Asylgesetzrevision: System Risiko

Eigentlich sollte das Gesetz die Sicherheit verfolgter Menschen garantieren. Doch die Änderungen des Nationalrats bewirken das Gegenteil.

Missbräuche verhindern: Wer wollte das nicht. Verfolgt man die schweizerische Asyldebatte, so kann man den Eindruck haben, es gehe in der Asylpolitik um nichts anderes mehr.

Wir fragen andersherum: Wie sicher ist das Schweizer Asylwesen – für die Menschen, für die es gedacht ist?

Schlüssig lässt sich diese Frage nicht beantworten. Gewiss ist nur: Wird das Asylgesetz nach dem Gusto des Nationalrats geändert, wird es für Flüchtlinge weniger sicher. Bisher dürfen die Schweizer Behörden erst dann mit dem Heimatstaat eines Asylsuchenden zusammenarbeiten, wenn ein Gesuch rechtsgültig abgewiesen ist. Künftig soll eine solche Zusammenarbeit bereits nach einem erstinstanzlichen Entscheid möglich sein. Das widerspricht den Empfehlungen des Uno-Flüchtlingshilfswerks UNHCR. Und: Bisher entscheiden drei RichterInnen über Rekurse, die ein Flüchtling gegen einen negativen Entscheid erhebt. In Zukunft soll das nur noch eine Person tun. Sogar Justizminister Christoph Blocher nennt dies «stossend».

Wenn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ein Gesuch beurteilt, muss es im Wesentlichen zwei Fragen beantworten: Ist die geltend gemachte Bedrohung ausreichend zur Gewährung von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme? Und ist sie glaubhaft?

Wo es um Glauben geht, kann es absolute Sicherheit nicht geben. Folterknechte stellen keine Quittungen aus. Flüchtlinge etwa aus der Türkei können oft Beweise – Haftbefehle, Parteiausweise – vorlegen, Flüchtlinge aus afrikanischen Ländern meist nicht. Wer in einem halbbatzigen Rechtsstaat verfolgt wird, hat bessere Chancen, als jemand, der/die aus der totalen Despotie kommt.

Dominique Boillat, Pressesprecher des BFF, sagt gegenüber der WOZ: «Ohne das im Einzelnen überprüfen zu können, kann ich sagen: Im Zweifelsfalle entscheiden wir zugunsten des Flüchtlings.» Dies komme aber selten vor: «In der Regel wissen wir genau, ob ein Gesuchsteller glaubwürdig ist oder nicht.»
Oliver Kunz von der Freiplatzaktion Zürich, die Asylsuchende berät, sagt: «Im Zweifelsfalle sollte tatsächlich für den Flüchtling entschieden werden. Doch in der Realität ist man in dem Moment, wo man zweifelt, schon geneigt, dem Flüchtling nicht zu glauben.»

Boillat erinnert sich an einen Einzelfall, bei dem eine zu Unrecht ausgewiesene Frau von der Schweiz wieder aufgenommen wurde. Auch Jürg Schertenleib von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe glaubt, dass von der Schweiz abgewiesene Flüchtlinge nur in Ausnahmefällen im Heimatland wieder verfolgt werden. Einzelfälle sind bekannt. Umso mehr wäre Grosszügigkeit angebracht. Will man die angebliche «Asylantenflut» eindämmen, so nicht hier. Deshalb wurde 1992 die Asylrekurskommission (ARK) geschaffen, das Gericht, das Rekurse gegen BFF-Entscheide letztinstanzlich bewertet.

Vergangenes Jahr hat die ARK 11383 Fälle behandelt, 432 Rekurse wurden ganz oder teilweise gutgeheissen. Das tönt nach wenig. Doch die ARK schafft Präzedenzurteile, die für die weitere Entscheidungspraxis des BFF massgeblich sind. So beurteilte die ARK 2003, ob eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei. Das BFF argumentierte, Kabul sei relativ sicher und auch für Flüchtlinge aus andern Regionen eine «innerstaatliche Fluchtalternative». Die ARK korrigierte: Kabul sei nur für solche Menschen eine Fluchtalternative, die dort über ein «tragfähiges Beziehungsnetz» verfügten.

«Manchmal», sagt Schertenleib von der Flüchtlingshilfe, «testet das BFF die ARK einfach.» Das BFF weist den Verdacht zwar von sich. Doch andere Quellen bestätigen, dass es gelegentlich negative Entscheide fälle, um einen Rekurs des Betroffenen und somit einen Entscheid der ARK zu bewirken.

Wie entscheidet diese im Zweifelsfall? Magnus Hoffmann, Sprecher der ARK, drückt sich etwas vorsichtiger aus als der Kollege vom BFF: «Es gibt keine Richtlinien. Es ist ja gerade der Beruf des Richters, innerhalb des gesetzlichen Rahmens und der Rechtsprechung abzuwägen.» Dass unterschiedliche RichterInnen diesen Beruf unterschiedlich ausüben, ist logisch. Einzelrichterurteile erhöhen das Risiko willkürlicher Entscheide. Dabei können die Behörden kraft gesetzlicher Definition in ihrem Glauben gar nicht irren: «Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft», heisst es im Asylgesetz, «wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.»

Und bevor die ARK geurteilt hat, soll das BFF bereits Informationen mit dem Heimatstaat des Flüchtlings austauschen dürfen, findet der Nationalrat – also bevor definitiv entschieden ist, ob dieser Staat den betreffenden Flüchtling nicht verfolgt.

Wird die Schweiz in diesem Fall vom Heimatland Sicherheitsgarantien für von ihr abgewiesene Personen verlangen? Boillat vom BFF will sich noch nicht festlegen: Die Gesetzesänderung sei ja noch nicht beschlossen. Auf jeden Fall müssten das internationale Recht und der Datenschutz gewährleistet bleiben. Doch auch Boillat findet die Änderung «heikel».

Bereits heute organisiert das BFF Zusammenkünfte rechtskräftig abge­wiesener Flüchtlinge mit VertreterInnen des Heimatstaats. Schertenleib: «Die Schweizer Behörden sollten solche Ge­genüberstellungen beobachten. So könnte man feststellen, ob der Heimatstaat in Bezug auf den Flüchtling noch andere Interessen hat als nur die Organisation seiner Rückreise.» Stattdessen will der Nationalrat die Zusammenarbeit mit dem Heimatstaat noch ausweiten. So verhindert man kein einziges missbräuchliches Asylgesuch. Aber man nimmt in Kauf, dass die Regimes gewisser Heimatstaaten die Informationen der Schweizer Behörden missbrauchen.