Aus dem Gerichtssaal: Zwölf Sekunden nach dem Sturm

Nr. 18 –

Aussergewöhnliches Urteil in einem aussergewöhnlichen Fall: Ein Polizeieinsatz endete mit zwei Schüssen auf einen selbstmordgefährdeten Mann. Nun wurden zwei Aargauer Polizisten dafür verurteilt.

Fataler Einsatz gegen einen Betrunkenen: Ein Elitepolizist schiesst zweimal von vorne, einer tasert von hinten, und vier weitere sind in Bereitschaft. Foto: Tatrekonstruktion aus Verfahrensakten

Da sassen sie nun, drei Polizisten vor Gericht: Pikettoffizier S., 60 Jahre alt, rundlicher Typ mit gemütlichem Gesicht – er hatte den aus dem Ruder gelaufenen Einsatz damals geleitet; Gruppenleiter H., 52-jährig, kantiger Schädel, athletischer Körper – er hatte die sechs Mitglieder der Sondereinheit Argus angeführt, als sie die Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Wohlen stürmten; und Elitepolizist A., 33 Jahre alt – er hatte am Abend des 25. Mai 2009 um circa 21.45 Uhr unmittelbar nach Stürmung der Wohnung auf den Abzug seiner 9-Millimeter-Pistole vom Typ SIG P228 gedrückt und dem betrunkenen und selbstmordgefährdeten Zeljko B. zweimal in den Bauch geschossen (siehe WOZ Nr. 16/2016 ).

Versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Amtsmissbrauch, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung – das waren die Delikte, die der ausserkantonale Staatsanwalt den Elitepolizisten der Aargauer Kantonspolizei vorwarf.

Sieben Jahre waren seit dem Einsatz in Wohlen vergangen, und dass der Fall überhaupt noch vor ein Gericht kam, grenzt an ein Wunder. Der erste Staatsanwalt hatte die Ermittlungen gegen die Polizisten einstellen wollen. Danach sorgten Befangenheit und Verweigerungshaltung dafür, dass erst ein Umweg über das Bundesgericht die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts möglich machte. Dann starb der eingesetzte Staatsanwalt während der Ermittlungen, sodass es zu einer weiteren Verzögerung kam. Auch Zeljko B., der die Bauchschüsse überlebt hatte, starb schliesslich im Mai 2015 (sein Tod hatte nichts mit dem Polizeieinsatz zu tun).

Mit der Waffe im Gerichtssaal

Es passte zu den Mühseligkeiten in diesem Fall, dass die Polizisten lange Zeit auf Anonymität pochten (das Bundesgericht sprach sie ihnen ab) und letzte Woche vor Gericht die Aussage verweigerten. Nun sassen sie an diesem Donnerstagmorgen schweigend, aber siegesgewiss im Gerichtssaal von Bremgarten, drei uniformierte Elitepolizisten in einer Reihe. Hinter ihnen die Anwälte mit Aktenordnern, Leuchtstiften und Laptops, unter ihnen harte Holzstühle, neben ihnen eine Flasche Wasser – und im Halfter an der Hüfte die geladene Dienstwaffe.

Beinahe wären die Pistolen niemandem aufgefallen, so selbstverständlich setzten sich die Polizisten über die gängigen Regeln hinweg. Und als der Richter ihnen erklärte, im Gerichtssaal würden keine Waffen getragen, wischten sie das salopp weg: Es sei Befehl des Kommandanten, im Dienst immer eine Waffe zu tragen.

Dass sie nicht «im Dienst» waren, sondern angeklagt, dämmerte den Polizisten erst, als der Richter in einem kurzen Ausbruch deutlich machte: «Sie verlassen diesen Saal nur, wenn ich es erlaube.» Ungläubig nahmen die Elitepolizisten ihre Waffen ab und verstauten sie in den Taschen.

Die Episode wirkte wie ein Beleg für die «Arroganz und Ignoranz» der angeklagten Polizisten, die der Anwalt der Privatklägerschaft ihnen vorwarf. Am Abend des 25. Mai 2009 war die Polizei um Hilfe gebeten worden. Doch dann entschied der Pikettoffizier S., die Sondereinheit Argus zu rufen, um die Sache rasch zu beenden: Man könne hier nicht länger «Gugus» machen, sagte er gemäss Funkverkehr. Man müsse Zeljko B. «abräumen».

Der Staatsanwalt bezeichnete das Vorgehen als «vorschnell und voreilig». Es sei unüblich, dass «derart viel, gravierend und folgenreich» falsch laufe wie an jenem Maiabend. Der Anwalt der PrivatklägerInnen spielte im Gerichtssaal Auszüge aus dem Funkverkehr vor und illustrierte, wie «leichtfertig und salopp» die Polizei vorgegangen sei. Rasch einmal habe sich «das martialische Räderwerk» der Sondereinheit Argus nicht mehr aufhalten lassen.

Nicht «Gugus», sondern Job

Die Verteidigung hielt diese Darstellungen für «einseitig, tendenziös und teilweise aktenwidrig» und zeichnete das Bild eines tobenden Zeljko B., der «ausser Rand und Band» wütete und Dritte gefährdete.

Zwölf Sekunden dauerte es vom Sturm der Wohnung bis zum Ruf nach der Ambulanz. In dieser Zeit soll Zeljko B. die Polizisten mit einem Rüstmesser angegriffen haben. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben, als auf ihn zu schiessen. Gerechtfertigte Notwehr also.

Das Gericht sah das anders: Notwehrexzess. Sechs top ausgebildete und ausgerüstete Polizisten einer Sondereinheit hätten andere Möglichkeiten gehabt, als auf Zeljko B. zu schiessen. Der Schütze A. wurde wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Harsch kritisiert wurde darüber hinaus der Pikettoffizier S., der wegen Amtsmissbrauch, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt wurde. Er habe schlechte Arbeit geleistet, weil er sich ohne nötige Abklärungen nach wenigen Minuten für den Einsatz der Sondereinheit entschieden habe, bloss weil er keine Lust auf «Gugus» gehabt habe. Was der Polizist aber als «Gugus» bezeichnete, sei sein Job. Den Zugriff der Sondereinheit als Schutzmassnahme für Zeljko B. darzustellen, sei fast schon zynisch.

Gruppenleiter H. wurde freigesprochen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.