Was weiter geschah: Sozialhilfe: Bundesgericht schiebt auf

Nr. 22 –

Der landesweite Angriff der SVP auf die Sozialhilfe ist ins Stocken geraten. Da ist zum einen die überraschende Ablehnung der von Regierungsrat Pierre Alain Schnegg geplanten Kürzungen der Sozialhilfe durch die Stimmberechtigten im Kanton Bern. Das gibt Anlass zur Hoffnung, dass ähnliche Vorlagen auch in anderen Kantonen abgelehnt werden.

Zum andern ist letzte Woche auch vom Bundesgericht ein entsprechendes Signal gekommen: In einer Zwischenverfügung entschied es, dass die vom Zürcher Kantonsrat beschlossenen Verschärfungen im Sozialhilferecht vorläufig nicht in Kraft treten dürfen. Dabei geht es um den Plan der SVP und bürgerlicher Parteien, wonach Betroffene Auflagen und Weisungen nicht anfechten dürfen, sondern sich erst dann wehren können, wenn Leistungen bereits eingestellt oder Sanktionen verfügt sind.

Die Beschwerde dagegen hat die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) im Namen von drei betroffenen Personen eingereicht. Sie sehen dabei in erster Linie die Rechtsweggarantie verletzt. Basil Weingartner, Medienverantwortlicher der UFS, betont zwar, dass die Zwischenverfügung positiv sei, aber auch «nicht überbewertet» werden sollte.

Wie stark die Wirkung des Gesetzes bereits war, zeigt das Beispiel eines Betroffenen. Dessen Beschwerde wollte ein Bezirksrat mit dem Verweis ablehnen, dass sie aufgrund der Verschärfung nicht mehr möglich sei. Der Sozialhilfebezüger wandte sich daraufhin an die UFS, die das Urteil ans Verwaltungsgericht weiterzog. Dieses entschied zugunsten des Betroffenen.

Nachtrag zum Artikel «Sozialhilfe: Egal wie ‹strub› die Weisungen sind» in WOZ Nr. 14/19 .