Aufenthaltsrecht: Durchblick im Ausweislabyrinth

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Grundsätzlich gibt es für AusländerInnen drei Wege, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen: über ein Asylgesuch, die Arbeitsmigration oder den Familiennachzug. Je nach Weg erhält eine Person eine andere Aufenthaltsbewilligung. Und weil ein Ausweis immer mehr ist als ein Stück Papier, besitzt die Person je nach Bewilligung andere Rechte. Beziehungsweise wird sie in ihren Rechten gegenüber SchweizerInnen unterschiedlich stark eingeschränkt.

Wer ein Asylgesuch stellt, erhält einen Ausweis N: Asylsuchende dürfen den Wohnort nicht frei wählen, sie dürfen – wenn überhaupt – nur in gewissen Branchen arbeiten, ihre Sozialhilfe ist eingeschränkt. Wer als Flüchtling anerkannt wird, erhält einen Ausweis B. Wird das Gesuch abgelehnt, die Ausweisung aber als unzumutbar oder unmöglich bewertet, erteilen die Behörden die vorläufige Aufnahme F.

Personen mit Ausweis F brauchen für die Arbeit eine Bewilligung der kantonalen Behörden, die Sozialhilfe ist ebenfalls eingeschränkt. Nach fünf Jahren können sie ein Härtefallgesuch stellen, falls dieses bewilligt wird, erhalten sie ein B.

Den Ausweis B erhalten zudem Personen aus Drittstaaten, also von ausserhalb Europas, die als SpezialistInnen über eine Bewilligung für den Arbeitsmarkt verfügen. Ebenso Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kommen, sofern sie keine Sozialhilfekosten verursachen. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Normalfall jährlich erneuert, wobei sie etwa bei Straftaten oder selbstverschuldetem Sozialhilfebezug entzogen werden kann. BürgerInnen aus den Staaten der EU und der Efta erhalten den Ausweis B EU/Efta: Sie müssen über eine Arbeitsstelle für mehr als ein Jahr verfügen oder den Nachweis erbringen, dass sie genügend finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung besitzen. Ihre Bewilligung muss nur alle fünf Jahre erneuert werden.

Den Ausweis C erhalten Angehörige von Drittstaaten in der Regel, wenn sie zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, nicht straffällig geworden sind und keine Sozialhilfe beziehen. Die Niederlassung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann aber bei Straftaten und dauerhaftem, erheblichem Sozialhilfebezug entzogen werden. BürgerInnen aus der EU und der Efta können den Ausweis C EU/Efta nach einem Aufenthalt von fünf bis zehn Jahren erhalten.

Wer es durch das Ausweislabyrinth geschafft hat und über einen Ausweis C verfügt, kann nach mindestens zehn Jahren Anwesenheit in der Schweiz ein Einbürgerungsgesuch stellen. Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig, die KandidatInnen müssen das Bürgerrecht auf eidgenössischer, Kantons- und Gemeindeebene erwerben.