Migrationsrecht : Der Normalfall im Einzelfall
Das skandalöse Verhalten der Aargauer Migrationsbehörden wirft Fragen auf: Braucht es neue Gesetze?
Als sich vor gut einer Woche im aargauischen Untersiggenthal rund 400 Personen zur Mahnwache versammelten, um ihre Solidarität mit Iwona L. und deren Tochter Paula kundzutun, ging die Betroffenheit rasch in Empörung über. Nicht nur über den SVP-Politiker Patrick Frei, der die damals minderjährige Paula und ihre Mutter, aber auch seine Exfrau mutmasslich mehrfach sediert und vergewaltigt hatte. Sondern auch über die Ämter und Beamt:innen, die sich der beiden Frauen angenommen hatten, als Frei inhaftiert wurde. «Es ist eine Schande für die Schweiz, dass die Opfer von den Behörden im Stich gelassen wurden», sagte eine Teilnehmerin. Ein anderer forderte dringende Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht, damit Härtefalle als solche erkannt werden.
Und tatsächlich zeigen sich im «ausserordentlichen Einzelfall» («Weltwoche») Untersiggenthal Merkmale des Normalfalls. Nicht nur, was die Tat angeht, sondern auch den Umgang mit den Opfern. Marc Spescha, emeritierter Professor für Migrationsrecht und langjähriger Strafverteidiger, erkennt im Fall typische Verhaltensmuster der Migrationsämter wieder. «Die vielfach vorherrschende Haltung ist, Ausländer:innen eher daran zu hindern, in die Schweiz zu kommen – und sie, wenn sie da sind, loszuwerden, wenn sich ein Wegweisungsgrund finden lässt.»
Iwona L. hatte sich nach Freis Inhaftierung an die Gemeinde gewandt und Sozialhilfe beantragt – was der Polin gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen mit der EU eigentlich zusteht. L. war von Frei als Haushaltshilfe angestellt worden. Er soll den vereinbarten Lohn aber nie ausgezahlt haben. Das Aargauer Amt für Migration und Integration erkannte darin einen Scheinarbeitsvertrag und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, obwohl dem Amt laut «Tages-Anzeiger», der die ganze Geschichte publik gemacht hatte, die Missbrauchsvorwürfe gut bekannt gewesen sein sollen. Die Voraussetzungen für einen Härtefall seien nicht erfüllt, beschied das Amt, das öffentliche Interesse an der Ausweisung sei dagegen «sehr gross». Selbst einen unentgeltlichen Rechtsbeistand soll das Amt L. verweigert haben, weil der Fall aussichtslos sei. Die Gemeinde Untersiggenthal kürzte derweil die Sozialhilfe rechtswidrig auf tausend Franken monatlich.
Fehlendes Augenmass
Nach dem riesigen Aufschrei ist alles anders: L. und ihrer Tochter soll gestützt auf die Härtefallregelung in Artikel 30 des Ausländergesetzes (AIG) die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Das Amt behauptet, es habe die Neubeurteilung schon vor der Medienberichterstattung vorgenommen. Jetzt müssen dem noch das Aargauer Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration zustimmen.
Spescha ist von der Kehrtwende nicht überrascht. Sie offenbare das oft fehlende Augenmass der Migrationsbehörden und stehe für die verbreitete Willkür migrationsrechtlicher Entscheide. Vor zehn Jahren veröffentlichte er den Aufsatz «Vom Geist der Abwehr», in dem er Bilanz aus seinen vielen Auseinandersetzungen mit Migrationsämtern zog. Über die Hälfte der behördlichen Verfügungen, rechnete er, seien vor Gericht aufgehoben worden. «Entweder weil klare Rechtsfehler begangen wurden oder jedes Mass verloren gegangen ist», so Spescha.
Eine umfassende Statistik darüber oder auch nur schon eine wissenschaftliche Aufarbeitung fehlen in der Schweiz. Spescha sagt, die Migrationsbehörden täten sich schwer damit, sich vom Geist der Abwehr zu verabschieden. Und leider lasse auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts den Geist der Grundrechte vermissen. Für den Juristen ist eindeutig, wo nun der Hebel angesetzt werden muss: «Es braucht einen fundamentalen Kulturwandel in den Migrationsämtern.» Nur: Woher soll dieser kommen?
