«Fall Carlos»: «Die Medien werden faktisch zur Partei»

Nr. 46 –

Das Bezirksgericht Dielsdorf hat im Urteil gegen Brian K. die «kleine Verwahrung» ausgesprochen. Der Historiker Urs Germann findet nicht nur den Präventionsgedanken dahinter fragwürdig, sondern auch die Rolle der Medien.

«Die Justiz hat die Möglichkeit, ein Urteil im Nachhinein abzuändern, was für die betroffenen Personen eine grosse Einbusse an Rechtssicherheit darstellt», sagt Historiker Urs Germann.

WOZ: Herr Germann, was halten Sie vom Urteil im Fall von Brian K., der in den Medien als «Carlos» bekannt geworden war?
Urs Germann: Die «kleine Verwahrung», die das Gericht angeordnet hat, heisst im Strafgesetzbuch eigentlich «stationäre therapeutische Massnahme». Ein Gericht kann diese anordnen, wenn es einen Täter für psychisch schwer gestört hält und durch eine stationäre Behandlung die Rückfallgefahr verringert werden kann. Der Vollzug der Strafe wird dadurch zugunsten der therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Die kleine Verwahrung bietet damit die Möglichkeit, eine Person unter dem Titel der Therapie auf unbestimmte Zeit wegzusperren. Zwar sieht das Gesetz eine Maximaldauer von fünf Jahren vor, doch die Haft kann bei Bedarf beliebig oft verlängert werden. Es steht deshalb zu Recht der Verdacht im Raum, dass die Therapie auch dazu dient, Leute lange Zeit wegzusperren, die die Kriterien für eine ordentliche Verwahrung nicht erfüllen.

Warum landen immer mehr Leute in der kleinen Verwahrung?
Die Debatte, wie mit sogenannt gemeingefährlichen Straftätern umzugehen ist, reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Allerdings hat sich die Vorstellung, was Gemeingefährlichkeit genau heisst, im Lauf der Zeit verändert – wie auch die Instrumente, die angewendet werden. Massnahmen, die anstelle einer Strafe ausgesprochen werden, kennt das Schweizer Strafrecht seit 1942. Vorher war es Aufgabe der Polizei und der Verwaltung, die Gesellschaft vor gemeingefährlichen Individuen und ihren Taten zu schützen. Seit den siebziger Jahren verschiebt sich der Fokus zunehmend darauf, schwere Gewalttaten zu verhindern. Nach dem Mord am Zollikerberg 1993 wurde zudem die Entlassungspraktik immer restriktiver. Seither ist die Zahl der Häftlinge, die sich im Massnahmenvollzug befinden, stark angestiegen.

Die Gerichte haben bei der Verhängung der kleinen Verwahrung einen grossen Spielraum …
Ja, das hat sich auch im Fall von Brian K. gezeigt: Ob eine Verwahrung infrage kommt, hing auch von der Bewertung des Delikts ab: vom Übergriff auf einen Gefängnisaufseher in der Haftanstalt Pöschwies und somit vom Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. Bei der Anordnung der kleinen Verwahrung hingegen spielt die Tat an sich keine grosse Rolle. Die zentrale Frage ist hier, ob eine Behandlung notwendig ist.

Die kleine Verwahrung kann jedoch später in eine ordentliche Verwahrung umgewandelt werden, falls die Behandlung nicht greift.
Ja, das Parlament hat diese Option 2006 mit der Revision des Strafgesetzbuchs eingeführt. Seither können bestimmte Sanktionen nachträglich umgewandelt werden. Es besteht grundsätzlich sogar die Möglichkeit, Haftstrafen zuerst in eine stationäre therapeutische Massnahme und anschliessend in eine Verwahrung umzuwandeln. Das ist eine Entwicklung, die rechtsstaatlich problematisch ist. Denn damit wird die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils ausgehebelt. Die Justiz hat zusammen mit den Vollzugsbehörden die Möglichkeit, ein Urteil im Nachhinein abzuändern, was für die betroffenen Personen eine grosse Einbusse an Rechtssicherheit darstellt.

Sie kritisieren die Verwahrung auch noch aus anderen Gründen …
Ja. Das Grundproblem aller Massnahmen ist das folgende: Personen werden nicht für eine begangene Tat belangt, sondern für das, was sie sind – oder für das, was sie in Zukunft möglicherweise tun könnten. Die Logik der Bestrafung wird durch die Logik der Gefahrenabwehr ersetzt. Hinzu kommt das Prognoseproblem: Das Gericht muss mithilfe von Experten in die ungewisse Zukunft schauen. Ist jemand einmal in einer Massnahme, muss die Person faktisch beweisen, dass sie ungefährlich ist. Ein weiteres Problem ist die Vermengung von Therapie und Gesellschaftsschutz: Die Behandlung erfolgt primär im Interesse der Gesellschaft und nicht des Täters. Die Versuchung kann gross sein, den Freiheitsentzug zur Befriedigung von Sicherheitsbedürfnissen zu missbrauchen und Leute möglichst lange in Haft zu behalten. Ein Indiz dafür ist, dass Therapien im Massnahmenvollzug oft wesentlich länger dauern als Therapien ausserhalb. Schliesslich gibt es zu wenige Therapieplätze. Entsprechend müssen etliche Personen, die zu einer kleinen Verwahrung verurteilt wurden, lange auf einen Therapieplatz warten. Sie befinden sich zum Teil über Jahre im Strafvollzug.

Die Therapierung des Gefangenen wird als Pflicht gegenüber der Allgemeinheit angesehen. Wo aber ist die Pflicht der Allgemeinheit gegenüber den Gefangenen? Gerade auch bei Brian K., der seit frühsten Jugendjahren in diversen Heimen und Gefängnissen sass und Erniedrigungen über sich ergehen lassen musste?
In diesem Fall stand das Gericht ja unter einem gewissen Handlungsdruck. Es musste im Rahmen des Gesetzes eine Lösung finden. Ich hoffe, dass das Gericht die Biografie von Brian K. und die ganze Vorgeschichte genau analysiert hat und bei der Auswahl des Therapieplatzes oder der Art der Therapie berücksichtigen wird. Die Pflicht der Allgemeinheit sehe ich darin, dass sie dem jungen Mann ein Setting ermöglicht, in dem er sich positiv entwickeln kann. Das gilt nicht nur für diesen Fall: Wenn sich die Gesellschaft das Recht herausnimmt, jemanden zwangsweise zu therapieren, dann hat sie die moralische Verpflichtung, auch adäquate therapeutische Optionen zur Verfügung zu stellen, die der entsprechenden Person eine reale Chance bieten, sich positiv zu entwickeln, auch wenn dies etwas kostet.

Wie beurteilen Sie aus historischer Sicht das Spannungsfeld zwischen Strafen und Prävention?
Ich vertrete die These, dass das Strafrecht seit hundert Jahren immer mehr wie ein Belohnungssystem funktioniert. Das heisst: Erfüllt jemand bestimmte Erwartungen, kann die Person mit Vollzugslockerungen oder mit Milde rechnen. Wer sich jedoch verweigert oder sich nicht an bestimmte Erwartungen anpassen kann, der bleibt auf unbestimmte Zeit im System stecken. Für mich als Historiker ist klar, dass das schweizerische Strafrecht heute de facto kein Schuldstrafrecht mehr ist, sondern stark vom Präventionsgedanken durchdrungen ist. Dabei steht eine bestimmte Logik im Zentrum, nämlich die der Verhinderung von künftigen Straftaten und nicht die der Sanktionierung von Vergehen aus der Vergangenheit.

Diese Logik dürfte auch im Urteil gegen Brian K. eine wichtige Rolle gespielt haben. Was ist sonst noch aussergewöhnlich an seinem Fall?
Im Fall Brian K. kommen eigentlich zwei Dinge zusammen: auf der einen Seite die systemimmanenten Probleme der strafrechtlichen Prävention, die wir bereits angesprochen haben, auf der anderen Seite der Medienhype, der bis zum heutigen Tag das Handeln der involvierten Behörden stark bestimmt. Als Historiker finde ich den zweiten Aspekt fast bemerkenswerter und auch problematischer.

Wieso?
Weil die Medien im Verfahren faktisch zur Partei werden. Es ist ein eher neues Phänomen, dass Medien dem Handeln der Behörden so rasch die Legitimation entziehen können. Aus der Geschichte der administrativen Versorgung weiss man, dass die Medien die Autorität der Behörden bis in die 1960er Jahre kaum je grundsätzlich infrage stellten. Heute lassen sich Behörden und andere Akteure durch die kritische Berichterstattung eher verunsichern und handeln dann oft reflexhaft. Der Rückgriff auf psychiatrische Risikoassessments und die postulierte Nulltoleranzpolitik sind auch als eine Rückversicherung zu sehen, mit der sich Behörden und Behördenmitglieder selber schützen wollen.

In welche Richtung wird sich diese Debatte entwickeln? Wird es neue, noch rigidere Rechtsinstrumente geben? Und wird deren Anwendung weiter ausgedehnt werden?
Die grosse Krux ist das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis in der Gesellschaft. Verschiedene Kräfte drehen dabei an der Spirale. Ich halte es für nicht ausgeschlossen, dass das System irgendwann an eine Grenze stösst – sei das wegen der massiv steigenden Vollzugskosten oder weil die Psychiater irgendwann das Handtuch werfen und sagen, dass Gefährlichkeitsprognosen nicht Aufgabe der Ärzte sind.

Urs Germann Foto: Beatrice Hildbrand

Denkbar wäre auch, dass die breite Bevölkerung irgendwann merkt, dass sie selber in den Fokus der Prävention kommen könnte. Das war bei den sogenannten Raserdelikten ansatzweise der Fall. Da haben plötzlich auch ganz andere Kreise realisiert, dass ein präventiv ausgerichtetes Strafrecht zu massiven Freiheitseingriffen führen kann.

Urs Germann

Der 46-jährige Historiker ist freier Mitarbeiter am Institut für Medizingeschichte der Universität Bern und Leiter der Fachstelle Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen der Stadt Bern. Urs Germann beschäftigt sich intensiv mit der Geschichte der schweizerischen Kriminalpolitik und Psychiatrie. Er ist Ko-Autor des Syntheseberichts der Unabhängigen Expertenkommission Administrative Versorgungen 2019. 2015 publizierte er zudem im Chronos-Verlag «Kampf dem Verbrechen. Kriminalpolitik und Strafrechtsreform in der Schweiz 1870–1950».