Der Fall Esiyok: Bern bastelt sich einen Kriegsverbrecher

Nr. 25 –

Das Bundesamt für Migration lehnt Ende Mai das Asylgesuch des Kurden Mehmet Esiyok definitiv ab - obwohl es gleichzeitig zum Schluss kommt, dass das Verfahren, wegen dem Esiyok seit bald drei Jahren in Auslieferungshaft sitzt, «konstruiert und vorgeschoben ist». Die Geschichte des ehemaligen PKK-Medienchefs und -Diplomaten, den die Schweiz um jeden Preis loswerden will.

Am 15. Dezember 2005 besteigt Mehmet Esiyok mit einem gefälschten Pass in Moskau ein Flugzeug Richtung Zürich. Nach der Landung sagt er bei der Einreise, dass sein Pass gefälscht sei, dass er gar kein normaler Reisender sei, sondern ein Mann auf der Flucht. Er sei ein ehemaliges hochrangiges Mitglied der PKK, weswegen er von der Türkei politisch verfolgt werde.

Als die Beamten den Namen Mehmet Esiyok in den Computer eintippen, beginnt dieser zu piepsen. Esiyok wird per internationalen Haftbefehl, ausgestellt in Ankara, gesucht. Die Polizisten verhaften ihn, bevor er die Schweiz überhaupt betritt. Er wird von der Schweiz bis heute nur Gefängnisse sehen. Am gleichen Tag starten, durch seinen Antrag auf Asyl einerseits, durch den türkischen Haftbefehl andererseits, zwei Verfahren. Das erste ist das Asylverfahren um seinen Schutz, das zweite das Verfahren um seine Auslieferung.

Der Name Esiyok wurde zum Symbol. Als Graffiti auf Wänden. Auf Transparenten an Demonstrationen. Als Thema bei Menschenrechtsgruppen. Augenauf. Amnesty International. Human Rights Watch. Er geisterte durch die Medien als ein Krimineller in Auslieferungshaft. Esiyok, der inhaftierte Asylbewerber, trat in einen langen Hungerstreik, mit dem er gegen seine mögliche Auslieferung protestierte. Der ehemalige Justizminister Christoph Blocher reiste 2006, als Esiyoks Asylverfahren in vollem Gange war, nach Ankara, kritisierte dort die Schweizer Antirassismusstrafnorm und versprach Esiyoks Auslieferung.

Der Diplomat als Staatsfeind

Die Geschichte, die vorderhand in der Schweiz endet, beginnt 2003. Damals reist der ehemalige PKK-Medienchef Esiyok in neuer Rolle als diplomatischer Vertreter der PKK-Nachfolgeorganisation Kongra Gel für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) nach Moskau. Dort arbeitet er bis im Herbst 2005. Dann kommt es offenbar zu erheblichen Differenzen zwischen ihm als Vertreter des demokratischen politischen Flügels und Vertretern des militanten Flügels der Kongra Gel. Deswegen habe er der Organisation den Rücken gekehrt. Und fürchtet nun offenbar um sein Leben; fürchtet sich vor den türkischen Behörden, der türkischen Mafia und vor der Rache der eigenen Leute.

Die Türkei sendet nach seiner Verhaftung in Kloten umgehend einen Auslieferungsantrag mit einer Liste ihm zur Last gelegter Verbrechen in die Schweiz. Es ist eine Liste mit 31 drohenden Strafverfahren, eine Liste des Schreckens mit Verbrechen vor allem auch an Zivilisten. Doch das Bundesamt für Justiz winkt in dreissig Punkten ab: Zu ungenau seien die Anschuldigungen, zu unklar. In einem Punkt aber sei das Strafverfahren und somit das Auslieferungsgesuch berechtigt.

