Leser:innenbriefe

Nr. 24 –

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Ein leises Gedicht

«Im Affekt: Zwitschern statt twittern: Diese App macht hellhörig», WOZ Nr. 22/25

Hellhörig

Die Vogelstimmen-App
von der du letzte Woche
erzählt hast, habe ich mir
gleich aufs Handy geladen

Seither dröhnen die Autos
lauter von der Strasse herauf
das Lüftungsaggregat der Baustelle
summt sogar sonntags
vermischt mit Glockengeläut
und die Helikopter fliegen
pausenlos auch ohne Not

Ich werde die App deinstallieren
um endlich wieder
meine Ruhe zu haben

Thomas Barfuss, Chur

Schweizermacher

«Einbürgerungen: ‹Dieser Fall war perfekt›», WOZ Nr. 22/25

Um den Bundesgerichtsentscheid einzuordnen, sollte man in das Bürgerrechtsgesetz (BüG) und die Bürgerrechtsverordnung (BüV) schauen. Dieser Fall war perfekt, weil Art. 4 Abs. 3 BüV zutraf: «In allen anderen Fällen [das heisst bei ‹leichteren› Gesetzesverstössen; die ‹schweren› Fälle sind in Abs. 1 und 2 definiert], in denen im Strafregister-Informationssystem Vostra ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist.» Das Bundesgericht hat eine Wartefrist von fünf Jahren wegen eines Verkehrsdelikts (Selbstunfall) als unangemessen beurteilt.

Kriterien bezüglich Sprachkenntnissen, Straffälligkeit und Gefährdung der Sicherheit sind naheliegend. Zur Thematik der zusätzlichen Forderungen hier ein Zitat: «Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich: a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; b. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.» (Art. 2 BüV). Die Kantone können zudem die Kriterien präzisieren. Die Überprüfung der Bedingungen liegt bei den Einbürgerungskommissionen der Gemeinden.

Sinnvollerweise setzt sich Elias Studer für die Demokratie-Initiative ein. Diese fordert folgende Ergänzung von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung: Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts auf Gesuch hin haben Ausländerinnen und Ausländer, die: a. sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten; b. nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind; c. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und d. Grundkenntnisse einer Landessprache haben.

Die Forderung unter Buchstabe a verschiebt das Gewicht von einer Hochstilisierung des Nationalstaates auf den Lebensmittelpunkt der Einbürgerungswilligen. Im gegenwärtigen politischen (Welt-)Klima ist das wohl leider eine utopische Forderung.

Peter Krattenmacher, Goldau