Das Völkerrecht und seine Verächter
Man wird schwerlich einen Völkerrechtsexperte finden, der den Krieg gegen Iran, den die USA und Israel vom Zaun gebrochen haben, für rechtmäßig hält. Da es kein Mandat des UN-Sicherheitsrats gab – der mit diesem Fall gar nicht befasst war –, wäre der massive und überfallartige Einsatz militärischer Gewalt allein durch das Recht auf Selbstverteidigung zu rechtfertigen gewesen. Dagegen ist so etwas wie ein Recht auf „präventive Selbstverteidigung“, auf das sich Israel seit 1981 beruft1, völkerrechtlich nicht anerkannt.
Manche Anwältinnen und Völkerrechtler haben erfolglos versucht, den Begriff des „präventiven Militärschlags“ neu zu fassen. So solle einem Staat die Anwendung militärischer Gewalt erlaubt sein, wenn man es mit einer „unmittelbar bevorstehenden und allein durch militärische Mittel abzuwendenden Bedrohung“ zu tun habe.2 Doch selbst dieser semantische Kniff würde an der eindeutigen Rechtslage nichts ändern: Wenn kein existenzieller Angriff droht, dem nur mit einem Präventivschlag begegnet werden kann, ist die Anwendung von Gewalt ausdrücklich verboten.