Kunst und Justiz: O du Justitia!

Nr. 38 –

Eine Künstlerin macht den Wettbewerb unter Kunstschaffenden zum Thema – und landet dafür vor dem Zürcher Bezirksgericht.

Jahr für Jahr, von Januar bis Juni, befindet sich die Schweizer Kunstszene in Aufregung. Grund dafür: die Swiss Art Awards. An diesem eidgenössischen Wettbewerb, dem wichtigsten Kunstwettbewerb der Schweiz, bei dem über so manche künstlerische Karriere entschieden wird, können sich Künstlerinnen, Architekten und Kunstvermittlerinnen bis zum vierzigsten Lebensjahr beteiligen.

Der Wettbewerb wird in zwei Runden ausgetragen. In einer ersten entscheidet die Jury bis März anhand der Dossiers über die Teilnahme an der zweiten Runde, in der die Auserwählten in einer Ausstellung neben der Art Basel ihre Arbeiten präsentieren können. An diesem Anlass im Juni bestimmt die Jury zwanzig bis dreissig PreisträgerInnen. So hat die Eidgenössische Kunstkommission 2010 aus 647 Teilnehmenden 27 KünstlerInnen prämiert. Preissumme: 810 000 Franken – 30 000 Franken pro Arbeit.

Sechs Monate dauert der Ausnahmezustand: Ab dem Eingabetermin für die Dossiers im Januar drehen sich die Gespräche vieler Kunstschaffenden fast nur noch um Wettkampfprognosen, Vor- und Nachteile einzelner TeilnehmerInnen und vermeintliche Vorlieben der Jury. Derweil immer wieder neue Gerüchte über angebliche Seilschaften zwischen Kommissionsmitgliedern und BewerberInnen durch die Ateliers wehen, fallen inhaltliche oder gar künstlerische Auseinandersetzungen zunehmend aus der Tagesordnung.

Wie ein Pferderennen

Am Wettbewerb 2010 teilgenommen hatte auch die Zürcher Aktionskünstlerin Marina Belobrovaja. Speziell an ihrem Beitrag: Er machte den Wettbewerb selbst zum Thema. So schaltete die Künstlerin im Mai 2010 online eine Wette, bei der man auf die 101 EndrundenteilnehmerInnen setzen konnte. Akribisch rekonstruierte sie Mechanik und Ästhetik solcher Wettveranstaltungen, recherchierte Lebensläufe und Ausstellungsbiografien der FinalistInnen, skizzierte in Porträts, Ranglisten und Diagrammen deren Wahlchancen und liess in einer VIP-Rubrik Kritiker, Kuratorinnen und Kunstfachleute Prognosen abgeben.

Dies alles war im Internet öffentlich einsehbar, sodass sich die Leute informieren konnten, bevor sie ins mobile Wettbüro kamen, mit dem die Künstlerin bei Kunstinstitutionen in zehn Schweizer Städten auftrat. Auch die Spielregeln waren so real wie möglich: zehn Franken Mindesteinsatz pro Favorit. So flossen von 177 TipperInnen 2530 Franken aufs Konto des Wettbüros. Nachdem das Bundesamt für Kultur am 14. Juni die PreisträgerInnen bekannt gegeben hatte, kam es zur Ausschüttung.

Ohne Zweifel handelt es sich bei Kunstwette.ch um ein überaus «amüsantes Lehrstück über die Mechanismen des Kunstsystems und seine Akteure» (Felix Schindler im «Tages-Anzeiger»). Kaum ein Kunstprojekt hat sich hierzulande je so witzig und konsequent mit dem Kunstbetrieb auseinandergesetzt, in dem es seit je auch um Konkurrenz und (nicht zuletzt in der immer wichtiger werdenden Aufmachung der Dossiers) verstärkt auch um Anpassung und Normierung geht.

Sich selbst nahm die Künstlerin nicht aus dem Spiel. Als eine von 101 EndrundenteilnehmerInnen liess sie auch auf sich setzen. Ein Kunsthistoriker warf ihr deshalb Heuchelei vor. Belobrovaja aber wollte gerade dies zeigen, «dass es möglich und notwendig ist, diesen Widerspruch auszuhalten und offensiv in der eigenen Arbeit zu thematisieren, statt sich in Affirmation oder Verweigerung zu verabschieden», wie sie in einem Interview mit dem Onlinemedium «Artline» sagte: «Ernsthafte Kritik an einem System wie dem Kunstbetrieb lässt sich nur von innen heraus formulieren. Deshalb führt kein Weg daran vorbei, dass ich in jeder Arbeit mein eigenes Eingebundensein transparent mache.»

Ihr Interesse lag darin, aufzuzeigen, «wie wir uns als Kunstschaffende in diesem Spannungsfeld von Erwartung und Eigeninteresse positionieren, für das die Swiss Art Awards einen exemplarischen Rahmen bieten» – darum, «dieses verschwiegene Taktieren und permanente Ringen um die günstigsten Positionen» zu thematisieren, «das unsere Beziehungen auf sehr subtile Weise begleitet. Relevanz lässt sich nicht in Preisen oder einem Galerievertrag messen. Lässt man sich trotzdem darauf ein, wird Konkurrenz zwangsläufig zu einer zentralen Produktionsbedingung von Kunst.»

Wirtschaftlich ist Kunstwette.ch ein grandioses Minusgeschäft: Die Gesamtkosten von über 20 000 Franken bezahlte die Künstlerin, die in einer Siebzigprozentstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Kunstforschung an der Hochschule Luzern Design & Kunst arbeitet, aus dem eigenen Sack. Diesen Preis, den sie für die künstlerische Unabhängigkeit ihres Projekts zahlt, nahm Belobrovaja von Anfang an in Kauf – umso mehr, als das Projekt zwar nicht prämiert wurde, es aber doch immerhin in die Endrunde schaffte und vor allem auch jene kontroversen Diskussionen unter den AkteurInnen des Kunstbetriebs ausgelöst hat, die sich Marina Belobrovaja erhofft hatte.

Sechzehn Monate später, während Hunderte von KünstlerInnen bereits wieder an den Dossiers für die Swiss Art Awards 2012 layouten, beschäftigt Kunstwette.ch noch immer die Köpfe. Nun aber vor allem jene der Justiz.

Am vergangenen Donnerstag, 15. September, wurde die Künstlerin an einer öffentlichen Verhandlung im Bezirksgebäude in Zürich schuldig gesprochen. Schon im Mai 2010 war sie von der schweizerischen Lotterie- und Wettkommission Comlot dazu aufgefordert worden, das Projekt aufgrund eines «Verstosses gegen das schweizerische Lotteriegesetz» einzustellen. Im August 2010 erstattete Comlot Anzeige bei der Zürcher Stadtpolizei.

Laut Gericht soll Belobrovaja mit ihrem Projekt das Lotteriegesetz verletzt haben, mit einer Busse von 200 Franken bestraft werden und die Verfahrenskosten übernehmen. In seiner Begründung wollte Bezirksrichter Eric Pahud «vier Merkmale für eine lotterieähnliche Veranstaltung» ausgemacht haben: Leistung des Einsatzes der TeilnehmerInnen von mindestens zehn Franken; Gewinnaussicht; Planmässigkeit des Vorgehens sowie ein aleatorisches Spielelement (Zufallsabhängigkeit). Auch in der in der Verfassung verankerten «Freiheit der Kunst» (Artikel 21) sieht das Gericht «keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe», zumal zur Erreichung des künstlerischen Ziels auch eine kostenlose Wettspielteilnahme möglich gewesen sein soll.

Die unmittelbare Realität

Gerade die Frage, ob zur Erreichung des Ziels, eine möglichst relevante Diskussion über den Konkurrenzkampf unter Kunstschaffenden und seine Folgen auszulösen, auch ein Pseudowettspiel ohne reale Geldeinsätze genügt hätte, ist zunächst keine juristische, sondern eine kunsttheoretische. Zur Beantwortung der Frage hätte das Gericht demnach eine unabhängige Fachperson aus dem entsprechenden Fach beiziehen müssen. Die Behauptung, Belobrovajas Entscheid, die Wette mit realen Geldeinsätzen zu gestalten, sei «nicht der einzig mögliche Weg zur Erreichung des Ziels» gewesen, bleibt ohne eine solche Abklärung unhaltbar. So unhaltbar wie der daraus abgeleitete Fehlschluss, dass somit auch jedes Rechtfertigungsargument, das sich auf die «Freiheit der Kunst» abstützt, keine Rolle mehr spielen dürfe, da die mutmasslich nicht vollständig erfüllte Rechtskonformität in diesem Falle nicht aus zwingender künstlerischer Notwendigkeit entstanden sei.

Die Angeschuldigte selbst, die in diesem Fall vom Zürcher Kunst- und Medienrechtler Herbert Pfortmüller verteidigt und vom Cabaret Voltaire unterstützt wird, machte vor der Urteilsverkündung vom Recht Gebrauch, Stellung zu nehmen. Sie warf die Frage der Notwendigkeit der jeweiligen Mittel auf und wies auf den Unterschied zwischen symbolischer und realer künstlerischer Intervention hin: «Es gibt Kunst, die bestimmte Themen auf eine symbolische Ebene überträgt und metaphorisch verhandelt, aber auch solche, die versucht, sich in die unmittelbare Realität einzuschreiben. Meiner Meinung nach besitzt die Kunst, die Konflikte real austrägt und echte Begebenheiten zuspitzt, eine besondere klärende Kraft. Denn gerade in der direkten Einbeziehung authentischer gesellschaftlicher Umstände besteht die Möglichkeit, direkte öffentliche Konfrontationen zu evozieren und die Beteiligten zu einer wirklichen Begegnung zu bewegen.»

