Essay: Das Recht muss die Macht der Mächtigen beschränken. Sonst läuft das auf Kriege hinaus und auf den permanenten Kleinkrieg im Alltag.

Nr. 28 –

Die Geschichte der Frauenrechte in der Schweiz und weltweit zeigt: Ideal und Versprechen universell formulierter Menschenrechte verleihen lokalen Bewegungen Schub. Bis heute.

Kurz nach dem Zweiten Weltkrieg heiratete eine Frau, die ich hier Lisa nennen will, einen Mann, der vor den Nazis in die Schweiz geflohen war. Seine Staatsangehörigkeit war ihm entzogen worden, eine neue erhielt er nicht. Mit der Heirat verlor auch Lisa ihren Schweizer Pass und wurde staatenlos. Sie und ihr Mann erhielten über längere Zeit befristete Aufenthaltsbewilligungen, jeweils für ein Jahr. Später erzählten Bekannte von Lisa gern, was für ein Theater das jeweils gewesen sei, wenn sie auf dem Büro der Gemeinde, in der sie geboren und aufgewachsen war, einmal jährlich ihre Aufenthaltsbewilligung erneuern lassen musste. Der Gemeindeschreiber sei erleichtert, richtig froh gewesen, als er sie endlich wieder einbürgern konnte.

Im Bergier-Bericht zur Flüchtlingspolitik der Schweiz im Zweiten Weltkrieg sind auch Geschichten dokumentiert, die furchtbar endeten: das Schicksal von Frauen, die europäische Juden geheiratet hatten und mit ihnen ins Ausland zogen. In der Zeit der Verfolgung und der Grenzsperren erteilten ihnen die Schweizer Behörden dann kein Einreisevisum.

Rechtliche Anhängsel

In jener Zeit hatten Frauen keine direkte Beziehung zum Schweizer Staat, sie waren rechtliches Anhängsel eines Vaters oder Ehemanns. Aber diese Position entsprach nicht dem Rechtsempfinden vieler Frauen und Männer. Lisa fand es absurd, dass sie ihren Pass verlor. Ab 1948 hätte sie sich in den Diskussionen mit dem Gemeindeschreiber auf die Uno-Menschenrechtserklärung beziehen können, da wurde die Gleichberechtigung von Frau und Mann mehrmals erwähnt, das Recht auf Lohngleichheit schon explizit formuliert. Und da stand in Artikel 15: «Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.»

Gleich bei der Gründung der Uno durch die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs hatte man eine Kommission unter der Leitung der US-Frauenrechtlerin Eleanor Roosevelt ins Leben gerufen, um Grundregeln für eine neue, weltweite Friedensordnung zu verfassen. Von 1946 bis 1948 erarbeitete diese Kommission die «Allgemeine Erklärung der Menschenrechte», auf der zahlreiche Spezialabkommen und regionale Konventionen beruhen.

Angenommen, dass dem Gemeindeschreiber, der Lisas Ausländerbewilligung erneuern musste, seine Aufgabe peinlich war, dann stand er in einer Spannung, die für Menschenrechte typisch ist: Auch wenn die Uno-Erklärung von 1948 unverbindlich war, so markierte sie doch einen Anspruch. Sie stellte Gesetze und Verfassungsartikel auf der ganzen Welt infrage – wenn denn lokal jemand da war, der Theater machte.

In Kalifornien bezog sich ein Richter, der eine Klage gegen das Verbot von «gemischt-rassigen Ehen» behandelte, auf die Menschenrechtserklärung, noch bevor sie fertig verhandelt war. Unter den Schweizer Frauenorganisationen wurde der Bezug auf Menschenrechte in den sechziger Jahren immer wichtiger. Von 1971 bis heute haben sie erreicht, dass sich das geltende Recht dem Ideal der Gleichberechtigung stark angenähert hat: bei den politischen Rechten, im Eherecht, im Arbeitsrecht, bei den Sozialversicherungen und einigem mehr. (Das Bürgerrecht war bereits 1952 angepasst worden, sodass eine Schweizerin, die einen Ausländer heiratete, ihren Pass behalten konnte – wenn ihr denn bewusst war, dass sie das verlangen musste.)

In Zeiten, in denen wieder Millionen von Menschen auf der Flucht sind und ganze Staaten auseinanderbrechen, ist aber immer noch die Frage zu stellen, die Hannah Arendt angesichts der Abertausend staatenlosen Flüchtlinge kurz nach dem Zweiten Weltkrieg formulierte: Wer hat überhaupt das Recht, Rechte zu haben?

Menschenrechte sind universell

Als die Schweiz 1963 dem Europarat beitrat, lag es auf der Hand, dass sie die Europäische Menschenrechtskonvention unterschreiben sollte. Der Bundesrat schlug vor zu ratifizieren, aber einen Vorbehalt beim Frauenstimmrecht anzubringen. Die Frauenverbände protestierten: Zuerst müsse das Frauenstimmrecht eingeführt werden, alles andere sei peinlich. Kunigund Feldges-Oeri vom Evangelischen Frauenbund sagte nach einer Unterredung mit dem Bundesrat zur Presse: «Der Einwand, dass wir hier wegen eines kleinen Schönheitsfehlers eine grosse Sache torpedieren, gilt nicht. Denn eine tote Fliege kann ein ganzes Butterfass ranzig machen!» Sie machte sich Sorgen um ihr Land und fragte: «Was wird der Europarat, was wird die Weltöffentlichkeit von uns denken?»

Einige der mächtigsten Länder hatten nach dem Krieg gar nicht so anders gedacht als der Schweizer Bundesrat. Die Idee, man könnte die Möglichkeit von Vorbehalten bereits in den Menschenrechtstexten selbst festhalten, war weitverbreitet. In der Diskussion der Uno-Erklärung von 1948 und der anschliessenden Abkommen hatten Britannien, Frankreich und Belgien eine «colonial application clause» gefordert: Sie wollten die Kolonien, die sie zu diesem Zeitpunkt noch besassen, von einzelnen oder von allen Rechten ausnehmen können. Auch die USA unterstützten dieses Vorhaben und wollten zusätzlich eine «federal state application clause», die es ihren Teilstaaten erlaubt hätte, rassisch diskriminierende Gesetze aufrechtzuerhalten.

Dem Konflikt um diese Vorbehalte wurde zuerst ausgewichen, indem die Uno die ganze Erklärung von 1948 als nicht bindende Verlautbarung definierte. An den anschliessenden Verhandlungen um die bindenden Abkommen nahmen immer mehr ehemalige Kolonien teil, sie setzten sich mit Unterstützung der Sowjetunion für die universelle Geltung der Menschenrechte ein. Universell hiess hier: ohne Vorbehalte. Die von den westlichen Mächten geforderten Klauseln kamen nicht in die Abkommen.

Die Geschichte dieser Verhandlungen, die der amerikanische Rechtswissenschaftler Christopher N. J. Roberts in seinem Buch «The Contentious History of the International Bill of Human Rights» (2014) anschaulich darstellt, geht heute leicht vergessen, wenn Menschenrechte als Teil einer abendländischen Kultur oder aber als Inbegriff eines eurozentrischen Denkens bezeichnet werden. Die Erklärung von 1948 ist das Ergebnis einer Aushandlung in einem bestimmten historischen Moment. Die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs waren in diesem Prozess dominant, aber sie waren nicht allein, nicht allmächtig, und sie waren sich untereinander nicht einig.

Der Anspruch, dass die Menschenrechte universell sind, ist also nicht so zu verstehen, dass jene Uno-Kommission das Wesen und die Ansprüche aller Menschen ein für alle Mal gültig erfasst habe. Aber es wurden Texte und Institutionen geschaffen, die überhaupt erst die globale Auseinandersetzung um gemeinsam anerkannte Rechte möglich machten, und das in einem historischen Moment der Einsicht, dass nur die wirksame Beschränkung der Macht der Mächtigen einen dauerhaften Frieden gewährleisten kann.

Im vergangenen November sagte die Philosophin Cornelia Klinger an einem Vortrag zum 45-jährigen Bestehen der Stadtzürcher Ombudsstelle: «In der Idee des Universalimus der (Menschen-)Rechte liegt eine Dynamik. Trotz oder gerade wegen ihres nur formalen Charakters ist den Rechtsprinzipien ein universales Forderungs- und Anspruchspotenzial inhärent.»

Seit den ersten Erklärungen der Menschenrechte haben sich Leute, die eigentlich nicht gemeint waren, zu Wort gemeldet und diese Rechte für sich reklamiert. Olympe de Gouges verfasste noch während der Französischen Revolution die «Déclaration des Droits de la Femme et de la Citoyenne»; in der französischen Kolonie Saint-Domingue, dem heutigen Haiti, erhoben sich zur selben Zeit Sklavinnen und Sklaven und forderten die Menschenrechte für sich ein. Bis heute ist Universalität ein uneingelöstes Versprechen und gerade als solches unverzichtbar. Die Dynamik, von der Cornelia Klinger spricht, ist noch längst nicht erschöpft.

Vulgarität und Klassendünkel

Menschenrechte werden verbindlich, wenn sie im nationalen Recht verankert werden. Das passiert nicht automatisch, sondern nur, wenn lokal genug Druck entsteht. In der Schweiz dauerte es von 1971 bis 1996, bis auf das Frauenstimmrecht auch ein Gleichstellungsgesetz folgte – 25 lange Jahre, in denen linke Feministinnen ihre eigenen Organisationen aufbauten, neue Positionen in Parteien und Gewerkschaften übernahmen, Bündnisse mit bürgerlichen Verbänden schlossen. Die Historikerin Fabienne Amlinger richtet in ihren Arbeiten zur Geschichte der SP-Frauen ein besonderes Augenmerk auf die Ereignisse von 1993, als Christiane Brunner nicht zur Bundesrätin gewählt wurde und es zu spontanen Massenprotesten kam. Sie streicht heraus, mit welcher Vulgarität und welchem Klassendünkel in den Medien und im Parlament auf Brunners Kandidatur reagiert wurde – sie ruft zum Beispiel Männerfantasien über Sexorgien in einem autonomen Frauenzentrum in Erinnerung. Da ging es nicht um Rechtsgrundsätze und Demokratie, sondern um die brachiale Verteidigung von Vorrechten. Amlinger zeigt aber auch auf, wie sich die Antreiber der Schmähkampagne verschätzt hatten: Dass sie die Herkunft Christiane Brunners skandalisierten, wurde selbst zum Skandal. Die Machtverhältnisse hatten sich verändert. Es wurde möglich, eine Wahlwiederholung zu erreichen. Und es ist wohl auch dieser Machtdemonstration zu verdanken, dass 1996 unter Bundesrätin Ruth Dreifuss das Gleichstellungsgesetz in Kraft trat.

Ausweg aus alltäglicher Not

Für Sozialistinnen war das Frauenstimmrecht ein wichtiges, aber nie das einzige Ziel. Unter Freiheit verstanden sie den Ausbruch aus wirtschaftlicher Not. In Arbon organisierten die SP-Frauen deshalb Erholungsurlaube für erschöpfte Mütter, eine Krankenkasse und vieles mehr.

Die Kleidersammelstelle habe die Gruppe bis zur Grenze ihrer Kräfte beansprucht, wird Hulda Lauber, zwischen 1925 und 1933 Präsidentin der SP-Frauen Arbon, von der Historikerin Eva Büchi zitiert. Aber es sei doch eine grosse Genugtuung gewesen, einen Arbeitslosen plötzlich wieder gut angezogen auf der Strasse zu sehen. Man habe Leuten «aus der ärgsten Verlegenheit geholfen».

In der Uno-Generalversammlung hätte eine Menschenrechtserklärung, die sich auf zivile und politische Rechte beschränkte, keine Mehrheit gefunden. Aber die explizite Erwähnung sozialer und wirtschaftlicher Rechte – zum Beispiel das Recht auf Nahrung oder das Recht auf Bildung – wurde zum Zankapfel der neuen Gegner im Kalten Krieg. Die Sowjetunion wollte wirtschaftliche Rechte definiert haben, prangerte die Armut in kapitalistischen Ländern an, der Westen wies umgekehrt auf die stalinistischen Verbrechen hin und betonte die zivilen und politischen Rechte. Überraschend brachte dann Australien einen eigenen Vorschlag für soziale Rechte ein, und auch Länder wie die Philippinen, Syrien und Indien sahen es als zwingend an, dass ganz grundlegende Rechte, die einen Ausweg aus alltäglicher Not versprachen, in der Erklärung standen. So kam es zu einem Text, in dem zivile, politische, soziale und wirtschaftliche Rechte aneinandergereiht sind, obwohl alle Beteiligten wussten, dass sich ein harter Widerspruch auftat zwischen dem Recht auf Eigentum im US-Verständnis und dem sowjetischen Verständnis vom Recht auf soziale Sicherheit und Recht auf Arbeit.

Als Zwischenresultat steht der Macht der Mächtigen ein Anspruch gegenüber, der selten eingeklagt werden kann. Aber auch dieser Anspruch stärkt Ideen, die weit über die aktuelle Realität hinausgehen. Zum Beispiel hat im Höhenflug des «Brunner-Effekts» eine SP-Arbeitsgruppe das Recht auf Arbeit so interpretiert, dass Mütter die gleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben müssten. Das gehe nur durch eine neue Verteilung der unbezahlten und bezahlten Arbeit. Sie rechneten aus, dass eine 25-Stunden-Woche das geeignete Mittel dafür sei. Dieses Papier, das 1995 in der Zeitschrift «Olympe» abgedruckt wurde, wirkt heute noch utopischer als damals schon.

