Diesseits von Gut und Böse: Unten mit und oben ohne

Nr. 24 –

An der Hitze kanns nicht gelegen haben, dass dem Präsidenten der St. Galler Jungen SVP plötzlich in den Sinn kam, nicht nur Kopftücher, sondern auch Miniröcke auf Verfassungsebene verbieten lassen zu wollen, denn vor Pfingsten waren die Aussentemperaturen noch moderat. Er will eine Initiative gegen «unziemliche Bekleidung, demonstrative Symbole und Kopfbedeckungen» lancieren.

Unsere Bundesverfassung bemüht sich zwar nach wie vor tapfer, den erhabenen Geist der Gründerväter zu wahren, musste aber im letzten Jahrzehnt einiges einstecken. Wobei der neue Art. 72, Abs. 3 zumindest die Präambel – «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» – doch prima ergänzt: «Der Bau von Minaretten ist verboten.» Sollte die geplante Initiative irgendwann angenommen werden, müssen wir wohl mit folgender Erweiterung rechnen: «Die Enthüllung des weiblichen Knies ist ebenso verboten wie die Verhüllung des weiblichen Haupthaars.»

Da Verstösse wegen dauernder Verwechslungen von oben und unten hier bereits programmiert sind, wird Absatz 4 des Art. 121 («Ausschaffung krimineller Ausländer») zur Anwendung kommen: Die Gründe für ein Verwirken des Aufenthaltsrechts kann der Gesetzgeber «um weitere Tatbestände ergänzen». Das gleichzeitige Tragen von Minirock und Kopftuch wirkt sich im Übrigen strafverschärfend aus.