Basel: Eine «ausserordentlich grosszügige Formulierung»
Ein Untersuchungsbericht kritisiert das polizeiliche Vorgehen gegen die Anti-Wef-Demonstration vom Januar.
Der «ungenügende» Einsatzbefehl und vor allem die Vorgabe, möglichst viele Personen festzunehmen, haben dazu geführt, «dass nebst Personen, die der Anti-Wef-Bewegung in unterschiedlicher Form nahestanden, eine erhebliche Anzahl Unbeteiligter von der Polizeiaktion erfasst und ohne Grund festgehalten wurde» – das ist die zentrale Aussage des letzte Woche vorgestellten Untersuchungsberichts über einen Polizeieinsatz. Dieser hatte die Basler Demo gegen das World Economic Forum (Wef) am 26. Januar 2008 verhindert. Verfasst hat ihn der ehemalige Strafrichter Christoph Meier, von Sicherheitsdirektor Hanspeter Gass (FDP) wenige Tage nach der Polizeiaktion beauftragt.
Interessante Zweitmeinung
An besagtem Samstag hatte die Basler Polizei 66 Personen festgenommen, darunter viele Minderjährige, eine ganze Reisegruppe tschechischer ArchitekturstudentInnen und auch drei Journalisten. Sie alle waren mit Kabelbindern gefesselt, ins Untergeschoss des Untersuchungsgefängnisses im Waaghof gebracht, fotografiert und bis zu sechs Stunden festgehalten worden. Ein grosser Teil der Festgenommenen hatte sich nackt ausziehen müssen, weil – so die polizeiliche Begründung – die Erfahrung zeige, «dass angehaltene Personen immer wieder gefährliche Gegenstände direkt am Körper oder im Intimbereich verstecken». Eine Orientierung über die Gründe der Festnahme gab es genauso wenig wie eine Benachrichtigung der Eltern von Minderjährigen.
Dass gerade Christoph Meier eine deutliche Kritik an dem Polizeieinsatz vorlegen würde, hatte man nicht erwartet. Er ist wie Regierungsrat Gass FDP-Mitglied und stand als Richter im Ruf, sehr «polizeifreundlich» zu urteilen. Um jeden Vorwurf der Befangenheit auszuräumen, hatte Meier deshalb den Basler Verfassungsrechtsprofessor Markus Schefer um eine Zweitmeinung gebeten. Schefers Beiträge, die sich vor allem auf die grundrechtliche Bewertung bezogen, haben dem Bericht offensichtlich gut getan.
So wird nicht nur die Behandlung im Polizeigewahrsam kritisiert, sondern die gesamte Strategie der massenhaften präventiven Festnahmen, die keineswegs nur bei der Basler Polizei üblich ist. Die Polizei hatte dieses Vorgehen auf Paragraf 34 des kantonalen Polizeigesetzes gestützt, der es ihr erlaubt, Personen auf die Wache mitzunehmen, wenn ihre Identität nicht an Ort und Stelle festgestellt werden kann – aber eben nur dann. Stattdessen habe die Polizei «sämtliche angehaltenen Personen, seien es kleinere oder grössere Gruppierungen oder auch Einzelpersonen, ohne eine entsprechende erste Triage» in den Waaghof verbracht. Die Ausnahme wurde zur Regel.
Verfassungswidriges Polizeigesetz
Im Gespräch mit der WOZ wird Schefer noch deutlicher: Die Polizei nutze die Bestimmungen zur Identitätskontrolle, obwohl es eigentlich um präventiven Gewahrsam gehe. Das Basler Polizeigesetz erlaube zwar auch Polizeigewahrsam, wenn von einer Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen könnte. «Diese ausserordentlich grosszügige Formulierung geht aber weiter, als es die Verfassung erlaubt.» Dass die Basler Polizei nicht auf diese verfassungswidrige Regelung zurückgriff, sondern den Gewahrsam als Identitätsfeststellung verkaufte, macht die Sache also nicht besser.
Meiers Bericht hält weiter fest, dass auch unbewilligte Demonstrationen unter dem Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit stehen: «Im Lichte eines verhältnismässigen Vorgehens dürfen auch unbewilligte, friedfertige Demonstrationsversammlungen nicht von vorneherein verhindert werden.» Das Nichteinholen einer Bewilligung sei nämlich nur eine Ordnungswidrigkeit.
Die Variante, die der ehemalige Strafrichter als Alternative anbietet, hätte zwar zu weniger Festnahmen geführt, die Demo jedoch ebenfalls verhindert: Die Polizei hätte «frühzeitig intervenieren», die «namentlich bekannten Organisatoren» in Polizeigewahrsam nehmen und den Rest potenzieller DemonstrantInnen nach einer Identitätskontrolle wegweisen sollen. Schefer weist allerdings darauf hin, dass auch die Festnahme der OrganisatorInnen – sofern man sie überhaupt kenne – nur dann rechtens sei, «wenn sie zu Gewalt aufrufen oder konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie solche selbst begehen werden».
Der DAP stellt fest
Davon war die Basler Polizei jedoch schon nach der verbotenen Anti-Wef-Demo in Bern eine Woche zuvor ausgegangen, die kurzerhand als «illegale Demonstration mit Ausschreitungen» umdefiniert wurde. Und sie sah sich in ihrer Einschätzung bestätigt, als die eidgenössische Staatsschutzzentrale, der Dienst für Analyse und Prävention (DAP), «feststellte», dass 41 der 66 Festgenommenen dem Revolutionären Aufbau zuzurechnen seien. Den Datenabgleich stützte man auf die Verordnung zum Staatsschutzgesetz, die eine solche Fichieraktion bei interkantonalen Polizeieinsätzen zulässt.
Diese Bestimmung, ein «altes Ärgernis», steht nach Schefer im Widerspruch zum Gesetz, denn schliesslich handelte es sich hier «weder um Terroristen noch um randalierende Sportfans», gegen die sich das Gesetz richte. Er begrüsst deshalb die Einsetzung einer Arbeitsgruppe durch Regierungsrat Gass, die diesen Problemen nachgehen soll: Der Kanton könne zwar nicht den DAP kontrollieren, aber immerhin der eigenen Polizei verbieten, Daten ohne genügende Rechtsgrundlage entgegenzunehmen.