Was weiter geschah: Freispruch für Belobrovaja

Nr. 5 –

Von einem «amüsanten Lehrstück über die Mechanismen des Kunstsystems und seiner Akteure» schrieb der «Tages-Anzeiger» im Juni 2010 über das Projekt «Kunstwette.ch» der Zürcher Künstlerin Marina Belobrovaja. Die schweizerische Lotterie- und Wettkommission Comlot hingegen witterte einen Verstoss gegen das schweizerische Lotteriegesetz und erstattete im August 2010 Anzeige gegen die Künstlerin.

Marina Belobrovaja nahm 2010 die Swiss Art Awards, den wichtigsten eidgenössischen Kunstwettbewerb, zum Anlass, das Konkurrenzverhalten unter Kunstschaffenden zum Thema zu machen – und reichte ihr Projekt «Kunstwette.ch» im Rahmen ebendieses Wettbewerbs ein. Im Mai 2010 schaltete sie online eine Wette, bei der man auf die 101 EndrundenteilnehmerInnen (eingeschlossen sie selbst) setzen konnte, recherchierte Lebensläufe, Ausstellungsbiografien, Wahlchancen der FinalistInnen und liess Fachleute Prognosen abgeben. Zehn Franken betrug der Mindestbetrag, mit dem man auf einen Favoriten oder eine Favoritin setzen konnte. So flossen von 177 TipperInnen 2530 Franken aufs Konto des Wettbüros, die nach Bekanntgabe der PreisträgerInnen durch das Bundesamt für Kultur im Juni 2010 ausgeschüttet wurden.

Das Zürcher Bezirksgericht kam im September 2011 zum Schluss, dass Belobrovaja mit dem Projekt gegen das Lotteriegesetz verstossen habe. «Vier Merkmale für eine lotterieähnliche Veranstaltung» wollte der Bezirksrichter ausgemacht haben: Leistung des Einsatzes der TeilnehmerInnen von mindestens zehn Franken; Gewinnaussicht; Planmässigkeit des Vorgehens sowie ein aleatorisches Spielelement.

Über zwei Jahre später haben nun Belobrovaja und ihr Anwalt, Kunst- und Medienrechtler Herbert Pfortmüller, in dritter Instanz Recht bekommen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, so das Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2012, dass die Beschuldigte nicht gewerbsmässig gehandelt habe. Belobrovaja sei «vollumfänglich vom Vorwurf der Ausgabe und Durchführung einer verbotenen Lotterie» freizusprechen. Für die Gerichtsverfahren wurde der Beschuldigten eine Entschädigung von 4000 Franken zugesprochen.

Nachtrag zum Artikel «O du Justitia » 
in WOZ Nr. 38/11.