Bürgerrecht (Teil 4) : Die Bündner Einbürgerungs­odyssee

Nr. 27 –

Mona Gholampour musste viele Jahre lang auf das Bürgerrecht warten – weil die Schweiz Geflüchtete bei der Vergabe des Passes diskriminiert.

Illustration von Alina Günter: Kollage mit Personenfotos und dem Kantonswappen von Graubünden

Achtzehn Jahre mussten vergehen, bis Mona Gholampour einen Schweizer Pass in den Händen hielt, ein Papier, das für die heute 41-Jährige vor allem eines bedeutet: Sicherheit. Auch wenn die Unsicherheit immer noch eine ständige Begleiterin, «für immer in einem drin» sei, wie sie sagt. Es ist Mitte April, einer der ersten heissen Tage des Jahres, als Gholampour in einer Bar auf dem Dach eines Supermarkts in ihrer Zürcher Wohngemeinde Schlieren sitzt und vom schwierigen Weg berichtet, den sie bis zum Erhalt des Bürgerrechts zurücklegen musste.

Im Jahr 2000, da ist Mona fünfzehn, flieht sie mit der Mutter und den beiden jüngeren Brüdern aus dem Iran in die Schweiz. Vor allem der Vater sei politisch aktiv gewesen, habe gegen das Regime agitiert, erzählt sie. Also schickt er seine Frau und die drei Kinder vor, während er selbst noch im Land bleibt. Auf Umwegen landen sie in der Schweiz – wo für die Familie eine Odyssee beginnt, wie die meisten Geflüchteten sie durchleben müssen: Nach ein paar Wochen in einem grenznahen Auffangzentrum leben die vier zuerst im bündnerischen Sedrun, wo Mona und ihre Brüder allerdings zunächst nicht zur Schule dürfen. «Das war wirklich keine schöne Zeit», erinnert sich Gholampour. «Statt zur Schule zu gehen, wie es in unserem Alter normal gewesen wäre, sassen wir von morgens bis abends zu viert in einem kleinen Zimmer fest.»

«Speziell» seien die Bündner Bergdörfer im Umgang mit Ausländer:innen gewesen, weshalb sich die Mutter um einen Umzug nach Chur bemüht, wo die drei Jugendlichen dann immerhin vorübergehend eine Schule besuchen. In dieser Zeit stösst auch der Vater zur Familie, über das 700-Einwohner:innen-Nest Malix landen sie schliesslich in Klosters, wo Mona dann zwar die Realschule abschliesst, als Asylsuchende aber anschliessend keine Lehre machen darf. Als die Familie den Status F bekommt, also als «vorläufig aufgenommene Flüchtlinge» anerkannt wird, lebt die Jugendliche seit fünf Jahren in der Schweiz. Als sie dann endlich ihre Lehre zur Dentalassistentin beginnen kann, ist sie schon 22. Von den zahlreichen Hürden bis zur Einbürgerung weiss sie damals noch nichts.

Willkürliche Fristen

Im März 2012 reicht Mona Gholampour beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ihr Einbürgerungsgesuch ein. Nur wenige Wochen später trifft der behördliche Bescheid ein: Weil sie die erforderlichen kantonalen Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfülle, will sich das Amt gar nicht erst inhaltlich mit ihrem Gesuch befassen.

Damals besteht bei den Fristen ein kantonaler Flickenteppich, in Graubünden muss eine Person seit mindestens sechs Jahren im Kanton leben, bevor sie sich um den Schweizer Pass bewerben darf, wobei die Schuljahre eines Kindes eigentlich jeweils doppelt zählen – und sie muss mindestens Status B haben. Weil Gholampour eine solche Bewilligung aber erst seit gut einem halben Jahr besitzt und ihr weder die Schuljahre noch jene als vorläufig aufgenommene Geflüchtete angerechnet werden, scheitert sie mit ihrem Antrag. «Wirklich frustrierend» sei das gewesen, erzählt Gholampour. «Für mich war es unverständlich, dass man eine Person nur über den Status auf ihrem Ausweis beurteilt.» Die Iranerin rekurriert gegen den Entscheid, alle kantonalen Rechtsmittel bleiben allerdings erfolglos. Als letzte Instanz weist auch das Bundesgericht 2014 die Beschwerde der jungen Frau ab.

Dass die Jahre mit Flüchtlingsstatus F bei den Wohnsitzfristen überhaupt nicht mitgezählt werden, sei «eine Bündner Besonderheit» gewesen, erinnert sich am Telefon der Zürcher Anwalt Urs Ebnöther, der Gholampour auf dem juristischen Weg durch die Instanzen begleitet hat. In anderen Kantonen sei das anders gehandhabt worden. «Die Bündner Behörden hatten aber durchaus einen Spielraum, den sie auch zugunsten meiner damaligen Klientin hätten nutzen können», glaubt er.