Die Türkei wirft dem Mann Folgendes vor: Mehmet Esiyok, geboren am 1. Januar 1966 in der Türkei, ausgebildeter Lehrer und seit 1989 Mitglied der PKK, soll am 30. April 1994 PKK-Kämpfern den Auftrag gegeben haben, im Dorf Kayalisu, im Gebiet der Stadt Senkaya, den kurdischen Dorfwächter Kazim Celenk zu ermorden, einen türkischen Kollaborateur. Auf Esiyoks Befehl seien in der Nacht desselben Tages vier Mörder in Celenks Haus eingedrungen, hätten den Mann, der kurdische Rebellen bei den Behörden angezeigt haben soll, herausgezerrt, dann gefesselt und an den Rand des Dorfes geschleppt. Und ihn dort getötet. An seinen Hemdkragen hätten sie, so die Angaben aus der Türkei, einen Zettel geheftet, auf dem stand: «Kazim Celenk war ein Verräter. So geht es Verrätern.»

Die türkischen Behörden stützen sich bei ihrer Anklage vor allem auf die Aussage eines Zeugen. Er wird in den Unterlagen später als Zeuge Z. auftauchen. Esiyok beteuert in den Verhören gegenüber den Schweizer Behörden im Dezember 2005 und Januar 2006 seine Unschuld. Das Verfahren der türkischen Justiz sei konstruiert, um sein Gesuch um Asyl auszuhebeln. Die Türkei wolle seine Auslieferung erreichen, um ihm im eigenen Land den politischen Prozess zu machen.

Sein Schweizer Anwalt im Auslieferungsverfahren, Marcel Bosonnet, stellt die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage. Er fordert die türkischen Gerichtsprotokolle an. Und entdeckt ein brisantes Detail: Z., der einzige Zeuge, gab zu Protokoll, man habe ihm gedroht, ihn aus einem Helikopter zu werfen, wenn er nicht gegen ehemalige Mitstreiter der PKK aussage. Darauf habe Z., ein Syrer, der Türkisch weder spricht noch versteht, ohne den Beizug eines Übersetzers ein in türkischer Sprache verfasstes Dokument unterzeichnet, in dem chronologisch, mit genauer Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort, angebliche Verbrechen von über hundert mit Vor- und Nachnamen genannten Personen aufgelistet werden.

In dieser Chronologie taucht tatsächlich auch der Name Mehmet Esiyok auf. Esiyoks Verteidigung bezweifelt die Echtheit der Aussage und zieht den deutschen Gutachter und Türkeiexperten Helmut Oberdiek bei. Dieser schreibt in einem Gutachten: «Es ist davon auszugehen, dass diese Aussage diktiert wurde.» Oberdiek hatte 2005 für Amnesty International Deutschland einen grossen Bericht zur Menschenrechtslage in der Türkei verfasst, in dem er zum Schluss kam, dass es türkische Gerichte nach wie vor akzeptierten, dass Aussagen, die unter Folter zustande kamen, als Beweise verwendet würden. Auch das Bundesgericht hält in einem seiner drei Urteile in der Sache Esiyok fest, dass in der Türkei vor allem in den neunziger Jahren in Strafverfahren mit der PKK «systematisch gefoltert» wurde.

Trotzdem stützt das Bundesgericht, als Beschwerdeinstanz im Auslieferungsverfahren, 2007 den Entscheid des Bundesamts für Justiz (BJ), erstmals einen Kurden an die Türkei auszuliefern, dem Taten mit politischem Hintergrund vorgeworfen werden.

«Konstruiert und vorgeschoben»

Wie beurteilt das für den Asylentscheid zuständige Bundesamt für Migration (BFM) den Fall? Der entsprechende Entscheid von Ende Mai 2008 liegt der WOZ vor. Und er ist brisant. Denn er macht klar, dass alle Diskussionen um Auslieferung und Garantien eigentlich Ende Mai dieses Jahres ein Ende hätten haben müssen. Bei einem positiven Asylentscheid oder dem Erhalt des Flüchtlingsstatus werden das Auslieferungsverfahren und somit auch die Haft hinfällig. Ein solcher Entscheid ist bindend für alle Behörden. Und hier liegt die Brisanz: Der vorgelegte Bericht liest sich über weite Strecken wie eine Entlastung Esiyoks, mündet schliesslich aber trotzdem in einen negativen Asylentscheid.

