehmlassungsfrist für das entsprechende Gesetz. Die WoZ schickt eine Stellungnahme nach Bern.

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Ruth Metzler, sehr geehrte Damen und Herren vom EJPD, wir sind zwar nicht zur Vernehmlassung eingeladen, und es ist ausserdem unüblich, dass sich Zeitungen auf diese Art in den Gesetzgebungsprozess einmischen. Wenn wir trotzdem eine eigene Stellungnahme formulieren, dann aus drei gewichtigen Gründen:
• Erstens ist uns der Kampf gegen Rechtsextremismus und Rassismus schon immer eine Herzensangelegenheit gewesen. Wir halten ihn für so wichtig, dass wir ihn nicht einer Schnüffeltruppe namens Staatsschutz überlassen möchten, wie das in diesem Entwurf vorgesehen ist. Für zusätzliche Strafnormen sehen wir ebenfalls keinen Bedarf.
• Zweitens haben wir unsere ganz eigenen Erfahrungen mit dem Staatsschutz. Wie Sie sich erinnern, war die WoZ über Jahre hinweg Objekt staatsschützerischer Begierde. Bei der Bundespolizei – dem heutigen Dienst für Analyse und Prävention (DAP) – fanden sich im Gefolge des Fichenskandals von 1989 eine erkleckliche Anzahl von Fichen und entsprechende Dossiers über die WoZ selbst und ihre MitarbeiterInnen. Wir haben uns deshalb – leider erfolglos – gegen das Staatsschutzgesetz und für die Volksinitiative SoS– Schweiz ohne Schnüffelpolizei, eingesetzt, welche die ersatzlose Abschaffung der politischen Polizei, des «präventiven Staatsschutzes», forderte. Eine Erweiterung staatsschützerischer Aufgaben und Befugnisse lehnen wir ab, selbst wenn sie wie in diesem Falle mit der Gefahr des Rechtsextremismus begründet wird.
• Drittens befürchten wir, dass die neuen repressiven Instrumente eben nicht nur gegen Rechtsextremismus, Rassismus und «Hooliganismus» angewendet werden, wie das der Titel des Gesetzesentwurfes suggeriert.

Hauptsache mehr Staatsschutz
Kern des Entwurfs ist die Verschärfung des Staatsschutzgesetzes – offizieller Titel: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) –, das im Juli 1998 in Kraft getreten war. Mit dem BWIS hatte der helvetische Staatsschutz erstmals in seiner über hundertjährigen Geschichte eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Überwachung von Organisationen und Personen, ohne dass sie einer Straftat verdächtig sind, der Zugriff des Staatsschutzes auf alle möglichen öffentlichen Register, eine breite Palette von Methoden der geheimen Informationsbeschaffung und nicht zuletzt das seit 1992 aufgebaute Informationssystem Isis sind seitdem gesetzlich abgesichert. Das Staatsschutzgesetz, so hiess es damals, ziehe einen Schlussstrich unter den Fichenskandal. Heute müssen wir feststellen, dass dies allenfalls eine dünne, gestrichelte Linie war.
Denn seitdem Neonazis am 1. August 2000 die Rede von Bundesrat Kaspar Villiger auf dem Rütli störten, lassen die führenden Dunkelmänner des DAP, der eidgenössischen Staatsschutzzentrale, keine Gelegenheit verstreichen, um für einen Ausbau ihrer Befugnisse zu werben. Egal, ob es sich um Aktivitäten von rechtsextremen Gruppen, um Auseinandersetzungen zwischen diesen und linken GegendemonstrantInnen, um Demos der GlobalisierungsgegnerInnen, um Ausschreitungen bei Fussball- oder Eishockeyspielen oder um die Anschläge in den USA am 11. September 2001 handelt – die Anlässe sind beliebig, die Antwort bleibt die gleiche: Der Staatsschutz sei zu schwach, er brauche mehr Befugnisse. Sie selbst, Frau Metzler, bekräftigten bei der Vorstellung des Entwurfs am 12. Februar diese Beliebigkeit: Sie begannen ihre Ausführungen mit dem Hinweis auf die Ausschreitungen bei der Wef-Nachdemo in Bern zwei Wochen zuvor und erklärten dann: «Gewalt und Gewaltbereitschaft sind aktuell: von links, von rechts, ohne besonderen Hintergrund.»

