Versicherungsspione: Wie der Delfin im Thunfischnetz

Nr. 24 –

Nicht nur mutmassliche VersicherungsbetrügerInnen werden von Detektiven observiert. Auf den Aufnahmen sind unweigerlich auch Verwandte und FreundInnen der Verdächtigten zu sehen. Was ist mit ihrer Privatsphäre?

«Stefanie Müller und ihr Mitbewohner im Baugeschäft. (…) Müller und ihr Mitbewohner vor einem Regal mit Bodenbelägen. Müller und ihr Mitbewohner im roten Toyota», steht in einem Artikel der «Republik». In einem Beitrag der «Rundschau» wiederum sieht man «Bettina» im Café mit einer Freundin und «Bettina» beim Spaziergang mit ihrer Schwester. Es gab in den letzten Wochen immer wieder Medienberichte über Menschen, die von Sozialversicherungen überwacht wurden. Mit auf den Aufnahmen der Detektive nicht nur die Verdächtigten selbst, sondern auch ihre Freundinnen, Mitbewohner und Angehörige. «Beifang» nennt man das. Wie der Delfin im Thunfischnetz.

Kein Problem fürs BSV

Das von der Versicherungslobby im Parlament durchgepeitschte Gesetz zur Überwachung von Versicherten, gegen das nun das Referendum zustande gekommen ist, legalisiert nicht nur massive Eingriffe in die Privatsphäre von mutmasslichen VersicherungsbetrügerInnen, sondern unweigerlich auch in jene ihrer Angehörigen. Man könnte jetzt sagen: Das liegt in der Natur der Sache, der Überwachung, dass immer auch Leute davon betroffen sind, die selbst gar nicht unter Verdacht stehen. Kollateralschaden sozusagen.

Das passiert auch im Rahmen der Strafverfolgung: Wird etwa der Telefonanschluss einer Drogendealerin abgehört, werden alle Anrufe von jenem Anschluss mitgeschnitten, auch jene, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben: also auch das Telefonat mit dem heimlichen Geliebten. Doch im Unterschied zum Observationsartikel der Versicherungen haben in einem Strafverfahren selbst unbeteiligte Dritte gewisse Rechte. Sie werden nach Abschluss der Observation darüber informiert, dass sie abgehört wurden. Sie können die Löschung der Daten beantragen und Beschwerde einlegen. So steht es in der Strafprozessordnung.

Laut dem neuen Observationsartikel im Sozialversicherungsrecht wird die betroffene Person über die Überwachung informiert, sobald der Detektiv sein Material weiterleitet. Ein Akteneinsichtsrecht für zu Unrecht Observierte ist darin jedoch nicht enthalten. Unbeteiligte Dritte werden gar nicht erst erwähnt. «Diese Problematik bedarf eindeutig einer Regelung. Denn die Informationspflicht würde eigentlich auch Angehörige betreffen, wenn diese im Bild erfasst worden sind», sagt der auf Arbeits-, Sozialversicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierte Basler Professor Kurt Pärli. «Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sollte auch Grundsätze des Umgangs mit Daten zur – ungewollten – Überwachung Angehöriger festhalten. Es sollen so wenig Informationen über Dritte wie möglich gesammelt werden, und diese müssen anschliessend zwingend informiert werden.»

Das BSV sieht das jedoch anders und schreibt auf Anfrage: «Eine im Prinzip unbeteiligte Drittperson, die sich zusammen mit der versicherten Person an einem Ort aufhält, an dem diese observiert werden kann, muss in Kauf nehmen, dass sie gegebenenfalls beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden kann.» Es liege keine Verletzung der Privatsphäre vor, wenn die beobachtete Drittperson lediglich bei Alltagsverrichtungen in der Öffentlichkeit abgebildet werde und es sich dabei um bloss zufällig aufgezeichnete Einzelinformationen handle. Eine zusätzliche Weisung sei nicht notwendig.

Radikalforderung vom Beauftragten

Anonymisierung und Transparenz sind die Zauberworte für Kurt Pärli: «Grundsätzlich sollen Aufnahmen so gemacht werden, dass nur Informationen beschafft werden, die tatsächlich nötig sind.» Er zieht einen Vergleich zur Videoüberwachung von KassierInnen im Supermarkt: Um sicherzustellen, dass alle Produkte eingescannt werden, dürfen gemäss Arbeitsgesetz nur die Hände der KassierInnen gefilmt werden, nicht aber ihr Gesicht. Das Gesicht enthält keine relevante Information. Ähnlich verhält es sich mit dem «Beifang» der Versicherungsdetektive. Gemäss verschiedenen Quellen ist es üblich, dass Detektive die Gesichter von unbeteiligten Dritten unkenntlich machen, bevor sie die Fotos an die Behörden weiterleiten. Bei Videoaufnahmen ist das jedoch nicht der Fall, da dies technisch viel zu aufwendig sei. Doch ob verpixelt oder nicht, die Privatsphäre ist so oder so bereits erheblich verletzt worden.

«Das ist tatsächlich ein Problem. Nicht betroffene Personen dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden», schreibt wiederum der Zürcher Datenschutzbeauftragte Bruno Baeriswyl. Und stellt damit eigentlich eine Radikalforderung. Denn wenn nur noch observiert werden dürfte, wer ganz alleine ist, wäre eine Überwachung kaum mehr möglich.