Das Bundesamt für Migration stellt fest, dass alle Vorwürfe gegen Mehmet Esiyok konstruiert sind. Und dass es eigentlich keinen Grund gibt, warum der Kurde seit über zwei Jahren in der Schweiz in Auslieferungshaft sitzt. Es schreibt: «Aufgrund unserer Erwägungen und im Lichte der gesamten Aktenlage erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Gesuchsteller im Gerichtsverfahren insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als in der Sache nicht berechtigt und mutmasslich vorgeschoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um eine in Justizform verpackte Verfolgung in einem asylrechtlichen Sinne handelt, um eine missliebige Person verfolgen zu können.»

Das BFM schreibt weiter, nachdem es zuerst bereits «einige Zweifel an den Tatvorwürfen gegenüber dem Gesuchsteller» hegt: «Im Zusammenhang mit dem einzigen verbliebenen Deliktsvorwurf, für den die Auslieferung bewilligt worden ist, die angebliche Tötung eines Dorfwächters, hätte der Gesuchsteller in der Türkei zumindest mit einer länger dauernden, unter Umständen mehrjährigen Untersuchungshaft zu rechnen. Dieser Untersuchungshaft vermöchte der Gesuchsteller zudem auch durch die an sich tauglichen auslieferungsrechtlichen Garantien nicht entgehen. Dieser ernsthafte Nachteil besteht zudem unabhängig vom Umstand, dass der Gesuchsteller im Lichte der hiesigen Akten- und Beweislage mit einiger Wahrscheinlichkeit gerichtlich freigesprochen würde. Demzufolge erfüllt Mehmet Esiyok die Flüchtlingseigenschaft.»

Diese Feststellungen sind umso brisanter, weil im Entscheid auch festgehalten wird, dass es sich «in der Türkei um einen bedeutenden Präzedenzfall handelt, der als eigentliche Chefsache auf Ministerebene behandelt wird». Der Kurde ist eine der meistgesuchten Personen in der Türkei. Der Staat betrachtet den ehemaligen PKK-Sprecher, der auch den inzwischen inhaftierten ehemaligen PKK-Chef Abdullah Öcalan mehrmals getroffen hat, als einen seiner grössten Feinde. Und will seine Auslieferung, koste es offenbar, was es wolle. Das Verfahren erweckt dabei nicht den Eindruck, als gehe es der Türkei darum, ein blutiges Kapitel türkischer Geschichte gerecht aufzuarbeiten. Sondern darum, im nach wie vor andauernden und blutigen Konflikt um die Unabhängigkeit Kurdistans eine Rechnung zu begleichen.

Dieser aktuelle Entscheid rückt die vom Bundesamt für Justiz gestellten, für eine Auslieferung zwingenden und vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) abgesegneten Garantien gegen Folter und für ein faires Verfahren (vgl. 2. Artikel) in ein neues Licht. Kann sich die Schweiz auf im Jahr 2006 gestellte und abgesegnete Garantien verlassen, obschon das für das Asylverfahren zuständige Bundesamt 2008 zum Schluss kommt, dass das Verfahren konstruiert und vorgeschoben ist, und - wie es im Entscheid unmissverständlich formuliert - «eine strafrechtliche Verfolgung bewusst vorgeschoben ist und dadurch faktisch eine asylrechtlich relevante Verfolgung beinhaltet»?

