Standpunkt zum Prozess gegen Anni Lanz: Legal, illegal – wer genau?

Nr. 3 –

Im Prozess gegen Anni Lanz wird die falsche Frage gestellt: Nicht die Fluchthelferin müsste sich juristisch verantworten, sondern der Staat.

Jonathan Pärli

Das Bezirksgericht Brig verurteilte die Asylaktivistin Anni Lanz Ende letzten Jahres wegen «Förderung der rechtswidrigen Einreise». Lanz hatte versucht, einen suizidgefährdeten Asylsuchenden, den sie von einem ihrer regelmässigen Besuche im Ausschaffungsgefängnis kannte, aus Italien zurück in die Schweiz zu holen. «Anklagepunkt Menschlichkeit», titelte die WOZ, «Helfen ist kein Verbrechen!», hiess es auf Plakaten im Gerichtssaal. Solche Prozesse häufen sich derzeit im In- und Ausland wieder. Aber sind «Hilfe» und «Menschlichkeit» die richtigen Kategorien, um sie zu kritisieren? Die Wärme der Tat mit der Kälte des Rechts zu kontrastieren, ist eingängig. Damit geht indes eine unhinterfragte Annahme einher: Die Legalität liegt beim Staat, die Illegalität bei den Widerspenstigen.

Doch müsste sich im «Fall Lanz» nicht der Staat juristisch verantworten? Immerhin gab die Angeklagte zu Protokoll, dass sich das Amt für Migration des Kantons Baselland nachträglich bei ihr entschuldigt und zugegeben habe, dass man den Flüchtling in dessen Zustand nicht hätte ausschaffen «dürfen». Tut eine Behörde aber etwas, das sie nicht darf, handelt sie illegal.

Elisabeth Kopps Standpauke

Die Geschichte der Asylbewegung illustriert, dass es sich immer wieder lohnte, den Staat an Recht und Gesetz zu erinnern. «Es sind die Behörden, die das Gesetz nicht beachten. Wir verteidigen die Legalität, deshalb bitte ich euch, mutig zu sein.» So appellierte etwa der asylpolitisch engagierte Arzt Peter Zuber 1987 an einem «Banquet républicain» gegen Willkür im Asylrecht. Die damalige Justizministerin Elisabeth Kopp wiederum sah durch Kirchenasyle und anderen Ungehorsam «die Rechtsordnung als solche» infrage gestellt. In einer Rede vor dem Parlament erteilte Kopp der Bewegung eine «scharfe Absage», weil sich diese erdreiste, ihren Widerstand «juristisch zu rechtfertigen».

Kopps Standpauke zeigt, dass die Bewegung einen wunden Punkt getroffen hatte. Den Engagierten war es in einer Mischung aus mühseliger Fallarbeit und spektakulären Aktionen gelungen, die von der Exekutive als Geheimlehre behandelte Asylrechtspraxis sichtbar zu machen. Zweifel über die Gesetzestreue der Behörden breiteten sich aus: Walter Stöckli, damals Leiter des Rechtsdiensts der behördennahen «Schweizer Flüchtlingshilfe», verglich die JuristInnen, die «frisch ab der Uni im Bundesamt für Flüchtlinge ins praktische Recht einsteigen», mit «den Strassenjungen in São Paulo», weil sie gleich jenen «ohne jegliches Unrechtsbewusstsein» heranwüchsen.

Wenig Gehör für rechtliche Argumente zeigte damals auch der für Asylentscheide zweit- und gleichzeitig letztinstanzliche Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD): Als würde er mit sowjetischen Wahlergebnissen wetteifern, lehnte er 99,96 Prozent der 18 159 Rekurse ab, die er zwischen 1981 und 1992 zu beurteilen hatte.

Strafprozesse gegen Betroffene oder Engagierte waren eine der Bühnen, auf denen die Asylbewegung den Staat öffentlichkeitswirksam daran erinnerte, dass das Recht auch für ihn und sogar im Asylbereich gilt. Im Juni 1987 sprach ein Strafgericht zwei Theologen frei, die einen rechtskräftig abgewiesenen Tamilen bei sich versteckt hatten. Die Prüfung des Falls habe ergeben, dass der behördliche Wegweisungsentscheid «höherem Recht» nicht standhalte: Gesetzlich und verfassungsmässig geschützte Rechtsgüter seien gefährdet.