Durchzogene Resultate
Einen Kulturwandel versprochen hat Kathrin Schweizer, SP-Sicherheitsdirektorin im Kanton Baselland, wo vor einigen Wochen eine Abteilungsleiterin ihres Migrationsamtes vor Gericht stand, weil sie – getrieben von rechter Ideologie – Hunderte Migrant:innen mit rechtswidrigen informellen Schreiben terrorisierte und davon abhielt, Prämienverbilligungen und Aufenthaltsbewilligungen zu beantragen. Die Frau wurde freigesprochen, weil ihre Taten ins Verwaltungsrecht fallen und nicht ins Strafrecht und wegen lascher Strafuntersuchung. Sie arbeitet mittlerweile für die SVP Schweiz. Die Baselbieter SP-Nationalrätin Miriam Locher glaubt, dass es am Bundesrat und den Bundesbehörden sei, den Kulturwandel anzustossen. In einem neuen Vorstoss, der der WOZ vorliegt, will sie vom Bundesrat wissen, wie dieser die Einhaltung von Mindeststandards in den kantonalen Migrationsämtern und so letztlich Bundesrecht durchsetzt.
Mehr Steuerung durch den Bund fände auch Pia Allemann von der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft sinnvoll. Für sie sind die Entscheide des Aargauer Migrationsamts kaum erklärbar. Der revidierte Artikel 50 des AIG ermögliche es eigentlich den Behörden, nicht mehr nur Ehefrauen, sondern etwa auch Kindern, die Opfer von Gewalt wurden, als Härtefall eine Aufenthaltsbewilligung zu geben. Gewalt, die bei Paula L. unbestritten ist. Die Mutter würde dann im Rahmen des Familiennachzugs auch eine Bewilligung erhalten. Im Aargau entschied das Amt genau umgekehrt: Weil die Mutter weggewiesen wird, muss das Kind folgen.
Die Revision wurde 2021 angestossen, damit die Schweiz die Istanbul-Konvention erfüllt, die sie jahrelang verletzt hatte. 2024 erklärte der Bundesrat dann endlich, wie von der Konvention verlangt, Gewaltopfer unabhängig vom Aufenthaltsstatus zu schützen, Anfang 2025 trat die Gesetzesrevision in Kraft. «Doch sie hat sich nicht auf die Praxis ausgewirkt», sagt Allemann. Dies, weil die Gerichte immer noch eine hohe Intensität der erlebten Gewalt verlangen würden. Und an dieser Praxis, so beschied das Bundesgericht Anfang Jahr, soll der revidierte Artikel 50 nichts ändern.
Das führe dazu, dass Frauen zwar als Opfer gemäss Opferhilfegesetz gelten, weil sie vom Partner geschlagen werden – aber trotzdem ihre Bewilligung verlieren können bei einer Trennung, weil die Gewalt als erträglich taxiert wird. «Das ist fatal, weil Frauen in den Gewaltbeziehungen verharren müssen», so Allemann. Der Opferschutz, resümiert sie, sei noch nicht im Migrationsrecht angekommen.
Es sind Probleme, die über den Fall Untersiggenthal hinausreichen und die Frage nach nötigen gesetzlichen Nachbesserungen aufwerfen. SP-Nationalrätin Samira Marti, die die Gesetzesrevision massgeblich angestossen hat, stützt derweil eher die Meinung von Spescha, wonach das Hauptproblem bei den Ämtern liegt und nicht beim Rechtsrahmen.
Es brauche einen Kulturwandel, glaubt auch sie; damit die Ämter ihren grossen Ermessensspielraum nicht missbrauchten. Einen Ermessensspielraum, der sich im Aargau deutlich zeigte, aber den es bei der Einzelprüfung immer gibt. «Das ist ein bisschen die Krux. Wir wollen ja Einzelfallprüfungen und keine Automatismen im Migrationsrecht», sagt Marti. Doch das bedingt eine höhere Qualität in den Verfahren – und dafür braucht es den politischen Willen. Wenn dieser durch den Fall Untersiggenthal nicht beflügelt wird – wann dann? ●