Die Liquidierung und das Völkerrecht: Bin Laden tot – und viele Fragen offen
«Wir werden Usama Bin Laden kriegen – tot oder lebendig!» Das sagte der damalige US-Präsident George Bush am 17. September 2001, sechs Tage nach den Terroranschlägen in New York und Washington. Jetzt ist der Al-Kaida-Chef tot. Und der weltweite Jubel gross.
Die Frage, ob die Tötung im Einklang mit dem Völkerrecht geschah, ist offen. Unter welchen Umständen wurde Bin Laden getötet? Die US-Regierung musste ihre ursprüngliche Darstellung inzwischen revidieren, wonach er bei einem Feuergefecht erschossen wurde, bei dem er eine Waffe eingesetzt habe: «Er war nicht bewaffnet», räumte ein Sprecher Barack Obamas ein. Er sei «bei einem unberechenbaren Schusswechsel ums Leben gekommen». Heisst das, dass die US-Spezialeinheit den unbewaffneten Bin Laden erst nach Ende eines Feuergefechts – und damit unter Verstoss gegen das Völkerrecht – mit einem Kopfschuss hingerichtet hat, statt ihn gefangen zu nehmen? Präsident Obama hat in seiner Rede an die Nation beide Interpretationen zugelassen: Die Spezialeinheit habe Bin Laden «nach einem Feuergefecht» getötet.
Klar scheint nach anfänglichen Widersprüchen jetzt nur, dass die US-Spezialeinheit ihre Aktion auf pakistanischem Territorium ohne Wissen der Regierung in Islamabad durchführte. Das ist ein Verstoss gegen das Völkerrecht.
Die Frage nach der Völkerrechtskonformität der Tötung stellt sich aber nicht nur wegen der aktuellen Ungereimtheiten: Seit Beginn des «Krieges gegen den Terrorismus», den Präsident Bush nach dem 11. September 2001 ausrief, haben sowohl seine als auch Obamas Regierung in vielfacher und zum Teil präzedenzloser Weise gegen die Genfer Konventionen und andere Bestimmungen des humanitären Völkerrechts (Kriegsvölkerrecht) verstossen.
Die Bush-Regierung rief den nationalen und globalen Notstand aus und stufte mutmassliche TerroristInnen und ihre Verbündeten als «feindliche und gesetzlose Kämpfer» ein, für die weder das internationale Recht noch die US-Verfassung Gültigkeit hätten. Mit dieser völkerrechtswidrigen Klassifizierung ihrer Feinde rechtfertigten die Regierungen Bush und Obama die Entführung und Verschleppung Hunderter Personen.
«Unverzichtbare» Folter
Ab Herbst 2001 wurden weit über 2000 Menschen in Guantánamo und anderen Lagern jahrelang inhaftiert – ohne anwaltlichen Beistand und Prozess. Auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz versagte Washington lange den Zugang zu diesen Hafteinrichtungen. Die Anwendung von Folter gegen viele dieser Häftlinge, um Geständnisse zu erzwingen, galt der Bush-Regierung als unverzichtbar im «Krieg gegen den Terrorismus». Bush bezeichnet die von seiner Regierung angeordneten Folterpraktiken bis heute als legitim.
Ob der von Präsident Obama massiv verstärkte Einsatz von Drohnen zur gezielten Tötung mutmasslicher Al-Kaida-Kämpfer in bewaffneten Konflikten ein legitimes Mittel ist, bleibt unter VölkerrechtlerInnen umstritten. Konsens besteht jedoch darin, dass die Erschiessung feindlicher KämpferInnen, die sich ergeben haben, ein schwerer Verstoss gegen die Genfer Konventionen ist: Ein «Kombattant» darf nur angegriffen werden, wenn er sich etwa durch seine Bewaffnung als solcher zu erkennen gibt und «unmittelbar» an Feindseligkeiten teilnimmt. Auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 untersagt die «Hinrichtung» eines mutmasslichen Verbrechers ohne Gerichtsverfahren.
Wohl keine ZeugInnen
Die Völkerrechtsverstösse der USA im bald zehnjährigen «Krieg gegen den Terrorismus» sind allerdings kein Beweis dafür, dass auch die Tötung von Usama Bin Laden völkerrechtswidrig war. Es läge im Interesse der USA, die genauen Umstände der Tötung so rasch wie möglich offenzulegen, um Verschwörungstheorien und Legendenbildung zu verhindern. Gemäss Berichten aus Washington wurde die vierzigminütige Kommandoaktion gefilmt und live ins Weisse Haus übertragen. Dieser Film müsste veröffentlicht werden. Zudem sollte erklärt werden, warum keine ausführliche forensische Untersuchung an Bin Ladens Leiche vorgenommen wurde. Die muslimischen Bestattungsgebräuche erfordern nicht, dass eine Leiche unwiederbringlich im Meer beseitigt wird. Schliesslich sollte die US-Regierung die Ergebnisse des DNA-Tests veröffentlichen, damit keinerlei Zweifel an der Identität des Getöteten bleiben.
Gut möglich, dass diese Fragen niemals restlos beantwortet werden. Das war in der Vergangenheit allerdings in fast allen Gewaltkonflikten der Fall, in denen die Konformität mit dem Kriegsvölkerrecht umstritten war. Das Grunddilemma: Genau diejenigen, die mutmasslich gegen das Recht verstossen, verfügen in der Regel auch über die nötigen Informationen, um die Fragen zu klären. Im Fall Bin Laden gibt es ausser den Mitgliedern der Spezialeinheit sowie möglicherweise einigen festgenommenen Personen keine ZeugInnen. Dasselbe gilt für den Fall der Tötung eines Sohnes und dreier Enkel des libyschen Diktators Muammar al-Gaddafi durch Bomben der Nato Ende letzter Woche. Ob sich, wie die Nato behauptet, im zerstörten Gebäude in Tripolis eine Kommandozentrale befand und es sich damit um ein «legitimes» militärisches Ziel handelte, wird kaum jemand widerlegen können.
In den Kriegen im Irak, in Ex-Jugoslawien, in Afghanistan, Tschetschenien oder im Gazastreifen: In nur ganz wenigen der Konflikte seit Ende des Kalten Krieges konnten Verstösse gegen das Kriegsvölkerrecht eindeutig nachgewiesen werden. Und in noch weniger Fällen wurden die Verstösse strafrechtlich geahndet. Das Kriegsvölkerrecht ist der Kriegspraxis nicht gewachsen.