Was ist «gewerbsmässig»?

Belobrovaja und ihr Anwalt prüfen ernsthaft, Berufung einzulegen. Zumal es sich bei Kunstwette.ch, unabhängig von der künstlerischen Eigenschaft, nicht um eine «lotterieähnliche Veranstaltung», sondern um eine «nicht gewerbsmässig betriebene Wette» handelt. «Gewerbsmässig ist nur diejenige wirtschaftliche Tätigkeit», so Herbert Pfortmüller in seinem Plädoyer, «die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.» Und selbst wenn entgegen dieser Tatsache der Tatbestand einer minimsten Übertretung des schweizerischen Lotteriegesetzes angenommen würde, müsste in einer zweiten Stufe eine Interessenabwägung vorgenommen und die Frage beantwortet werden, was denn nun stärker ins Gewicht falle: «Ein, wie gesagt, bestrittener, aber wenn schon höchst minimer Verstoss gegen ein Gesetz, das den mündigen Bürger vor unnötigem Geldausgeben bewahren will – oder die Freiheit, mit künstlerischen Mitteln gesellschaftliche Phänomene wie Konkurrenzkampf und Wettbewerb zu diskutieren.»

Auch gestützt auf Artikel 21 der Bundesverfassung («Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet») sei Marina Belobrovaja daher von Schuld und Strafe freizusprechen.

www.kunstwette.ch/kunstwetteprojekt.wordpress.com

Siehe auch das Monatsinterview mit Marina Belobrovaja vom August 2007 und «Diese ganz besondere Paprika» vom September 2009 .

Nachtrag vom 31. Januar 2013 : Freispruch für Belobrovaja

Von einem «amüsanten Lehrstück über die Mechanismen des Kunstsystems und seiner Akteure» schrieb der «Tages-Anzeiger» im Juni 2010 über das Projekt «Kunstwette.ch» der Zürcher Künstlerin Marina Belobrovaja. Die schweizerische Lotterie- und Wettkommission Comlot hingegen witterte einen Verstoss gegen das schweizerische Lotteriegesetz und erstattete im August 2010 Anzeige gegen die Künstlerin.

Marina Belobrovaja nahm 2010 die Swiss Art Awards, den wichtigsten eidgenössischen Kunstwettbewerb, zum Anlass, das Konkurrenzverhalten unter Kunstschaffenden zum Thema zu machen – und reichte ihr Projekt «Kunstwette.ch» im Rahmen ebendieses Wettbewerbs ein. Im Mai 2010 schaltete sie online eine Wette, bei der man auf die 101 EndrundenteilnehmerInnen (eingeschlossen sie selbst) setzen konnte, recherchierte Lebensläufe, Ausstellungsbiografien, Wahlchancen der FinalistInnen und liess Fachleute Prognosen abgeben. Zehn Franken betrug der Mindestbetrag, mit dem man auf einen Favoriten oder eine Favoritin setzen konnte. So flossen von 177 TipperInnen 2530 Franken aufs Konto des Wettbüros, die nach Bekanntgabe der PreisträgerInnen durch das Bundesamt für Kultur im Juni 2010 ausgeschüttet wurden.

Das Zürcher Bezirksgericht kam im September 2011 zum Schluss, dass Belobrovaja mit dem Projekt gegen das Lotteriegesetz verstossen habe. «Vier Merkmale für eine lotterieähnliche Veranstaltung» wollte der Bezirksrichter ausgemacht haben: Leistung des Einsatzes der TeilnehmerInnen von mindestens zehn Franken; Gewinnaussicht; Planmässigkeit des Vorgehens sowie ein aleatorisches Spielelement.

Über zwei Jahre später haben nun Belobrovaja und ihr Anwalt, Kunst- und Medienrechtler Herbert Pfortmüller, in dritter Instanz Recht bekommen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, so das Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2012, dass die Beschuldigte nicht gewerbsmässig gehandelt habe. Belobrovaja sei «vollumfänglich vom Vorwurf der Ausgabe und Durchführung einer verbotenen Lotterie» freizusprechen. Für die Gerichtsverfahren wurde der Beschuldigten eine Entschädigung von 4000 Franken zugesprochen.