Kantonale Bettelverbote: Das Recht, um Hilfe zu bitten

Nr. 32 –

Mit juristischen Spitzfindigkeiten versucht die Schweiz, unerwünschte Bettler:innen zu vertreiben.

Anfang 2021 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz wegen der strafrechtlichen Sanktionierung einer bettelnden Person verurteilt. Anlass dazu gab der Fall einer rumänischen Staatsbürgerin im Kanton Genf. Ihr wurden zwischen 2011 und 2013 Bussen von insgesamt mehreren Hundert Franken auferlegt. Weil sie den Betrag nicht bezahlen konnte, musste sie deswegen eine fünftägige Ersatzfreiheitsstrafe leisten.

Der EGMR urteilte eindeutig: Genf verletzte das Recht auf Privatleben. Dieses beinhaltet auch das Recht, andere um Hilfe zu bitten. Auch wenn das Genfer Strafgesetz ein Bettelverbot vorsieht: Gemäss EGMR befreit das die Behörden nicht davon, in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob dieses Verbot höher zu gewichten ist als die Persönlichkeitsrechte der betreffenden Person. Ein absolutes Bettelverbot widerspricht also der Menschenrechtskonvention.

Paradoxe Wirkung

Trotzdem sind Bettelverbote in Genf und dreizehn weiteren Kantonen bis heute in Kraft, wenngleich zum Teil leicht revidiert: So nennt sich etwa das Bettelverbot in Genf zwar nicht mehr «absolut»; konkret umfasst es allerdings alle Gebiete mit vorrangig kommerzieller oder touristischer Nutzung sowie weitere bestimmte Bereiche des öffentlichen Raums, etwa die unmittelbare Umgebung von Bushaltestellen. Der Kanton Basel-Stadt wiederum folgte im April 2021, drei Monate nach dem Strassburger Urteil, einem Vorstoss der SVP zur Einführung eines «partiellen» Bettelverbots, nachdem ein früheres Verbot im Sommer 2020 mit Ausnahme des «bandenmässigen» Bettelns abgeschafft worden war. Neu gilt das Verbot an neuralgischen und «besonders sensiblen Orten», etwa in unmittelbarer Nähe von Bahnhöfen, Haltestellen, Geschäften und öffentlichen Einrichtungen. In der Waadt hat das EGMR-Urteil bislang gar keine Konsequenzen nach sich gezogen: Eine Motion, die eine entsprechende Anpassung forderte, hat der Grosse Rat abgelehnt.

Wenigstens das Bundesgericht schien etwas dazugelernt zu haben: Diesen Frühling hat es als Antwort auf eine Beschwerde der Demokratischen Jurist:innen das «partielle» Basler Bettelverbot in zwei Punkten als unverhältnismässig bewertet: zum einen das Verbot in öffentlichen Pärken; zum andern hält es fest, dass «stilles» Betteln (ohne aktiv auf Passant:innen zuzugehen) frühestens gebüsst werden darf, wenn «vorgängige mildere Massnahmen» wie etwa eine Wegweisung erfolglos geblieben sind.

Da im selben Urteil aber auch Bestimmungen zum Aufenthaltsrecht von bettelnden Personen festgehalten sind, liefert es dem Kanton zugleich die Rechtsgrundlage, um drastischer gegen Personen ohne Schweizer Pass vorgehen zu können: Bettelnde aus EU- und Efta-Staaten seien gemäss dem Urteil als rechtswidrige Anwesende zu betrachten, gab der Kanton im Juli bekannt. Kurz: Wer ohne Schweizer Pass in Basel bettelt, muss das Land verlassen.

Gezielte Kriminalisierung

Die SVP nimmt den Ball dankend auf und will mit dieser Ausgangslage auch im Kanton Bern ein ausländer:innenfeindliches Verbot einführen. In einem Vorstoss fordern drei Grossrät:innen den Regierungsrat auf, ein Gesetz nach Basler Vorlage auszuarbeiten. Ähnliche Vorstösse in anderen Kantonen sind absehbar.

So also reagiert man in der Schweiz auf das Urteil aus Strassburg: mit juristischen Spitzfindigkeiten. Mit einem leicht weniger strengen Regime gegenüber Schweizer Bettler:innen – und einem umso brutaleren gegenüber solchen aus dem Ausland. Die Absicht ist offensichtlich: die Kriminalisierung von mittellosen Ausländer:innen, insbesondere von Rom:nja. Dagegen hat 2019 eine betroffene Person aus Rumänien Beschwerde gegen den Kanton Waadt eingelegt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt.