Bush-Feuer gegen den Strafgerichtshof: Einen Scharon belangt man nicht

Justiz ist allemal auch politisch, und je höher der (Welt-)Rang der AkteurInnen, desto mehr. Dass US-Präsident George Bush lieber die ganze Uno-Welt vor den Kopf stösst und darauf besteht, eigene Landsleute selbst elektrisch zu Tode zu foltern, statt jemals einen möglichen Mordbuben seiner Marines einem internationalen Tribunal zu unterstellen, wo der mit «lebenslänglich» davonkäme, passt nur zu gut ins Schema. Die zopfige belgische Justiz hat sich da schon eine etwas elegantere Methode zur Sabotage der internationalen Strafgerichtsbarkeit einfallen lassen. Eine Verfahrenskammer der belgischen Justiz entschied letzte Woche, Prozesse gegen den israelischen Premierminister Ariel Scharon und den Präsidenten der Elfenbeinküste, Laurent Gbagbo, nicht zu eröffnen. Denn das Gesetz besage, dass nur gegen jemanden geklagt werden könne, der auch anklagbar sei. Anders gesagt: Eine Klage muss dann eingereicht werden, wenn sich der oder die Beklagte in Belgien befindet. Dieser Entscheid hat weitreichende Folgen auch für den Ständigen Internationalen Strafgerichtshof, der seit dieser Woche offiziell besteht. Denn Verfahren vor dem neuen Haager Strafgerichtshof können nur stattfinden, wenn die vorgeschalteten nationalen Gerichtsinstanzen unwillig oder nicht in der Lage sind, einen einschlägigen Fall von Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit zu verhandeln. Die Justiz Belgiens hat somit auf einen Schlag gleich 26 in Belgien hängige Verfahren, die auf dem belgischen Genozidgesetz basieren, womöglich auf Jahrzehnte blockiert. So lange nämlich, wie sie sich selber mit den unzähligen Berufungs- und Verfahrensverhandlungen beschäftigen wird, die sie mit einer ungemein schiefen Interpretation einer im Jahre 1836 formulierten Klausel der nationalen Strafprozessordnung losgetreten hat. Nur geht eben damit alles seinen geordneten Verfahrensgang und ist also keineswegs politisch.

Wenngleich die Klage gegen Scharon sicher am meisten Widerhall in den Medien fand, sind die anderen hängigen Fälle kaum weniger gewichtig: die Klage von 150 Hinterbliebenen gegen die Politiker Laurent Gbagbo und Robert GueI – Gbagbos Vorgänger als Präsident der Elfenbeinküste – und deren Innen- und Verteidigungsminister wegen der ethnisch motivierten Massenmorde in deren «Wahl»-Kampagne vor anderthalb Jahren; die Klage gegen den früheren tschadischen Diktator Hissène Habré; die Ermittlung gegen guatemaltekische Militärs und Amtsträger, unter anderem wegen des Mords an einem belgischen Missionar (und an örtlichen, indianischen Gemeindemitgliedern); gegen den ehemaligen marokkanischen Innenminister Driss Basri wegen Folterung von Oppositionellen ebenso wie wegen Völkermords in der besetzten Westsahara.

«Die Politik» ist freilich nicht ganz unschuldig daran, dass ihr autoritärer Justizapparat die erstbeste Gelegenheit zur Sabotage nutzte. Als 1993, nach fast zehnjähriger Vorarbeit, das belgische Genozidgesetz verabschiedet wurde, war durchaus auch jene Hintertür der Strafprozessordnung zur Sprache gekommen, wonach auf dem Territorium nur zu belangen sei, wer dort auch greifbar sei. Diese nach Massgabe der bürgerlichen Staaten des 19. Jahrhunderts verständliche Vorkehrung schien aber eben mit der Anerkennung des «Universalprinzips» der Uno-Charta zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschheit nachgeordnet. Und allerlei (andere) Verfahren bis zu höchsten Instanzen, nicht nur in Belgien, schienen den Vorrang der internationalen Regeln und Konventionen bestätigt zu haben. Also sparten sich die GesetzmacherInnen die Mühe eines weiteren Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, in der dieser Vorrang der internationalen Konventionen ausdrücklich festgeschrieben worden wäre. Auch bei der Erweiterung des Genozidgesetzes auf Kriegsverbrechen 1999 wurde dies nicht getan.

Jetzt ist das Geschrei gross. Als ob nicht vorauszusehen gewesen wäre, dass der formal immer noch bestehende Widerspruch – Gesetz ist Gesetz, auch wenn es eine Klausel von 1836 ist – nicht auch bei passender Gelegenheit ausgenutzt werden könnte; als ob der lautstarke Widerwillen der ganzen (erzreaktionären) Oberen des belgischen Justizapparats gegen das Genozid- und Kriegsverbrechensgesetz nie zu hören gewesen wäre; als ob nicht gerade auch das bisher einzige Verfahren nach diesem Gesetz – voriges Jahr gegen die «vier von Butare», vergleichsweise kleine Haifische aus dem Tümpel des ruandischen Völkermords – eine demonstrative Inszenierung des Justizapparats dafür war, dass ein Prozess gegen einen wirklich grossen Fisch nicht machbar und auf jeden Fall zu teuer wäre.

Und Scharon wäre zweifelsohne ein grosser Fisch. (Wohlgemerkt: Es geht hier nicht um die Frage, ob ein Scharon oder Gbagbo schuldig ist, sondern darum, ob ein Versuch zur Wahrheitsfindung zustande kommt oder nicht.) Es ist überhaupt keine Frage, dass hier mit einem an den Haaren eines Kahlkopfs herbeigezogenen Verfahrensgrund ein politisches Urteil gefällt wurde. Die Brüsseler Strafprozessinstanz hat ausdrücklich die Gültigkeit des «Universalprinzips» der Uno-Charta und des belgischen Genozid- und Kriegsverbrechensgesetzes bestätigt – und hat damit jede weitere Verfolgung auf der höheren Instanz eines internationalen Strafgerichthofes auf nicht ersichtliche Zeit blockiert. Die muss nun warten bis an jenem Sankt-Nimmerleins-Tag, an dem die Belgier ihre internen Strafprozedurquerelen ausgefochten haben werden. Welchen politischen Preis die belgische (Justiz-)Obrigkeit dafür zu zahlen bereit ist, wird überdies deutlich, weil dieses Urteil auch einem ureigensten belgischen Interesse zuwiderläuft: Die Morde an zehn belgischen Uno-Blauhelmen im ruandischen Kigali im April 1994 durch Hutu-extremistische Militärs sind eines der anderen 25 offenen Verfahren, das mit der Berufung auf die Klausel von 1836 vorerst nicht weiterverfolgt werden kann.