Ein Tribunal mit Geburtsfehlern: Fragwürdiges im Prozess gegen Slobodan Milosevic

Am Dienstag hat vor dem Uno-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag der Prozess gegen den ehemaligen jugoslawischen Staatspräsidenten Slobodan Milosevic begonnen: ohne Zweifel ein für das Gericht ebenso historisches Datum wie für den Beschuldigten selbst. Denn zum ersten Mal seit Nürnberg und Tokio wird sich die internationale Gerichtsbarkeit mit der politischen Verantwortung für Kriegsverbrechen auseinander zu setzen haben. Vor ihr steht ein Mann, der in den Medien bereits schuldig gesprochen ist und ähnlich wie Usama Bin Laden keine Chance hat, dem Zirkel der Vorverurteilung zu entkommen. Aber ein Gerichtsverfahren ist kein Journalistenstammtisch, und das Haager Tribunal ist (noch) kein Militärtribunal nach Geschmack des US-Justizministers John Ashcroft. Der Ablauf des Verfahrens wird entscheidende Bedeutung für die Zukunft einer internationalen Gerichtsbarkeit haben, die noch mit etlichen Geburtsfehlern beschwert ist.
Milosevic hält seinen Vorwurf der Illegalität des Tribunals aufrecht; dieser ist inzwischen auch von den vom Gericht bestellten, vom Beschuldigten aber abgelehnten Prozessvertretern, den so genannten «amici curiae», übernommen worden. Der Einwand zielt auf die Einrichtung des Gerichts durch den Sicherheitsrat auf der Grundlage des 7. Kapitels der Uno-Charta. Dieses ermächtigt den Sicherheitsrat nur zum Erlass von Sanktionen und Zwangsmassnahmen zur Sicherung des Friedens, nicht aber zur Errichtung eines Strafgerichts. Ein Gericht als Sanktionsinstrument – dies verfestigt den Ruch des Tribunals als eines parteilichen Nato-Organs, der ihm nicht nur wegen des ehemaligen Nato-Propagandisten Jamie Shea anhaftet. Das Kriegsverbrechertribunal wird weitgehend von den Nato-Staaten finanziert. Wer aber würde von einem Gericht faire Rechtsprechung erwarten, das vom Gegner finanziert wird? Der korrekte Weg ginge über die vertragliche Übereinkunft durch die Staaten mit einer neutra- len Finanzierung, wie er beim geplanten ständigen internationalen Strafgerichtshof und den beiden Tribunalen für Kambodscha und Sierra Leone beschritten worden ist. Die «amici curiae» haben deshalb vorgeschlagen, die Legitimität des Gerichts durch ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH), des Hauptorgans der Rechtssprechung der Vereinten Nationen, klären zu lassen. Eine vernünftige Lösung, die allerdings die delikate Frage aufwirft, ob der IGH in der Hierarchie der Uno über dem Sicherheitsrat steht.
Die unerwünschten Prozessvertreter haben einen weiteren Einwand von Milosevic übernommen, der seine Überstellung durch die serbischen Behörden gegen die Entscheidung des jugoslawischen Verfassungsgerichts und unter Bruch der jugoslawischen Verfassung als Verfahrenshindernis rügt. Sehen wir darüber hinweg, dass die USA genau das seinerzeit von Jugoslawien verlangten, was sie für sich kategorisch ausschliessen: die Überstellung eines ihrer BürgerInnen an ein internationales Gericht. Und stören wir uns nicht an der üblich gewordenen politischen Erpressung mittels Scheckbuch, mit dem die Auslieferung erzwungen wurde. Vergessen wir aber nicht den allgemeinen Beifall, mit dem ein blanker Verfassungsbruch durch den serbischen Premier Zoran Djindjic gerade von denen begrüsst wurde, die den Balkanstaaten angeblich Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beibringen wollen. Dennoch, dieser rechtsstaatliche Fehlstart in eine demokratische Zukunft reicht nicht, daraus ähnlich wie bei der Entführung des PKK-Führers Abdullah Öcalan aus Kenia überzeugend ein absolutes Verfahrenshindernis zu konstruieren.
Es sind eher die Begleitumstände der von forschen Tönen der Anklage begleiteten Prozessvorbereitung, die dem Verfahren einen fragwürdigen Beigeschmack geben. Während die Chefanklägerin Carla Del Ponte keine Zurückhaltung in der Bedienung der Medien kennt, ist es dem Beschuldigten verwehrt, Kontakt zu Medien aufzunehmen und Interviews zu geben. Die Fairness eines Prozesses bemisst sich auch nach der «Waffengleichheit» der Kontrahenten. Die Isolation des Beschuldigten ist angesichts seiner Versicherung, nicht zu fliehen, kaum mehr begründbar. Sie dient weniger der Tataufklärung denn der Stigmatisierung des Beschuldigten.
Die Nagelprobe für das Gericht wird sich allerdings bei der Beweiskette zwischen Anklage und dem Nachweis direkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit des ehemaligen Staatsoberhauptes ergeben. Es muss eine lückenlose Beweisführung zwischen Tat und ihrer Anordnung beziehungsweise ihrer bewussten Billigung gefunden werden. Die Anklage umfasst den Vorwurf der Kriegsverbrechen, den Vorwurf des Verbrechens gegen die Menschheit; in Bezug auf Bosnien werden Milosevic auch Völkermord und Beihilfe zum Völkermord vorgeworfen. Nimmt man etwa die Anklageschrift zum Kosovo unter die Lupe, so wird klar, dass sie zwei Herausforderungen an das Gericht stellt, die Del Ponte selbst nicht einlösen konnte: zum einen die Aufklärung von «Verbrechen», wie zum Beispiel demjenigen in Racak, das als serbischer Massenmord dargestellt wird, obwohl ernst zu nehmende Zweifel daran bestehen, dass in dem Ort tatsächlich ein Massaker stattgefunden hat. Zum anderen ist das die zweifelsfreie Zurechnung nachgewiesener Verbrechen als eigene Taten des damaligen Staatspräsidenten. Zu diesem Punkt fehlen bisher jegliche Beweise, die Verantwortlichkeit wird in der Anklage schlicht unterstellt.
Für das Gericht geht es in den folgenden Monaten darum, sich aus dem ihm übergestülpten Netz von Parteilichkeit, Vorverurteilung und politischem Druck zu befreien, um den seit Nürnberg entwickelten Prinzipien einer juristisch einwandfreien Rechtsfindung gerecht zu werden. Sollte ihm das gelingen, bleibt eine letzte Hürde auf dem Weg zu einer fairen internationalen Strafgerichtsbarkeit zu nehmen, die diesen Namen verdient: die Ermittlung und gerichtliche Untersuchung der Kriegsführung der Nato in Jugoslawien. Doch dafür müsste es sich neu konstituieren ohne die alten Geburtsfehler.

Der Autor ist Professor für Völkerrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg.