Bundesgericht entlastet SVP-Politiker: Nur ein bisschen rassistisch

Nr. 39 –

Es ist nicht neu, dass sich Täter als Opfer verstehen und sich von KämpferInnen gegen den Rassismus verfolgt fühlen. Neu ist, dass das Bundesgericht die Täter schützt, indem es den Vorwurf des «verbalen Rassismus» als persönlichkeitsverletzend einstuft. Das oberste Gericht unseres Landes hat soeben entschieden, dass die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus die Äusserung eines Thurgauer Politikers der Jungen SVP – es sei Zeit, der Ausbreitung des Islam Einhalt zu gebieten, da dieser die Schweizer Leitkultur verdränge – nicht als «verbalen Rassismus» einordnen darf.

Dieses Urteil hat allerdings bemerkenswerte Schwachstellen: Das Gericht zeigt sich unfähig oder unwillig, zwischen der Einordnung «verbaler Rassismus» und dem Vorwurf einer strafbaren Diffamierung zu unterscheiden. Es hat nur amateurhaft abgeklärt, was unter Rassismus zu verstehen ist – und bezieht sich dabei auf den Duden! Und schliesslich geht es unfundiert davon aus, dass «Durchschnittsadressaten» in der fraglichen Äusserung «weder eine pauschale Herabsetzung der Angehörigen des Islams noch eine grundsätzliche Geringschätzung von Muslimen» sähen. Dabei könnte das Gegenteil davon mindestens so wahr sein. 

Zudem war es dem Gericht offensichtlich nicht möglich zu erkennen, dass es bei der Gegenüberstellung von «wir» und «den anderen» nicht um irgendeine Gruppenbildung ging (nicht etwa um die Unterscheidung zwischen Fans des FC Basel und Fans des FC Zürich), sondern um Gruppen, die über Glauben und Herkunft definiert und darum – eben – dem rassistischen Diskurs ausgesetzt sind. Das Gericht hält es für schützenswert, dass jemand ohne entsprechende Beurteilung die falsche Unterscheidung zwischen «schweizerisch» und «muslimisch» vornehmen darf.

Damit hat das Gericht die diffamierende und ausgrenzende Einordnung von MuslimInnen als unschweizerisch zwar nicht gutgeheissen, aber denjenigen, die dies als verbalen Rassismus einstuften, den Mund zugebunden. Es hat damit entschieden, dass man einen Islamgegner wegen seiner Haltung nicht als Menschen «empfindlich herabsetzen» dürfe, zugleich kann und will es aber in dessen Haltung keine «empfindliche Herabsetzung» von anderen Menschen erkennen. Das Gericht schränkt damit die Meinungsäusserungsfreiheit anderer, in diesem Fall der AntirassistInnen, ein. Paradoxerweise wird im SVP-Lager gerne bei Rassismus auf «free speech» rekurriert. Das gleiche Recht sollen AntirassistInnen jedoch nicht haben.

Dem Islamgegner im vorliegenden Fall könnte man zugutehalten, dass er nicht grundsätzlich gegen den Islam sei, sondern nur gegen die weitere «Ausbreitung». Dies entspricht allerdings einem gängigen Muster. Auch AntisemitInnen behaupten in der Regel nicht, dass es im Land keine Juden geben dürfe, sondern dass es deren zu viele seien – weshalb dann von «Verjudung» die Rede ist. Man stelle sich vor, es wäre um den Satz gegangen, dass es an der Zeit sei, der Ausbreitung des Judentums Einhalt zu gebieten – das hohe Gericht hätte die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Schutz vor kollektiver Diffamierung anders vorgenommen.

Das jüngste Urteil dürfte mit den Jahren zu einem Lehrstück werden, das einerseits die Zeitbedingtheit des Gerichts aufzeigt und anderseits vorführt, wie man es nicht machen sollte. Da das höchste Landesgericht gesprochen hat, bleibt im Moment kaum anderes übrig, als dieses Urteil hinzunehmen. Allerdings könnte man am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage prüfen lassen, ob damit nicht die Beurteilungs- und Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden ist.

Das Urteil wird diejenigen ermuntern, die sehr gerne ein wenig rassistisch sind, aber als «Ehrenmänner» (bezeichnenderweise nicht Frauen) sich mit Händen und Füssen dagegen wehren, als das bezeichnet zu werden, was sie sind. Es wäre aber falsch, wenn sich die AntirassistInnen jetzt deswegen in ihrem Kampf für den gesellschaftlichen Frieden wie für die Opfer der Ausgrenzungen einschüchtern liessen.

Georg Kreis (68) ist Historiker und war bis Ende 2011 Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.