Müsste man ob solcher Widersprüche nicht noch einmal über die Bücher? Dem EDA liegt der Entscheid nicht vor. «Wir können keine Stellung nehmen.» Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) liegt der Entscheid nicht vor. Es nimmt keine Stellung. Aussenministerin Micheline Calmy-Rey wurde von der WOZ vor zwei Wochen um ein Interview angefragt - bislang keine Antwort. Die Interviewanfrage bei EJPD-Vorsteherin Eveline Widmer-Schlumpf ist deponiert. Auch Christoph Blocher nimmt keine Stellung. Er hatte durch seine Reise nach Ankara im Jahr 2006 und sein dort der türkischen Regierung gegebenes Versprechen, Esiyok auszuliefern, obwohl beide Verfahren in der Schweiz noch liefen, einen Hinweis auf die erhebliche wirtschaftliche und politische Dimension des Falles gegeben. Auch das BFM nimmt zum Inhalt des eigenen Entscheids keine Stellung.

Und was sagt Mehmet Esiyok? Wir wissen es nicht. Wir dürfen ihn nicht fragen. Der Inhaftierte wird abgeschottet. Die Anfrage um ein Interview (das Esiyok befürwortete), wurde vom Bundesamt für Justiz abgelehnt mit der unverständlichen Begründung, «dass ein Zusammenhang mit einem bereits erfolgten Anschlag auf ein anderes Gebäude als das Gefängnis, in welchem sich der Gesuchsteller derzeit aufhält, nicht ausgeschlossen werden kann».

Opfer? Ja. Flüchtling? Nein!

Der BFM-Entscheid liest sich, als sei er von zwei Personen verfasst worden, die zwei komplett unterschiedliche Meinungen vertreten. Und erweckt vor allem den Eindruck, als habe das BFM zwar alle Argumente zugunsten Esiyoks liefern wollen, sei aber vor dem Entscheid gegen das türkische Gesuch zurückgeschreckt. Will das BFM einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erzwingen? Oder gar von der letzten Beschwerdeinstanz, dem Europäischen Menschenrechtshof in Strassburg? Wie kann das Bundesamt für Migration in seinem Entscheid überhaupt einerseits zum Schluss kommen, dass Esiyok Opfer eines konstruierten Verfahrens sei und deshalb die Flüchtlingseigenschaft unbedingt erfülle, gleichzeitig aber, im selben Entscheid, nicht bloss seinen Asylantrag ablehnen, sondern auch noch den Flüchtlingsstatus verneinen?

Das geht so: Nach dem grossen Rundumschlag zugunsten Esiyoks fällt das BFM wie im Vorbeigehen im selben Schreiben einen Entscheid von erheblicher Tragweite, der ermöglicht, dass der Kurde trotz erfüllter Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz weder Asyl noch Flüchtlingsstatus bekommen könnte - es beschuldigt Mehmet Esiyok der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Und hebelt so die eigenen Argumente aus. Für Mehmet Esiyok soll die Genfer Flüchtlingskonvention nicht gelten. Das heisst: Obwohl er alle Voraussetzungen eines politischen Flüchtlings erfüllt, wird er nicht als solcher anerkannt.

In der Konvention wurde dazu am 28. Juli 1951, im Kapitel 1, Allgemeine Bestimmungen, der Artikel 1F protokolliert: «Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention finden keine Anwendungen auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, 1. dass sie ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben; 2. dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen ausserhalb des Aufnahmelandes begangen haben; 3. dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.» Also zum Beispiel Saddam Hussein und Slobodan Milosevic. Im Schnitt schloss die Schweiz seit 2003 jährlich 1,4 Personen von der Konvention aus.

Das BFM beruft sich bei der Begründung ausgerechnet auf jene anderen dreissig Tatvorwürfe gegen Esiyok vom Dezember 2005, die das Bundesamt für Justiz abgeschmettert hatte: «Diese sind infolge mangelnder Konkretisierung zwar nicht tauglich, eine Auslieferung zu bewirken. Dennoch begründen diese Vorwürfe einen Ausschlussgrund.» Was dem BJ nicht tauglich für eine Auslieferung war, ist dem BFM tauglich, Esiyok von der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. «Ich bin mit meinem Latein am Ende», sagt Esiyoks Verteidiger im Asylverfahren, Peter Nideröst. «Esiyok ist eigentlich das Paradebeispiel eines politischen Flüchtlings. Aber was hier passiert, habe ich noch nie erlebt. Es ist ein aussergewöhnlicher Fall, nicht nur für mich, auch für die Behörden. Natürlich werde ich gegen diesen negativen Asylentscheid Beschwerde einreichen.»

