Urteil zu Polizeigewalt : Das Gummischrot war illegal

Nr. 36 –

Das Basler Appellationsgericht rügt die Polizei wegen eines Einsatzes gegen den feministischen Kampftag 2023.

Polizei in Schutzmontur am 8. März 2023
«Unverhältnismässig»:  Am feministischen Kampftag vom 8. März 2023 hat die Basler Polizei mehrere rechtswidrige Gummischrotsalven abgefeuert. Kostas Maros

Jahrelang war es so selten wie eine Fasnacht im Sommer, dass Basler Gerichte der Basler Polizei Grenzen setzen. Das ändert sich glücklicherweise gerade (siehe WOZ Nr. 21/26). Schritt für Schritt weist die Justiz ein entfesseltes Korps in die Schranken.

Das neuste Urteil des Appellationsgerichts, das der WOZ exklusiv vorliegt, ist diesbezüglich ein Meilenstein. Darin erklärt das Gericht das Abfeuern von Gummischrot in eine Menschengruppe, von der keine konkrete Gefahr ausgeht, als illegal. Einen Klassiker der Basler Demobekämpfung.

Griff in die Unterhose

Beurteilt hat das Gericht den Polizeieinsatz gegen den feministischen Kampftag am 8. März 2023. Damals versammelten sich rund 250 Personen vor der Universität. Und wurden, als sie sich in Bewegung setzen wollten, eingekesselt. Kurz darauf begannen die Polizist:innen, mit Gummischrot auf die Demonstrant:innen zu feuern. Doch nur die ersten drei Salven, so das Appellationsgericht, waren verhältnismässig. Diese erfolgten, als sich der Demozug in Richtung der Polizeikette bewegte. Die weiteren Salven waren rechtswidrig. Denn die Demo war schon zum Stillstand gekommen; die Polizei schoss trotzdem weiter. «Folglich waren die weiteren Schüsse mit Gummischrot mangels Erforderlichkeit unverhältnismässig», so das Gericht.

Nach den ersten zehn Schüssen entrissen Beamt:innen der berüchtigten Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) den Demonstrant:innen ein verstärktes Transparent, das als Schutz vor den Geschossen diente. Und feuerten daraufhin weitere Salven in die Menge. Dabei wurde der vom Hersteller der sogenannten Mehrzweckwerfer verlangte Mindestabstand von fünf Metern unterschritten, wie selbst das Basler Justiz- und Sicherheitsdepartement einräumt. Man habe nicht ausschliessen können, von den Demonstrant:innen angegriffen zu werden, begründet die Behörde das Vorgehen. Doch selbst wenn der Mindestabstand eingehalten worden wäre, so das Gericht, hätte das den Gummischroteinsatz nicht gerechtfertigt. Dieser sei rechtswidrig gewesen: «Nach der Wegnahme des Transparents hat kein Angriff von Demonstrierenden auf Mitglieder der BFE unmittelbar gedroht.»

Das illegale Geballere ging dann noch eine ganze Weile weiter. Als die BFE ausgeschossen war, setzten auch reguläre Einsatzkräfte ihre Mehrzweckwerfer ein, um die Flinta-Gruppe unter Gummibeschuss zu nehmen. Selbst dann noch, als sich die BFE-Spezialeinheit zurückgezogen hatte. Auch dieser Einsatz sei unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen.

In den weiteren Punkten des Urteils zeigt sich dann allerdings, dass auch das Basler Appellationsgericht alten Gewohnheiten nachhängt und noch immer gerne die Argumentation der Polizei übernimmt: Bei der Personenkontrolle sollen Polizistinnen mehreren Demonstrant:innen in die Unterhosen gegriffen haben. Die Polizei bestreitet dies – und das Gericht stellt sich auf ihre Seite. Die objektive Beweislast liege bei den Kläger:innen.

In der dritten wichtigen Frage des Urteils geht es um die Rechtmässigkeit des Polizeikessels. Mit einer abenteuerlichen Begründung wischt das Appellationsgericht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Tisch, das Anfang 2024 verlangte, dass ein solcher Kessel nicht ohne genau festgelegte Rahmenbedingungen möglich sei, etwa was die Dauer betreffe. In Basel ist das bloss rudimentär geregelt. Mehr sei auch nicht nötig, befindet das Gericht geradezu anmassend: «Diese für eine polizeiliche Technik wie die Einkesselung aussergewöhnlich hohen Anforderungen können für die Schweiz nicht verbindlich sein.» Es reiche aus, dass im Polizeigesetz allgemeines polizeiliches Handeln und Personenkontrollen geregelt seien – auch wenn der Kessel nicht explizit vorkommt.

Constanze Seelmann, die die Demonstrant:innen rechtlich vertritt, wird in deren Auftrag den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen. «Das Appellationsgericht hat sich nicht richtig mit dem EGMR-Urteil befasst. Die Schweiz braucht aber ein Grundsatzurteil, ob und falls ja, unter welchen Umständen ein Polizeikessel zulässig ist.»

Hunde an Palästinademo

Wie leichtfertig in Basel eingekesselt wird, zeigte sich an der Palästina-Solidemo vergangenen Samstag. Zwar war im Vorfeld von einzelnen Gruppierungen mit inakzeptablen Parolen mobilisiert worden, weshalb die Kundgebung von den Behörden verboten worden war. Doch die Demo selber war nicht gewalttätig und eine Eskalation auch nicht absehbar. Trotzdem wurde der Protest, nachdem er zunächst als Platzkundgebung geduldet worden war, plötzlich eingekesselt. Die Demonstrant:innen mussten bis zu zehn Stunden im Kessel ausharren. Dazu ging die Polizei mit Schäferhunden und Pfefferspray auf Personen los, die sich nicht rechtzeitig aus dem gesperrten Perimeter entfernten oder entfernen konnten. Immerhin kam für einmal kein Gummischrot zum Einsatz. ●