Der Status F als Geflüchtete:r ist eine Schweizer Eigenheit. Einen solchen bekommt eine Person, die zwar völkerrechtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, in der Schweiz allerdings dennoch kein Asyl erhält. Bei seinen Beschwerden argumentiert Anwalt Ebnöther entsprechend mit der Genfer Flüchtlingskonvention, zu deren Umsetzung die Schweiz verpflichtet ist und die bei Gholampour als Geflüchteter greift: Ein Vertragsstaat sei verpflichtet, «die Einbürgerung von Flüchtlingen so weit als möglich zu erleichtern», etwa indem das Einbürgerungsverfahren beschleunigt werde. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht verweist er zudem auf die generelle Benachteiligung Geflüchteter mit Status F gegenüber anderen ausländischen Personen, weil Erstere deutlich länger in einer Gemeinde leben müssten, bis sie die geforderten Wohnsitzvoraussetzungen erfüllten. «Ihnen werden elementare Grundrechte versagt», schreibt Ebnöther. Er sagt, die Schweiz mache eine – völlig künstliche – Unterscheidung zwischen «besseren und schlechteren» Geflüchteten und versuche, «jene mit F-Bewilligung dort, wo es geht, zu diskriminieren».

Dass Geflüchtete im Schweizer Bürgerrecht diskriminiert werden, bestätigt auch Barbara von Rütte, Assistenzprofessorin für Migrationsrecht an der Uni Bern und Koautorin einer Studie zu Einbürgerungen im Auftrag der Eidgenössischen Migrationskommission aus dem Jahr 2024. Die sogenannten Integrationskriterien – finanzielle Unabhängigkeit oder Sprachkenntnisse – seien für Personen aus dem Asylbereich mit meist prekären Lebensverhältnissen deutlich schwieriger zu erfüllen. Dass das Bundesgericht in seinem Urteil aus der Flüchtlingskonvention keinen Anspruch auf Einbürgerung habe ableiten wollen, sei für sie «eine Auslegung, die zu streng ist, zu kurz greift». «Die Behörden weigern sich, die Klausel in der Flüchtlingskonvention, die sie verpflichten würde, die Nachteile aufzuwiegen, ausreichend umzusetzen.»

Neue Gesetzeslage

Vier Jahre nach dem negativen Entscheid des Bundesgerichts, Mona Gholampour wohnt inzwischen in Schlieren bei Zürich, hält sie schliesslich doch noch den Schweizer Pass in den Händen. Erleichtert sei sie gewesen, auch weil das Reisen damit deutlich einfacher sei als mit dem blauen Flüchtlingsdokument, das sie vorher hatte. Auch würden die Schweizer Behörden nun nicht mehr sagen können, die Lage im Iran sei wieder gut und Familie Gholampour müsse gehen. Sicherheit eben.

Seit Mona Gholampours Einbürgerungsodyssee hat sich die Gesetzeslage verändert: Inzwischen sind immerhin die kantonalen Kriterien etwas vereinheitlicht worden, seit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes im Jahr 2018 muss eine Person (zusätzlich zu den anderen Kriterien) zwischen zwei und fünf Jahren am gleichen Ort gewohnt haben, um einen Schweizer Pass beantragen zu können. Dafür braucht sie eine Niederlassungsbewilligung C, die Jahre mit Status F werden zumindest zur Hälfte angerechnet. An der Diskriminierung Geflüchteter hat sich in dieser Hinsicht wenig geändert: Vor allem Personen aus dem Asylbereich, die längere Zeit mit Ausweis N und F in der Schweiz lebten, seien durch die Voraussetzung der Niederlassungsbewilligung stärker betroffen, sagt Anwalt Urs Ebnöther. Umso mehr sollten die Behörden die Flüchtlingskonvention vermehrt berücksichtigen, «damit gerade Personen, die in jungen Jahren in die Schweiz eingereist sind, schneller in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung kommen».

Die Thematik hat die Familie indes auch nach Mona Gholampours eigener Einbürgerung beschäftigt. 2017 stellten die Eltern in Schlieren ein entsprechendes Gesuch. Und während die Mutter ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen wurde, lehnten die Behörden den Antrag des Vaters ab, weil er «zu wenig integriert» sei. Zwei Mal habe er den Grundkenntnissetest nicht bestanden. Gholampours Vater wollte Einsicht in seine Prüfung, wie der «Tages-Anzeiger» berichtete – und wie sich herausstellte, hatte er statt der verlangten 60 Punkte 59,5 erreicht.

Während ein erster Rekurs erfolglos blieb, bekam der Vater vor dem Verwaltungsgericht auf ganzer Linie recht: Es sprach von einem «willkürlichen und überspitzt formalistischen» Entscheid; das knapp mangelhafte Testresultat sei noch kein Beleg für schlechte Integration. Auch am Test selbst übte das Gericht Kritik: Dieser solle kein Fachexamen sein, sondern eine Überprüfung von Allgemeinwissen.

Im April 2021 halten dann auch die Eltern das rote Büchlein in den Händen. Knapp zwei Jahrzehnte nachdem sie in der Schweiz angekommen sind. Woher sie die Energie nahm, um immer weiterzukämpfen? Um weiterzukommen, müsse man sich immer wieder aufrappeln, sagt Mona Gholampour. «Das war nicht einfach, aber der Zusammenhalt als Familie stärkt einen, also macht man weiter.» ●