Untersuchungshaft: Die vorgeschobene Verdunkelungsgefahr

Nr. 35 –

Untersuchungshaft ist nicht gleich Untersuchungshaft: In Zug gibts Kontakt zu Mitgefangenen. In St. Gallen darf nicht einmal mit der Anwältin telefoniert werden. Mindeststandards tun angesichts regelmässiger Suizide not.

Untersuchungshaft bedeutet: psychischer Ausnahmezustand. Nicht alle kommen damit klar. Eine Folge: In der Schweiz nehmen sich pro Jahr etwa fünf Untersuchungshäftlinge das Leben. 2014 sind es bereits drei – zwei Männer in der Deutschschweiz und eine Frau in der Westschweiz.

Ein ehemaliger Untersuchungshäftling sagt: «Ich bin überzeugt: Jeder spielt mal mit dem Gedanken, auch wenn ihn schliesslich nur sehr wenige ausführen. Auch ich bin nach drei Tagen in U-Haft an diesem Punkt angelangt, habe den Gedanken aber gleich verworfen.»

In manchen Untersuchungsgefängnissen werden die Häftlinge 23 Stunden am Tag isoliert, in anderen wie in jenem des Kantons Zug können sie ihre Zelle während dreier Stunden verlassen und mit Mithäftlingen zusammen sein. Anders als im normalen Gefängnis sind die Haftbedingungen allerdings nicht in einem Konkordat geregelt, also über Kantonsgrenzen hinweg nicht einheitlich. Jeder Kanton erlässt eigene Gesetze, auf denen die Hausordnungen der Gefängnisse fussen.

Kantonaler Wildwuchs

Am Beispiel der Telefonregelung zwischen Häftlingen und AnwältInnen lässt sich der kantonale Wildwuchs veranschaulichen. Telefonate sind gerade für isolierte Häftlinge mitunter wichtig, um Druck abzubauen und natürlich, um ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen (siehe WOZ Nr. 33/14 ).

Die WOZ hat die neunzehn Kantone der Deutschschweiz angeschrieben, nur Thurgau und Schaffhausen haben nicht geantwortet. Resultat: In sieben Kantonen gelten liberale bis sehr liberale Regelungen (AG, AI, GR, NW, GL, UR, ZG), in den anderen eine strenge Praxis bis hin zu grundsätzlichen Telefonverboten (AR, BE, BS, BL, SG, SZ, OW, SO, ZH, LU). Die Kantone mit Telefonverbot argumentieren mit Verdunklungsgefahr und einem unverhältnismässigen Aufwand. Es sei schwierig, diese Telefonate zu vermitteln, und da sie nicht aufgezeichnet und schon gar nicht abgehört werden dürften, sei ein Missbrauch nicht auszuschliessen – etwa wenn gar nicht der Anwalt, sondern ein Komplize angerufen wird.

Diese Annahme hält einem Realitätscheck allerdings nicht stand: Alle Kantone mit liberalen Regelungen, in denen die Häftlinge mit ihren AnwältInnen zweimal oder gar siebenmal wöchentlich telefonieren dürfen, haben damit durchwegs gute Erfahrungen gemacht und keine Missbräuche festgestellt. Auch der Aufwand liesse sich in Grenzen halten. Im modernen Strafvollzug existieren inzwischen computergesteuerte Systeme, die den Telefonverkehr regeln und vereinfachen. Im Kanton Zug greift man auf ein im Handel erhältliches Gerät zurück, einen sogenannten Talker. Das ist ein Telefon ohne Tastatur, das so gebraucht wird: Ein Betreuer wählt an einem normalen Telefon die Nummer des Anwalts und stellt das Gespräch dann zum Häftling durch.

Dass Verdunklungsgefahr und Missbrauch vorgeschobene Argumente sind, räumt der St. Galler Oberstaatsanwalt Thomas Hansjakob gegenüber der WOZ ein: «In erster Linie geht es um den Aufwand. Bei uns in St. Gallen sind zudem die Wege kurz. Ein Anwalt kann seinen Klienten rasch besuchen. Das Verteidigungsrecht ist gewahrt. Und in begründeten Fällen sind wir mit Telefonaten auch mal kulant.» Auf den kantonalen Wildwuchs angesprochen, sagt er, es wäre wünschenswert, die Haftbedingungen in einem Konkordat zu regeln.

Nicht auf der Höhe der Zeit

Strafvollzugsexperte Benjamin F. Brägger kritisiert das Fehlen solcher Minimalstandards. «Das ist zum Nachteil der Untersuchungshäftlinge, für die ja im Grundsatz die Unschuldsvermutung gilt.» Brägger war lange Zeit Leiter eines kantonalen Justizvollzugs, heute doziert er an Universitäten und ist als Berater tätig.

Dass Untersuchungsbehörden in den ersten Stunden und Tagen nach der Verhaftung eine strenge Haft anordneten, sei laut Brägger in begründeten Fällen nachvollziehbar. Er schränkt ein: «Bei fortdauernder Haft müssen die Bedingungen allerdings angemessen sein. Dann ist beispielsweise ein totales Telefonverbot oder Isolation in der Regel nicht haltbar.» StaatsanwältInnen haben heute enormen Einfluss auf die Haftbedingungen. Wartet beispielsweise ein Häftling nach dem abgeschlossenen Fall auf die Gerichtsverhandlung, kann die Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft anordnen. Insbesondere dann, so Brägger, müssten die Haftbedingungen gelockert werden. Er weist auf ein Bundesgerichtsurteil hin: Im Kanton St. Gallen untersagte die Staatsanwaltschaft einem Häftling den Telefonkontakt mit seiner kranken, in Frankreich lebenden Tochter. Begründung: Verdunklungsgefahr. Das Bundesgericht hob die Kontaktsperre auf. «Sobald ein Fall abgeschlossen ist, kann auch keine Verdunklungsgefahr mehr bestehen», sagt Brägger. Und er verweist auf eine Forderung des Europarats: Untersuchungsgefängnisse müssen sich den Standards der normalen Gefängnisse anpassen.

In der Schweiz ist die Infrastruktur in vielen Untersuchungsgefängnissen hoffnungslos veraltet. «In manchen Kantonen sind die Gefängnisse vor hundert Jahren gebaut und nie wirklich erneuert worden», sagt Brägger. Das liege auch an der Politik. «Law and Order ist sexy, Vollzugspersonal und Gefangene haben hingegen keine Lobby, schon gar nicht, wenn Geld ausgegeben werden muss.»