Rassismus in Polizei und Justiz: Wenn verdächtig ist, wie man aussieht

Nr. 26 –

Wie kommt es, dass sich die Polizei in Fällen von Racial Profiling immer wieder einer rechtsstaatlichen Kontrolle entziehen kann? Und dass kaum je ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot festgestellt wird? Die Gründe liegen auch bei der Justiz.

«Ausländisches Aussehen wie die Hautfarbe kann ein Faktor für den Verdacht auf illegalen Aufenthalt sein.» – «Es ist nicht institutionell rassistisch, wenn eine nicht typisch schweizerisch aussehende Person kontrolliert wird.»

Die Worte stammen aus den mündlichen Eröffnungen der Urteile zu den Fällen von Marc O. und Mohamed Wa Baile; ähnlich argumentierten die RichterInnen im Fall von Wilson A. Die Zitate zeigen: Wer polizeilichen Rassismus vor Gericht einklagt, riskiert die Wucht des Rassismus erneut. Während der Verhandlungen nahmen sich die RichterInnen nicht einmal die Mühe, die rechtlichen Vorgaben ernst zu nehmen. Diese besagen: Besteht aufgrund der Sachlage eine starke Vermutung, dass das Erscheinungsbild einer Person mitentscheidend für eine Kontrolle war, muss die Polizei aufzeigen, dass nicht «Rasse, Ethnie oder Herkunft», sondern das individuelle Verhalten den Ausschlag gab. In den genannten Fällen hat die Polizei aber keinerlei Beweise vorlegen können, dass die Kontrolle nicht aufgrund der Hautfarbe erfolgte. Diesbezügliche Beweisanträge der AnwältInnen von Wa Baile und Marc O. lehnten die Gerichte genauso ab wie eine unabhängige Untersuchung im Fall Wilson A. oder die Vorlage von Kontrollstatistiken.

Kategoriale Ungleichheiten

Es erstaunt daher nicht, dass – wie eine Studie im Auftrag der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus bestätigt – Menschen, die institutionellen Rassismus erfahren, wenig Vertrauen in die Justiz haben. Bislang kann an einer Hand abgezählt werden, wie viele Betroffene in der Schweiz ihren Fall bis vor Gericht brachten. In keinem dieser Fälle wurde ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot festgestellt – obwohl viele Untersuchungen zeigen, dass rassistische Kontrollen weitaus häufiger vorkommen als gemeinhin angenommen.

Wie kommt es, dass die Polizei es schafft, sich so erfolgreich gegenüber einer rechtsstaatlichen Kontrolle abzuschirmen? Der Ursprung liegt in einer Überlegenheitskultur Europas, die im Übergang zur Moderne eine «Weltsicht produzierte, die kategoriale Ungleichheiten innerhalb der menschlichen Art behauptet», wie der Historiker Bernhard C. Schär in der letzten WOZ schrieb. So wurden auch in der Schweiz ein Migrations- und ein Polizeirecht hervorgebracht, die zwischen kulturnahen und -fremden Menschen unterscheiden, kaschiert hinter scheinbar neutralen Kategorien wie «Drittstaatsangehörige» und «Kriminalitätsstatistik». Mit Schengen-Dublin kommt ein System der verdachtsunabhängigen Personenkontrolle hinzu, das die antimigrantische Fremdenabwehr legitimiert. Diese Unterscheidungen bilden den Rahmen dafür, dass gesellschaftlicher Rassismus in die Normalität der Polizeiarbeit einsickern konnte. SicherheitsbeamtInnen werden dahingehend trainiert, sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an rassistischen Vorstellungen innerhalb der Gesellschaft über scheinbar «illegale», «kriminelle» und «störende» Gruppen zu orientieren. Dabei handelt es sich um eine Institution mit einer im Grunde autoritären Kultur, deren Aufgabe es ist, interne und externe Fremde zu registrieren, zu kontrollieren und auszuweisen.

Autoritäre Einschüchterung

Besonders häufig und heftigen polizeilichen Massnahmen unterworfen sind Menschen aus Regionen ausserhalb Europas und aus Staaten ehemals weisser Siedlungskolonien Grossbritanniens, die nicht stereotyp «westlich» erscheinen, insbesondere Schwarze Menschen afrikanischer Herkunft, dem Anschein nach muslimische Menschen sowie Sinti und Roma. Wobei diese Übergriffe nicht nur im öffentlichen Raum geschehen, sondern auch in Untersuchungs- und Ausschaffungshaft.

Unterstützt wird die rassistische Polizeipraxis durch eine Politik und Justiz, die das «Funktionieren staatlicher Autorität» nicht mit unnötig strengen Vorgaben beeinträchtigen möchten. Für eine Kontrolle genügt es, dass ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Verstössen gegen das Ausländergesetz und das Strafrecht möglich erscheint. Durch das autoritäre Auftreten der Polizei werden kontrollierte Personen oft davon abgehalten, etwas gegen das erlittene Unrecht zu unternehmen.

Entscheidet sich eine Person dennoch, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, sind die Ermittlungen während der Voruntersuchung in der Regel unzulänglich, weil sich KollegInnen innerhalb der Polizei gegenseitig schützen und absprechen oder die Staatsanwaltschaft nicht konsequent genug ermittelt. Auch werden die Schilderungen der Betroffenen oft vom polizeiinternen Rechtsdienst überarbeitet. Kaum je wird nach dem Vorverfahren überhaupt ein Strafverfahren eingeleitet. Damit hat die Polizei praktisch die alleinige Definitionsmacht bei der Erstellung des Sachverhalts, der die Grundlage für das spätere Verfahren bildet. Erschwerend kommt hinzu, dass solche Verfahren mit grossen finanziellen und sozialen Risiken verbunden sind. Wer die Polizei anklagt, exponiert sich und riskiert eine Gegenanzeige – und wer erst einmal verurteilt ist, gefährdet nicht nur Arbeitsstelle und Wohnung, sondern auch das Aufenthaltsrecht oder die Einbürgerung.

Angesichts all dieser Umstände erstaunt es nicht, dass viele AnwältInnen von Verfahren gegen die Polizei abraten. Umso unersetzlicher sind die zivilgesellschaftlichen Initiativen, die sich in den letzten Jahren und aktuell in den Debatten um die Black-Lives-Matter-Bewegung und in der Erinnerung an die «Überfremdungsinitiative» vor fünfzig Jahren formieren.

Der Jurist Tarek Naguib (44) ist Mitgründer der Allianz gegen Racial Profiling und des Instituts Neue Schweiz sowie Dozent für Menschenrechte an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften.