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Stinkbrand-Weizen
Logischer Entscheid
Von Fredi Lerch
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Nun befindet das Bundesgericht, ob die erste Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen stattfindet oder nicht.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hat entschieden: Der Beschwerde gegen die Bewilligung, transgenen Weizen freizusetzen, wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Beschwerdeführenden (siehe WoZ Nr. 8/03) werden den Entscheid weiterziehen. Anfang März entscheidet deshalb das Bundesgericht letztinstanzlich.
Juristisch ist es so: Die Beschwerde gegen den Freisetzungsversuch hat grundsätzlich so lange aufschiebende Wirkung, bis das Uvek sie abgelehnt hat - ausser es entzieht der Beschwerde diese Wirkung, bevor es inhaltlich entscheidet. Was es nun getan hat. Der jetzige Entscheid bedeutet also, mit der Freisetzung dürfe begonnen werden, vorbehalten sei lediglich, dass die Beschwerde, die die Freisetzung verbieten will, später gutgeheissen werde.
Um dieser Logik zum Durchbruch zu verhelfen, brauchte das Uvek Argumente, die Zeitdruck geltend machen. Die ETH lieferte deren zwei:
· Für das geplante Experiment sei es wichtig, dass bei möglichst tiefen Temperaturen ausgesät werde - also in der ersten Märzhälfte.
· Der Nationalfonds (NF) finanziere die Freisetzung als Abschluss des Projekts nur dann, wenn dieses bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sei.
Beim zweiten Argument stützten sich die ETH-Juristen auf einen Brief des NF an den Projektleiter Christof Sautter. Darin steht unter anderem: Sollte die Freisetzung «aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, ist eine erneute Verschiebung (zum Beispiel Frühjahr 2004) leider nicht mehr möglich. Das Projekt (...) läuft am 31. Dezember 2003 definitiv aus.»
Merkwürdig: Dieser Brief datiert vom 21. Januar und kündigt an, das Geld werde «in den nächsten Tagen» überwiesen. Die Abteilung 4 des Forschungsrats, die den formellen Entscheid zu fällen hatte, tagte aber erst am 4. Februar. «Kein Problem», sagt Urs Christ, der den Brief an Sautter geschrieben hat. Es gebe einen Entscheid des Forschungsrats aus dem Jahr 2001, das Geld könne freigegeben werden, sobald das Buwal die Freisetzung bewilligt habe (was in der Tat am 20. Dezember 2002 geschah). Deshalb habe die Abteilung 4 am 4. Februar nur noch die Erfüllung dieser Bedingung feststellen müssen.
Aber ist es nicht widersinnig, wenn der NF ein Experiment, das er jahrelang gefördert hat, vor dem letzten Schritt aus Zeitgründen nicht mehr unterstützen will? Christ sagt, Sautters Experiment sei Teil des Schwerpunktprogramms Biotechnologie, das seit Ende 2001 abgeschlossen sei. Es gebe einen Beschluss des Parlaments, die Schwerpunktprogramme seien auf Ende der Legislatur, also auf Ende 2003, endgültig abzuschliessen.
Allerdings: Falls die Freisetzung in diesem Frühjahr nicht möglich wäre, hätte Projektleiter Sautter die Möglichkeit, ein Gesuch an die Abteilung 3 - Biologie und Medizin - einzureichen. Bei positiver Beurteilung erhielte er das Geld im nächsten Frühjahr einfach aus dieser NF-Kasse. So genau wollte es das Uvek nicht wissen: Es hat den NF-Brief vom 21. Januar zum zentralen Argument gemacht, um der Beschwerde der FreisetzungskritikerInnen die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
WOZ 09/03
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