Esiyok soll nicht wegen einzelner Taten aus der Konvention ausgeschlossen werden, denn solche, das konstatiert das BFM noch, seien ihm nicht nachzuweisen. Er soll wegen seiner Mitgliedschaft im Zentralkomitee der PKK ausgeschlossen werden. Der Verweis auf «Zentralkomitee» und «Kader» im Entscheid ist deshalb wichtig, weil die Schweiz die PKK nicht als Terrororganisation einstuft und die Mitgliedschaft allein eigentlich nicht einmal für eine Asylunwürdigkeit genügt. Zübeyr Aydar etwa, Vorsitzender der Kongra Gel und somit ehemaliger Chef Esiyoks, hat in der Schweiz Asylstatus. Zu Esiyok schreibt das BFM: «Als Mitglied des ZK war er grundsätzlich an den Entscheidungen der PKK beteiligt. Die genauen Funktionen, die Rolle sowie der Einfluss des Gesuchstellers auf das ZK sowie der Tenor seiner Stellungnahmen lassen sich jedoch für die Schweizerische Botschaft nicht genau eruieren.»

Es ist, als laufe das BFM mit offenen Augen gegen die Wand. Denn das BFM hatte schon in seinem ersten Asylentscheid genau gleich argumentiert, und diese Argumentation war am 22. Juni 2007 vom Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeinstanz im Asylverfahren, abgeschmettert worden. Die alleinige Mitgliedschaft im Kader der PKK reiche nicht aus, um «einen Entscheid von dieser Tragweite» zu fällen. Die Arbeiterpartei Kurdistans kämpft mit Waffengewalt für die politische Autonomie kurdisch besiedelter Gebiete in der Türkei, wo Minderheitenrechte nicht garantiert sind. Die Organisation und ihre Nachfolger werden von der EU und den USA als terroristische Vereinigung eingestuft. Und vom BFM. Das sei eine «Fehlinterpretation» des BFM, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Denn die Schweiz betrachtet die PKK nicht als terroristische Organisation. Das Gericht urteilte, es sei deshalb von einer pauschalen Betrachtung Abstand zu nehmen «und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln». Das BFM bleibt diesen schuldig. Als Beweis für konkrete Verbrechen Esiyoks wird der Umstand angeführt, dass dieser überhaupt noch lebt: «Wenn Esiyok tatsächlich und seit je entschieden gegen derartige (militante) Taten eingestellt gewesen wäre, hätte er sich entweder bereits früher von der PKK gelöst, oder aber er wäre ausgeschlossen oder gar umgebracht worden.»

Ohne sich alleine auf die Mitgliedschaft Esiyoks im PKK-Kader zu beziehen, wird es offenbar schwer, Mehmet Esiyok Verbrechen anzulasten. Dieser beschreibt sich in den Verhören ausführlich und nicht widersprüchlich als Taube, als Kämpfer für Menschenrechte und die Freiheit Kurdistans. Dem Bundesamt für Migration ist es in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Ankara und auf ausdrückliche Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts trotz erheblichen Zeitaufwands nicht gelungen, auch nur vereinzelte Hinweise aufzutreiben, mit denen Esiyoks Darstellung zumindest angezweifelt werden könnte. Was bei einem derartig Prominenten erstaunlich ist. Seine Prominenz wiederum soll Esiyok, schreibt das Bundesamt für Migration, neben den abgegebenen Garantien zumindest vor Folter und Übergriffen schützen. Im Entscheid heisst es: «Ferner ist nicht zu übersehen, dass die grenzüberschreitende Publizität - bis hin zur Ministerebene - , die das vorliegende Asyl- bzw. Auslieferungsverfahren mittlerweile hat, faktisch einem weiteren Schutz des Gesuchstellers gleichkommt.»

