Asylrecht: Lizenz zum Einlochen

Ein Nichteintretensentscheid ist neuerdings ein Haftgrund – egal, wie die betroffene Person sich verhält.

Viel korrekter kann sich ein abgewie­sener Asylsuchender nicht verhalten. Trotzdem sitzt der Mann aus Weissrussland, nennen wir ihn Herrn Ptizyn, seit zwei Monaten im Basler Ausschaffungsknast. Das Bundesgericht hat seine ­Beschwerde am 30. September 2004 abge­wiesen.

Ptizyn ist ein Opfer der im April in Kraft getretenen Verschärfung des Asylrechts. Asylsuchende, auf deren Gesuch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht eintritt, weil sie keine Papiere haben oder nach Meinung des Amtes falsche Angaben zu ihrer Identität machen, sind neu von der Fürsorge ausgeschlossen. Sie gelten als «Illegale», die das Land selbständig verlassen sollen. Bis dahin erhalten sie von den Sozialämtern der Kantone nur noch Nothilfe, für die sie sich vorher bei der Fremdenpolizei (Frepo) melden müssen. Ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid (NEE) ermächtigt die Behörden neu aber auch zur Verhängung der Ausschaffungshaft. Diesen Freibrief zum willkürlichen Einlochen will auch das Bundesgericht nicht beschränken.

Der Fall Ptizyn ist dafür ein drastisches Beispiel: Am 8. Juni 2004 stellte er ein Asylgesuch, weil er mit der autoritären weissrussischen Regierung Probleme hatte. Zwei Wochen später lehnte es das BFF ab, auf sein Gesuch einzutreten. Herr Ptizyn konnte keine Papiere vorweisen. Ausserdem habe eine telefonisch durchgeführte Sprachanalyse, ein Lingua-Test, ergeben, dass er nicht aus Belarus, sondern aus der Ukraine sei. Am 5. Juli bestätigte die Asylrekurskommission den NEE. Ptizyn meldete sich am 12. Juli vorschriftsmässig bei der basel-städtischen Frepo und kurz darauf beim dortigen Sozialamt. Am 29. Juli geriet er in eine Polizeikontrolle, und tags darauf verweigerte ihm die Frepo den für die Nothilfe erforderlichen Stempel. Auch am 3. August sprach er wieder bei der Frepo vor. Am 19. August fällte das Sozialamt einen Zwischenentscheid über seinen Rekurs gegen die Streichung der Nothilfe: Bis zum endgültigen Entscheid sollte Ptizyn weiterhin das Überlebensnotwendige erhalten. Als er sich vier Tage später wieder bei der Frepo meldete, nahm man ihn fest. Der Strafrichter verhängte eine absurde Busse von 400 Franken wegen illegalen Aufenthalts, der Haftrichter bestätigte die Haftanordnung zur «Sicherung der Wegweisung».

Gegen diesen Haftentscheid hat Guido Ehrler, der Rechtsanwalt von Ptizyn, Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Die Lausanner Richter begründeten ihre Ablehnung mit einer «objektiven Gefahr des Untertauchens». Diese sei immer gegeben, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Wie sich der Betroffene tatsächlich verhält, soll dabei keine Rolle spielen – im O-Ton des Urteils: «Dass der Beschwerdeführer nach dem abschlägigen Asylentscheid nicht untergetaucht ist, sondern sich wiederholt bei den Behörden gemeldet hat, ändert nichts.» Nach «Wortlaut und Sinn» der neuen gesetzlichen Bestimmung stelle ein NEE «schon für sich allein einen selbständigen Haftgrund dar». Die Frage, ob die Haft denn angesichts des Verhaltens von Herrn Ptizyn verhältnismässig sei, hat das Gericht gar nicht mehr geprüft.

Mit seiner neuen Rechtsprechung vollzieht das Bundesgericht eine Kehrtwende. «Noch in den neunziger Jahren hat das Bundesgericht die behördliche Willkür bei Zwangsmassnahmen begrenzt», sagt Peter Nideröst, Präsident von Solidarité sans frontières. «Der vom Bundesgericht propagierte Automatismus ‹NEE rechtfertigt Ausschaffungshaft› widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wer sich regelmässig bei den Behörden meldet, stösst die gesetzliche Vermutung der Untertauchensgefahr um.» Mit seiner Rechtsprechung mache es sich zum «willfährigen Kerkermeister».

Rechtsanwalt Ehrler will den Fall an den Strassburger Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter­ziehen. Bis dieser entscheidet, können allerdings Jahre vergehen.