Nach dem Untergang der kommunistischen Staaten wurden die wirtschaftlichen und sozialen Rechte bald zum Fremdkörper in der dominierenden Politik. Gerade deshalb bleiben sie interessant. Ich lese die scheinbar widersprüchlichen Artikel der Uno-Menschenrechtserklärung als Platzhalter einer künftigen Praxis und Diskussion. Einzelne Frauen und Männer würden vor Übergriffen und Gewalt des Staats geschützt, aber dieser Staat wäre trotzdem fähig, die wirtschaftliche Macht der einen über die anderen zu beschränken. Nur so kämen alle «aus der ärgsten Verlegenheit».

Doppelte Spannung im Auge

In den vergangenen Jahren hat mich oft das seltsame Gefühl beschlichen, dass Gewerkschaften und linke Parteien noch die Einzigen sind, die den bürgerlichen Staat verteidigen. Dabei hatten wir diesen Staat nie geliebt, wir hätten uns immer noch ganz andere Varianten staatlicher Organisation vorstellen können.

Auf internationaler Ebene hatte sich in den neunziger Jahren gezeigt, dass die aktuellen Alternativen zum bürgerlichen Staat noch viel schlimmer waren – auch schlimmer als manch autoritärer Staat. Überall, wo ein Staat durch mafiöse Oligarchennetze, bewaffnete Banden oder Clans abgelöst wurde, standen alle hilflos da, die selber keiner bewaffneten Gruppe angehörten – obwohl es gelungen war, Vergewaltigung durch Soldaten als Kriegsverbrechen zu ächten. Vom Balkan bis in den Kongo wurden staatliche Einrichtungen unter siegreichen Verbrechern aufgeteilt, im brachialsten Sinn privatisiert. Die unbegrenzte Macht der Mächtigen feierte Urständ.

Heute kann ein US-Präsident damit prahlen, dass er sich an gar nichts halte, Despoten setzen den Rechtsstaat ausser Kraft. In Europa wollen uns rechte PopulistInnen weismachen, dass das Völkerrecht und internationale Abkommen nur hinderlich seien: Im Grunde gehe es um einen Kampf aller gegen alle, rette sich, wer kann, Hauptsache, die Eigenen schwingen obenauf. Wir sind in der verrückten Situation, dass ganz elementare Einsichten, die einmal da waren, als die Uno gegründet wurde, wieder neu hergeleitet werden müssen: Es braucht Gesetze und internationale Abkommen. Das Recht muss die Macht der Mächtigen beschränken. Sonst läuft das auf Kriege hinaus und auf den permanenten Kleinkrieg im Alltag.

Wenn heute linke Frauen Exekutivämter einnehmen, sind sie von Amtes wegen verpflichtet, für den Staat, wie er jetzt ist, einzustehen und dafür zu sorgen, dass er funktioniert. Dass sie mit einzelnen Entscheidungen Kritik aus den eigenen Reihen provozieren, ist unvermeidlich, weil sich immer noch ein Graben auftut zwischen den Gesetzen und dem Versprechen der Menschenrechte.

Cornelia Klinger betonte in ihrem Vortrag, dass die «Etablierung eines Spannungsverhältnisses zwischen Macht/Materie und Recht/Form zunächst einen Zivilisationsfortschritt» darstellt. Aber jeder Rechtskodex «rahmt und formt» auch das Recht des Stärkeren. Um die Mächtigen ins Recht einzubinden, werden Pfeiler ihrer Macht durch das Recht legitimiert.

Wir stehen also in einem doppelten Spannungsverhältnis. Da ist die reale Macht, die durch das Recht begrenzt und bestätigt wird, aber zum Glück auch die Spannung zwischen dem real existierenden Recht und den weiter gehenden Vorstellungen von Gerechtigkeit. Hier kommt der Überschuss ins Spiel, den die Menschenrechte als universelles Ideal immer wieder neu produzieren, sei es in der Frage, wer heute überhaupt das Recht hat, Rechte zu haben, wer in der Schweiz abstimmen darf, oder in der Frage, wer eine Rente bekommt, die zum Leben reicht. Es lohnt sich in jedem Fall, diese doppelte Spannung im Auge zu haben und beide Fragen zu stellen: Welche realen Möglichkeiten lassen die aktuellen Machtverhältnisse zu? Aber auch: Wie lässt sich das gegebene Recht so auslegen und weiterentwickeln, dass es dem utopischen Horizont der Menschenrechte näher kommt?

Dieser Text ist die gekürzte und bearbeitete Version eines Referats, das Annette Hug am 23. Juni am Symposium «Frauenrechte sind Menschenrechte» aus Anlass des Jubiläumsjahrs «100 Jahre SP Frauen» gehalten hat.