Wieder wirkt es, als renne das BFM mit offenen Augen gegen eine Wand: Denn dieses Argument liess Strassburg als letzte Beschwerdeinstanz bereits 1996 nicht gelten. Es war einer der ersten bekannten Fälle betreffend Zusicherungen gegen Folter. Britannien wollte den Sikh-Aktivisten Karamjit Singh Chahal an Indien ausliefern. Als letzte Instanz urteilte der Europäische Menschenrechtshof, dass Chahal aufgrund der enormen Publizität und der dadurch entstandenen Brandmarkung als Staatsfeind und Terrorist in Indien einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt sei, gefoltert oder gar ermordet zu werden. Chahal wurde nicht nach Indien zurückgeschickt.

Die letzte Instanz

In der Sache Mehmet Esiyok entscheidet in den nächsten Monaten die letzte Beschwerdeinstanz, es ist dies im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht. Es hat den aktuellen Entscheid des Bundesamtes für Migration zu beurteilen. Bis dann wird der Kurde, der Mediensprecher, Politiker, Kämpfer, Terrorist, Kaderfunktionär, Lehrer, drei Jahre in Schweizer Gefängnissen gesessen haben. Sie sind das Einzige, was er von der Schweiz kennt. Und Rolf Zopfi. Das Mitglied der Menschenrechtsgruppe Augenauf besucht Esiyok regelmässig. Manchmal unterhalten sie sich auf Deutsch, manchmal auf Deutsch und Türkisch, dank eines von Zopfi mitgebrachten Übersetzers. Esiyok sei nicht mehr bei guter Gesundheit, sagt Zopfi, der 58-tägige Hungerstreik gegen die Haftbedingungen habe enorme Spuren hinterlassen. Esiyok fallen offenbar die Zähne aus. Einen weiteren Hungerstreik habe er ihm ausreden können, «er würde das nicht überleben». Und Zopfi wirkt dabei nicht wie ein Mann, der zu Übertreibungen neigt.

In Europa haben Hunderte von PKK-Mitgliedern Asylstatus. Die Türkei will, dass 170 von ihnen ausgeliefert werden. Wenn es das Ziel des BFM ist, einen Grundsatzentscheid über die zukünftige Asylwürdigkeit von PKK-Mitgliedern zu erzwingen und indirekt darüber, ob es in Zukunft möglich ist, politisch Verfolgte mittels Garantien an die Türkei ausliefern zu können, dann passiert dies hier und jetzt zulasten Esiyoks.

Wenn Esiyok an die Türkei ausgeliefert wird, dann werden ihm die drei Jahre, die er in der Schweiz in Haft sass, nicht angerechnet. Er wird dann, selbst wenn sich seine Unschuld erweisen sollte, zuerst einmal lange in Untersuchungshaft sitzen, womöglich mehrere Jahre. Davon geht Bern schon einmal aus; Esiyoks Freiheitsverlust als Kollateralschaden einer versuchten Annäherung an die Türkei.

Wenn Esiyok aber aufgrund eines definitiven Entscheides des Bundesverwaltungsgerichtes oder Strassburgs in der Schweiz frei käme, wird er drei Jahre in Auslieferungshaft gesessen haben für eine Anschuldigung, für die «der Gesuchsteller im Lichte der hiesigen Akten- und Beweislage hierzulande mit einiger Wahrscheinlichkeit gerichtlich freigesprochen würde». Es könnte der Tag sein, an dem Mehmet Esiyok von der Schweiz das erste Mal in seinem Leben etwas anderes sieht als ihre Gefängnisse.