Gerichte links liegen lassen
Dieses «Velwechsern» von «lechts und rinks», über das sich der österreichische Dichter Ernst Jandl schon vor Jahrzehnten lustig gemacht hat, wird nunmehr zur gesetzgeberischen Maxime erhoben und erlaubt es, ausgemusterte Ladenhüter aus dem Kalten Krieg wieder ins Schaufenster zu stellen. Kurz vor der Abstimmung über die SoS-Initiative 1998 hat der Bundesrat seinen «Propaganda-Beschluss» von 1948 aufgehoben, der es ein halbes Jahrhundert lang ermöglichte, «staatsgefährliche Propaganda» ohne juristisches Federlesen einzuziehen. Die alte Praxis soll nun als neuer Art. 13bis BWIS gesetzliche Weihen erhalten, angeblich um den Import rechtsextremer Propaganda effizient bekämpfen zu können. Zoll- und Polizeibehörden sowie der DAP sollen, «ungeachtet der Menge, der Beschaffenheit und der Art, Material sicherstellen», das entweder rassendiskriminierend ist oder das «konkret und ernsthaft zur Gewalt gegen Personen oder Gruppen von Personen oder zu deren Schädigung am Vermögen und an anderen Rechten» aufruft.
Eine solche Befugnis braucht es nur, wenn man die Gerichte umgehen will. Rassendiskriminierende Flugblätter, Videos oder Musik-CDs können nämlich heute schon beschlagnahmt werden – und zwar im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verstosses gegen die Rassismusstrafnorm (Art 261bis des Strafgesetzbuchs). Dies erfordert eine richterliche Anordnung und anschliessend den gerichtlichen Nachweis des rassistischen Inhalts der Materialien. Eine strafrechtliche Verurteilung hat zudem den Vorteil, dass rassistisches Gedankengut öffentlich erkennbar geächtet wird. Dasselbe gilt für wirkliche Gewaltaufrufe. Diese sind nämlich nach Art 259 des Strafgesetzbuches ebenfalls verboten.
Dass mit dem schillernden Begriff «Gewaltpropaganda» keineswegs nur rassistische Hetzschriften gemeint sind, kann man übrigens in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf nachlesen. Dort heisst es nämlich, dass mit dem alten Propagandabeschluss «regelmässig grössere Mengen tamilisches (LTTE), türkisch-kurdisches (PKK) und übriges Propagandamaterial … aus dem Verkehr gezogen» wurde. Strafrechtlich war gegen die LTTE, die Tamil Tigers, nichts zu machen. Jetzt möchten die Staatsschützer wenigstens das alte, griffige Instrument zurück, bei dessen Gebrauch sie sich nicht vor der Justiz verantworten müssen – das alles «mit Blick auf die Beziehungen mit Sri Lanka». Nein danke, das wollen wir nicht.

Ausgeschaltete Verteidigung
Und auch auf die Hooligan-Datenbank – Kosten: 2,4 Millionen Franken für die Einrichtung, jährlich 360 000 Franken für den Betrieb – verzichten wir gerne. Schon heute gibt es einen wild wachsenden Datenaustausch zwischen den – privaten – Sportvereinen, den von ihnen beauftragten privaten Sicherheitsdiensten und der staatlichen Polizei (siehe WoZ Nr. 8/03). Polizeiliche «Szenekenner» sind regelmässig in und vor Fussballstadien anwesend. Der Sicherheitsdienst der Stadtpolizei Zürich erhält als «Zentralstelle Hooliganismus» die Listen jener Fans, die mit Stadionverbot belegt sind. Die Vereine verhängen solche Verbote einzig auf der Grundlage ihres Hausrechts. Rund 250 Personen sind derzeit im Rahmen der Fussball-Nationalliga hiervon betroffen. Die Verbote gelten bis auf Widerruf. Weder gibt es dafür ein Reglement noch eine Beschwerde- oder Mediationsstelle.
Entsprechende Personendaten samt Adressen und Zusatzinformationen sollen in der neuen Datei des DAP gespeichert werden. Als Voraussetzung dafür nennt der Entwurf drei Möglichkeiten:
• Das Verbot wurde durch einen Richter ausgesprochen (das passiert in den seltensten Fällen).
• Die Person wurde wegen einer strafbaren Handlung angezeigt (Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen interessieren nicht).
• Es kann «glaubhaft gemacht werden, dass die Massnahme (das Stadionverbot) begründet ist».
Die letzte Variante entwertet die beiden ersten. Faktisch reicht es aus, dass der jeweilige Sicherheitsdienst oder die Polizei die betreffende Person zu einer «gefährlichen» Gruppe von Fans zählt. Wo kein Gerichtsverfahren nötig ist, ist auch keine Verteidigung möglich. Die Daten dürfen wiederum – zum Beispiel für Zugangskontrollen – an Private, das heisst an die Vereine und ihre Sicherheitsdienste weitergegeben werden. Gesetzlich abgesegnet wird auch der Datenaustausch mit ausländischen Polizeistellen und damit letztlich die Verhängung von Einreisesperren.
In der Hooligan-Datenbank sollen aber nicht nur Sportfans verewigt werden. Das Phänomen des «Hooliganismus», so die Erläuterungen, erscheine «auch an anderen öffentlichen Veranstaltungen wie z. B. politischen Versammlungen und Konzerten usw.». Einen Vorgeschmack auf die mit der Datenbank verknüpften Einreisesperren, Aufenthaltsverbote und Zugangskontrollen haben wir jüngst an der verhinderten Demonstration gegen das Wef in Davos erlebt. Die Weitergabe von Daten ins Ausland kennen wir seit der Demonstrationen gegen den G8-Gipfel in Genua 2001. Zusätzlich sind das Bundesamt für Sport und der DAP bestrebt, die bereits aus Deutschland bekannte Praxis der Meldepflicht und damit der Ausreiseverbote für angeblich gefährliche Personen festzuschreiben.

Ein absurder Paragraf
Was bleibt? Zwei neue Artikel des Strafgesetzbuchs, mit denen die bisherige Rassismusstrafnorm erweitert würde.
• Einerseits soll das Tragen und Zeigen «rassendiskriminierender Kennzeichen» verboten werden. Dies trifft vor allem Skinheads und MitläuferInnen politischer Splittergruppen am rechten Rand. Die Polizei erhält damit zwar die Möglichkeit, bei allen möglichen Anlässen einzugreifen, Personalien festzustellen und damit ihre Datensammlungen mit Datenschrott zu füllen. Spätestens bei «alternativen» Erkennungszeichzen wie etwa «Lonsdale»-Jacken, die wegen der im Schriftzug enthaltenen Buchstaben «NS» bei deutschen Neonazis sehr beliebt sind, läuft die Strafbestimmung gänzlich ins Leere.
• Anderseits soll die Gründung, Mitgliedschaft und Werbung für «rassendiskriminierende Vereinigungen» unter Strafe gestellt werden. Damit unternimmt das EJPD einen gefährlichen Schritt in Richtung Parteien- und Vereinigungsverbote. Für die Polizei würde diese Bestimmung vor allem deshalb interessant, weil sie gleichzeitig in den Katalog von Anlass-Straftaten im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aufgenommen werden soll. Sie wird so zu einem absurden Staatsschutzparagrafen: Sie würde die Überwachung privater Telekommunikation zur Ermittlung von Straftaten erlauben, die per Definition nur in der Öffentlichkeit begangen werden können.
Die in diesem Gesetzesentwurf angebotene Medizin hat nicht nur zu viele Nebenwirkungen, sie versagt auch gegenüber dem Hauptproblem: dass nämlich rassistische und fremdenfeindliche Positionen bis weit hinein in die etablierten Parteien vertreten werden. Wir plädieren stattdessen für eine öffentliche politische Auseinandersetzung, die weder die rassistische Lufthoheit über den Stammtischen noch den institutionellen Rassismus ausklammert, der leider, sehr geehrte Frau Metzler, auch in dem von Ihnen geführten Departement grassiert. Staatsschutz und immer mehr Strafrecht sind dafür keine Lösung.

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