Neuerung im Strafvollzug: Gratisarbeit statt Gefängnis
Jahrelang war es Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nicht möglich, Bussen und Geldstrafen mit gemeinnütziger Arbeit abzugelten, obwohl das gegen Bundesrecht verstiess. Diese Praxis soll sich nun ändern.
«Wurden Sie im Kanton Zürich zu einer Busse verurteilt? Sind Sie nicht in der Lage, Ihre Busse zu bezahlen? Sind Sie Schweizer Bürger:in oder verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz? Haben Sie alle drei Fragen mit Ja beantwortet? Dann können Sie beantragen, Ihre Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.»
So steht es in einem Informationsblatt des Kantons Zürich zur gemeinnützigen Arbeit. Die dritte Frage ist seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr von Belang; neu dürfen auch Menschen ohne Aufenthaltsrecht gemeinnützige Arbeit leisten, statt eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen. Wie kam es zu dieser für viele Menschen entscheidenden Neuerung?
Renitente Kantone
2024 wurden in der Schweiz insgesamt 37 400 Personen ohne Aufenthaltsrecht wegen Straftaten verurteilt, davon 10 350 wegen rechtswidrigen Aufenthalts, eines Verstosses gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Es ist ein Dauerdelikt, das Personen ohne Aufenthaltsrecht illegalisiert. In der Praxis heisst das: Polizist:innen kontrollieren Personen durch Racial Profiling oder bei Razzien in Nothilfeunterkünften für abgewiesene Asylsuchende – und so werden diese Personen ständig für ihre Anwesenheit bestraft. So erging es auch einem Mann, der 2018 aus dem Irak in die Schweiz floh, nennen wir ihn Dilan Ali. Weil das Staatssekretariat für Migration sein Asylgesuch abgewiesen hat, überlebte er mit 10.50 Franken Nothilfe am Tag im Kanton Luzern. Im April 2022 kontrollierte ihn die Polizei, die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn wegen rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung eines Rayonverbots. Die Strafe: 120 Tagessätze zu je zehn Franken.
Dilan Ali wollte seine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abarbeiten, um nicht auf die überlebenswichtige Nothilfe verzichten oder eine Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Der Kanton lehnte dies mit der Begründung ab, Ali habe kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er legte Beschwerde beim Kantonsgericht ein – mit Erfolg: Im Oktober 2023 entschied das Gericht, dass gemeinnützige Arbeit auch Menschen ohne Aufenthaltsrecht offenstehen muss, sofern sie voraussichtlich weiterhin in der Schweiz bleiben. Es stützte sich dabei auf ein Bundesgerichtsurteil von 2019 zur Halbgefangenschaft. Damals stellte das Bundesgericht klar, dass die Bewilligungskriterien für diese besondere Vollzugsform im Strafgesetzbuch abschliessend geregelt sind, dort ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht als Voraussetzung gilt und kein Raum für eine restriktivere kantonale oder interkantonale Regelung bestehe. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass dieser Grundsatz ebenfalls für die Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit und der elektronischen Überwachung gelten solle.
Wie viele Personen bisher trotz dieser Rechtsgrundlage keine gemeinnützige Arbeit leisten konnten, ist unklar. Die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft jedenfalls zog das Urteil im Fall Ali ans Bundesgericht weiter. Sie wollte an der kantonalen Richtlinie festhalten und damit den in der Verfassung geregelten Vorrang des Bundesrechts missachten – und Ali die Möglichkeit zur gemeinnützigen Arbeit verwehren. Doch da Alis Forderung kein öffentliches Sicherheitsinteresse betreffe, wies das Bundesgericht die Beschwerde im Dezember 2024 ab.
Ein vermutlich wegweisender Fall: Stefan Weiss, Sekretär der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone, bestätigte gegenüber der WOZ, dass sowohl der Bundesgerichtsentscheid von 2019 wie auch das Luzerner Urteil zur Änderung der entsprechenden Richtlinien beigetragen habe. Heute listen die Strafvollzugskonkordate das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht mehr als Voraussetzung auf. Doch nicht nur im Zürcher Informationsblatt, in fast keinem Merkblatt kantonaler Deutschschweizer Vollzugsdienste ist diese Neuerung bisher aufgeführt. Ausnahmen bilden einzig Nidwalden und Solothurn.
Gewinn für alle?
55 Prozent aller Gefängnisinsass:innen verbüssten im Jahr 2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe – sie kamen in Haft, weil sie eine Busse oder Geldstrafe nicht begleichen konnten. Ein Tag kostet den Staat dabei durchschnittlich 237 Franken, Ersatzfreiheitsstrafen belasten also bloss den Justizapparat und bringen die Gefängnisse an ihre Kapazitätsgrenzen. Stand November 2025 lag deren Auslastung bei 96 Prozent, in der Westschweiz und dem Tessin sogar bei 103 Prozent. Mit der neuen Regelung wird diese Situation verbessert, und illegalisierte Personen können ihre Strafen abarbeiten. Der Kanton Zürich schreibt, die gemeinnützige Arbeit sei ein Gewinn für alle Beteiligten. Für ihre blosse Anwesenheit werden diese Menschen trotzdem weiterhin bestraft.