Giftgas und US-Raketen in Syrien: Völkerrechtswidriger Moralismus

Nr. 15 –

Nicht nur die Verwendung von Giftgas im Syrienkonflikt, auch die Reaktion der US-Regierung macht deutlich, wie wenig das Völkerrecht heute noch gilt.

Die US-Regierung rechtfertigt den Raketenangriff auf einen syrischen Militärstützpunkt damit, dass die syrischen Luftstreitkräfte für einen Giftgasangriff auf die Stadt Chan Scheichun verantwortlich seien. Für diese Version gibt es zwar eine Reihe von Indizien, aber nach wie vor keine Beweise.

Denkbar ist auch eine Version der Ereignisse, die ehemalige MitarbeiterInnen der CIA und anderer US-Geheimdienste in den letzten Tagen präsentierten. Gemäss ihrer Recherchen und Quellen in verschiedenen US-Behörden habe die syrische Luftwaffe mit konventionellen Bomben auf ein Waffen- und Munitionslager des syrischen Al-Kaida-Ablegers gezielt und dabei auch ein vorab nicht bekanntes Giftgasdepot der Dschihadorganisation getroffen. Die starken Winde an diesem Tag hätten die Gase dann in das Zentrum von Chan Scheichun getrieben.

Endgültige Klarheit über den Giftgasvorfall mit 50 Toten und über 200 Verletzten wird – wenn überhaupt – nur eine unabhängige Untersuchung durch ExpertInnen der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OPCW) erbringen.

Verstoss gegen die Uno-Charta

Unabhängig vom Ausgang einer solche Untersuchung gilt: Der US-Raketenschlag war eindeutig völkerrechtswidrig, da ein klarer Verstoss gegen das zwischenstaatliche Gewaltverbot der Uno-Charta. Die Voraussetzungen für die beiden Ausnahmen von diesem Verbot lagen nicht vor: So gab es keine Ermächtigung für ein militärisches Vorgehen durch den Uno-Sicherheitsrat gemäss Kapitel 7 der Charta. Die Ende September 2013 vom Rat verabschiedete Resolution 2118 zur Vernichtung aller syrischen Chemiewaffen enthält entgegen anderslautender Behauptungen westlicher PolitikerInnen ebenfalls keine solche Ermächtigung. Die andere Ausnahme vom zwischenstaatlichen Gewaltverbot wäre zum Zug gekommen, wenn Syrien die USA angegriffen hätte – dann hätte Washington das Recht auf Selbstverteidigung gehabt.

Trotz dieser klaren Rechtslage haben die meisten westlichen Regierungen den Militärschlag der USA unterstützt oder zumindest für «nachvollziehbar» erklärt. Das zeigt, wie weit die Erosion des Völkerrechts in den letzten zwanzig Jahren fortgeschritten ist.

Die Phase der eindeutigen Völkerrechtsbrüche begann 1998 mit den amerikanisch-britischen Luftangriffen gegen den Irak. Die nächsten Etappen waren der Kosovokrieg der Nato gegen Serbien 1999, der amerikanisch-britische Irakkrieg 2003 und Russlands Annexion der ukrainischen Krim 2014. Wie im aktuellen Fall des US-Militärangriffs in Syrien wurden auch die meisten anderen völkerrechtswidrigen Einsätze militärischer Mittel in den letzten zwanzig Jahren als «humanitäre Intervention» begründet, um tatsächliche oder angebliche schwere Menschenrechtsverletzungen zu beenden oder zu verhindern.

Hätte die syrische Luftwaffe am 4. April tatsächlich Giftgas gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt, wäre das ein gravierender Verstoss nicht nur gegen das Chemiewaffenverbot, sondern auch gegen das in den Genfer Konventionen kodifizierte humanitäre Völkerrecht (oft auch «Kriegsvölkerrecht» genannt). Dieses wurde seit Ende des Kalten Kriegs ebenfalls durch immer häufigere und gravierendere Verstösse erheblich geschwächt – nicht nur in den bisher sechs Jahren des Syrienkriegs, sondern zuvor auch im Irakkrieg von 2003, in den jugoslawischen Zerfallskriegen oder in den Kriegen Russlands in Tschetschenien.

Überfällige Flugverbotszone

Der Einsatz von Giftgas lässt sich aber durch Luftangriffe nicht verhindern. Selbst wenn die Regierung Assads tatsächlich noch über Giftgasvorräte verfügte und die Lagerorte ausländischen Geheimdiensten bekannt wären: Man darf diese Depots nicht bombardieren, weil bei ihrer Zerstörung Giftgase entweichen und die Bevölkerung gefährden könnten.

Das einzig verlässliche Mittel zum Schutz der syrischen Zivilbevölkerung – nicht nur gegen Giftgasangriffe aus der Luft, sondern auch gegen Angriffe mit in ihrer Wirkung oftmals nicht weniger grausamen Fassbomben oder anderer konventioneller Munition – wäre die Einrichtung einer Flugverbotszone über dem syrischen Territorium. Eine derartige Flugverbotszone ist seit langem überfällig.

Doch die nach dem jüngsten «Warnschuss» der USA wieder verstärkt zu hörende Einschätzung und Forderung, die USA könnten und sollten jetzt – allein oder mit ihren Nato-Verbündeten – eine solche Flugverbotszone einseitig auch gegen den Willen Russlands durchsetzen, ist völlig unrealistisch und dient lediglich der moralischen Selbstbefriedigung. Eine Flugverbotszone zum Schutz der syrischen Bevölkerung wird es nur geben, wenn Russland sie zumindest toleriert. Oder besser noch: sich aktiv an ihrer Durchsetzung beteiligt.