Damit hatte der Richter etwas vorgenommen, wovon Regierung und Parlament im Asyl- und Ausländerrecht lange nichts wissen wollten: die juristische Prüfung von Wegweisungsentscheiden durch ein unabhängiges Gericht. Das Urteil folgte der Argumentation der Bewegung: Ungehorsam gegen staatliche Anordnungen ist nicht automatisch illegal und kann im Sinn des Rechtsstaats sein. Schliesslich könnte dabei zutage treten, dass es der Staat ist, der das Recht bricht.

In der Folge konnte die Exekutive die Judikative nicht länger aus dem Asylrecht heraushalten: In der dritten Gesetzesrevision von 1990 entschied eine knappe Parlamentsmehrheit, die Gewaltentrennung auch im Asylrecht einzuführen. Hätte die Bewegung die Asylpraxis nicht aus ihrer institutionell gewollten Unsichtbarkeit gezerrt, wäre es kaum dazu gekommen. So fand sich der Beschwerdedienst des EJPD durch die Asylrekurskommission ersetzt, die «bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen» ist, wie es in der Verordnung hiess.

Erfolge erkennen

Dieser Wechsel zeitigte durchaus Effekte: Immerhin machte Justizminister Christoph Blocher die Asylrekurskommission 2007 für die «meisten Probleme» im Asylbereich verantwortlich. Weil beim Thema Asyl immer nur die Nationalchauvinisten und Rassistinnen zu gewinnen scheinen und ergo im Asylrecht «alles immer nur noch schlimmer wird», wie es unter Linken häufig heisst, ist dieser Erfolg der Bewegung zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.

Die seit längerem wieder ungleich höhere Quote positiver Asylentscheide und vorläufiger Aufnahmen lässt sogar vermuten, dass die Schweiz heute mit Menschen, die Asyl suchen – der Revisionskaskade des Asylgesetzes zum Trotz –, nicht halb so kurzen Prozess machen kann, wie sie es noch in den achtziger Jahren konnte. (Zumindest mit denjenigen, die es ins Asylverfahren schaffen: Die Dublin-Rückweisungen und die formlosen Abweisungen an der Grenze führten beispielsweise dazu, dass in der Schweiz die Zahl der Asylgesuche in den letzten Jahren besonders tief war.)

Der Prozess gegen Anni Lanz zeigt indes auch: Die mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht ausgeübte, gegenüber dem Beschwerdedienst stark verbesserte Rechtskontrolle allein garantiert keineswegs, dass in der Asylpraxis alles zum Besten steht. Zwangsausschaffungen oder das Nothilferegime sind dem Asylrecht strukturell inhärent und verlieren ihre grundsätzliche Problematik auch dann nicht, wenn sie «rechtskonform» praktiziert werden.

Im Prozess gegen Lanz ist dennoch wichtig, den Staat und dessen Handeln nicht vorschnell mit dem Recht zu identifizieren. Lanz’ Anwalt hat damit schon angefangen, als er forderte, das Gericht müsse zunächst die Ausschaffung des Asylsuchenden überprüfen. Wer einzig betont, wie menschlich Lanz gehandelt habe, verpasst eine Chance, die Anklage umzupolen und den Fokus auf die staatliche Praxis zu legen.

Sicherlich: Recht zu haben, heisst noch lange nicht, auch recht zu bekommen. Wenn die weiteren Instanzen die fragliche Ausschaffung schützen, könnte thematisiert werden, wie unglaublich weit der Staat im Namen des Rechts und mit dem Segen der Gerichte gehen darf. Widerstand gegen eine derart abgeklärte Legalität stiesse vermutlich auch auf Resonanz jenseits des Kreises der üblichen Verdächtigen.

Der Historiker Jonathan Pärli (31) arbeitet an der Universität Fribourg an einer Dissertation über die Geschichte der Asylbewegung. Für die Freiplatzaktion Zürich hat er unter dem Titel «Die Welt ist unser Boot» eine Übersicht zur Schweizer Asylpolitik der letzten dreissig Jahre geschrieben.