Passbeschaffungspflicht für Eritreer:innen: «Wir haben gewonnen!»
Tausende Geflüchtete aus Eritrea könnten schon bald einen besseren Aufenthaltsstatus bekommen. Am 20. November ist der Entscheid des Bundesgerichts bekannt geworden: Vorläufig aufgenommenen Asylsuchenden aus Eritrea kann für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B nicht zugemutet werden, einen eritreischen Pass zu beantragen, wenn dies die Unterzeichnung eines «Reueschreibens» erfordert. Dieses enthält ein Schuldeingeständnis für die Verweigerung des zeitlich unbegrenzten Nationaldiensts in Eritrea und die Zustimmung, dafür «eine angemessene Strafe zu akzeptieren». Zudem wird eine sogenannte Diasporasteuer fällig. Erstmals stellt das Bundesgericht nun klar, dass die Erteilung eines schweizerischen Aufenthaltstitels nicht von derart rechtsstaatswidrigen Forderungen eines Herkunftslands abhängen darf.
Million Hadish, Gründer des Vereins Verband-F, kämpft seit vier Jahren gegen die Passbeschaffungspflicht. Auf dem Weg zur Arbeit erreicht ihn die Nachricht. Mit Tränen in den Augen und einem breiten Lächeln nimmt er ein Video für seine Mitstreiter:innen auf: «Geschwister, wir haben gewonnen, wir haben es geschafft!», ruft er ins Mikrofon. Gegenüber der WOZ sagt er: «Wir leben teils seit zehn oder fünfzehn Jahren in der Schweiz – egal wie viel wir für die Gesellschaft getan haben, für die Migrationsbehörden zählte bisher nur die Passbeschaffung.» Nachdem das Genfer Verwaltungsgericht im April 2024 einen Rekurs gutgeheissen hatte, legte das Staatssekretariat für Migration Beschwerde ein und zog das Urteil weiter. Das Bundesgericht stützt sich in seinem Entscheid nun auch auf die deutsche Rechtsprechung, die das Vorgehen der Passbeschaffung bereits 2022 für unzulässig erklärt hat.