Polizeiliche Sondereinheiten: «Nein, diesen müssen wir abräumen»

Nr. 16 –

Ein Betrunkener droht mit Suizid, Elitepolizisten schiessen ihm in den Bauch. Sieben Jahre nach dem Einsatz der Aargauer Spezialeinheit stehen drei Polizisten vor Gericht: wegen versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauch.

Montag, 25. Mai 2009: Frau B. betritt mit ihrer dreijährigen Tochter kurz vor 20 Uhr die Wohnung ihrer Nachbarin und erzählt dieser, dass ihr Mann, Zeljko B., betrunken sei. Die beiden haben sich gestritten, und Frau B. hat Angst um ihn; er wolle sich mit einem Messer umbringen. Dann trifft Frau B. einen vermeintlich richtigen Entscheid: Sie ruft die Polizei und bittet um Hilfe.

Knapp zwei Stunden später liegt ihr Mann auf dem Wohnzimmerboden ihrer Dreizimmerwohnung im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses in Wohlen AG und blutet. Neben ihm ein Rüstmesser. Ein Polizist der Sondereinheit Argus hat ihm mit der Dienstwaffe zweimal in den Bauch geschossen, ein zweiter fast gleichzeitig mit dem Taser in den Rücken.

Zwar überlebt der dreissigjährige Zeljko B. Aber sieben Jahre danach bleiben die Fragen: Wie kam es, dass die Sondereinheit auf einen betrunkenen Mann schoss, der mit Suizid drohte? Was lief schief? Und warum dauerten die Untersuchungen so lange?

Irrtum «häusliche Gewalt»

Kommende Woche stehen im Bezirksgericht Bremgarten drei Polizisten vor dem Richter: der Schütze A., Mitglied der Sondereinheit, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung; H., der Gruppenleiter der Sondereinheit, wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; und S., Pikettoffizier der Kantonspolizei, der an diesem Abend als Gesamteinsatzleiter vor Ort war, wegen derselben Vorwürfe wie H. sowie wegen Amtsmissbrauch. Für alle gilt die Unschuldsvermutung.

Die Anklageschriften, der Schlussbericht des Staatsanwalts sowie ein Parteigutachten deuten darauf hin, dass der Polizeieinsatz von Beginn weg unter einem schlechten Stern stand. Denn obwohl Frau B. klarmachte, dass sie sich nicht vor ihrem Mann fürchte, sondern besorgt sei, dass er sich selber etwas antue, lief der Einsatz für die Polizisten unter dem Begriff «häusliche Gewalt».

Hinzu kam der erste Kontakt eines Regionalpolizisten mit Zeljko B. kurz vor 20.30 Uhr, noch bevor die Sondereinheit eintraf. Gemeinsam mit Frau B. überredete er Zeljko B., die Wohnungstür aufzuschliessen. Als dieser die Tür öffnete, aber ein Messer in der Hand hielt, erschrak der Polizist und zog seine Waffe. Das Intermezzo endete ohne Folgen, und Zeljko B. sperrte sich wieder in der Wohnung ein. Doch die kurze Episode wurde fortan als «Messerattacke» kolportiert.

Kurz vor 21 Uhr wurde auch Pikettoffizier S. von der Einsatzzentrale kontaktiert und über den «Zwischenfall» mit dem Regionalpolizisten unterrichtet. Dieser sei mit einem Messer bedroht worden, nun werde nach der «SE Argus» verlangt.

Nach und nach treffen die Mitglieder der Sondereinheit Argus vor dem Mehrfamilienhaus ein. Die Elitepolizisten sind bewaffnet und im Nahkampf ausgebildet, sie tragen Helm, Schutzkleidung und Sturmmasken. Sie sehen sich eine vergleichbare Wohnung im vierten Stock an, um sich beim Zugriff orientieren zu können, bewachen die Wohnungstür, damit Zeljko B. nicht entwischt.

Die Polizei sperrt das Gebiet ab. Der Einsatz zieht immer mehr Schaulustige an. Der Gesamteinsatzleiter S. sagt dem Argus-Gruppenleiter gemäss Akten kurz nach 21 Uhr: «Wir haben einen in der Wohnung, der spinnt, mit einem Messer. (…) Er ist total betrunken und hat sich selbst verletzt (…), jetzt ist er wieder auf dem Balkon mit einem Messer, er hat vorhin, glaube ich, ein Messer nach draussen geworfen. Er spinnt.» Der Gruppenleiter H. fragt, ob man intervenieren müsse oder ob man nicht warten solle. «Nein, man muss diesen abräumen», sagt der Einsatzleiter S. Es gebe einen «richtigen Volksauflauf». «Wir können hier nicht während vier Stunden ‹Gugus› machen (…) Nein, diesen müssen wir abräumen.»

Um 21.45 Uhr rammt die Sondereinheit Argus die Wohnungstür, sechs Mitglieder stürmen die Wohnung, teilweise mit gezückter Waffe. Absicht des Zugriffs laut Anklage: «B. zu überraschen, anzusprechen und ihn, falls nötig, mit dem Taser zu Boden zu bringen.» Stattdessen wird dem «betrunkenen, aber für Dritte ungefährlichen» Zeljko B. aus 1,7 Metern Entfernung zweimal in den Bauch geschossen und von hinten mit rund 55 Zentimetern Abstand in den Rücken getasert. Das spreche «nicht für eine genügende Planung und sorgfältige Durchführung» des Zugriffs. Zeljko B. wird in der Folge mehrmals operiert und muss mehrere Monate in eine Rehaklinik. Er kann danach nicht mehr arbeiten.

Die Kantonspolizei will sich wegen des laufenden Verfahrens nicht äussern. Der Polizist machte in der Strafuntersuchung geltend, er habe in Notwehr gehandelt: Zeljko B. sei mit einem Rüstmesser auf ihn zugegangen und hätte ihn massiv verletzen können.

Polizeieinsatz «nicht korrekt»

Der renommierte Polizei- und Sicherheitsexperte Markus Mohler erstellte 2010 ein Parteigutachten und kritisierte den Argus-Einsatz scharf. Er sei «als nicht korrekt» und «als im Widerspruch» zum Polizeigesetz, zur Bundesverfassung und zur europäischen Menschenrechtskonvention zu beurteilen: Die Informationsbeschaffung sei ungenügend gewesen, der Einsatz einer Sondereinheit hätte – wenn überhaupt – nur eingeschränkt bewilligt werden dürfen, auch die Rechtslage sei durch den Dienstoffizier nicht ausreichend geprüft worden. An Alternativen habe man «gar nie gedacht». So hätte man einen Psychologen zuziehen oder B. einfach ausnüchtern lassen können. Vor dem Zugriff sei weder B.s Frau zurate gezogen worden, noch habe man eine Fachperson Verhandlungen mit B. aufnehmen lassen. Ausserdem sei man unkoordiniert in die Wohnung eingedrungen. Der Schusswaffengebrauch hätte «durch ein gut geführtes Vorgehen vermieden werden können». Mohlers Fazit: «Es kann nicht Sinn einer polizeilichen Intervention zur Verhinderung eines Suizids oder Suizidversuchs sein, Massnahmen mit potenzieller Todesfolge zu wählen, die im Ergebnis zu einer vorhersehbaren schweren Körperverletzung oder Schlimmerem führen können.»

Rolf Zopfi von der Menschenrechtsgruppe Augenauf kennt die Details des Verfahrens und kommt zu einem ähnlichen Schluss. Für ihn zeigt sich an diesem Fall die «typische Dynamik eines Polizeieinsatzes, der sich immer nur in eine Richtung bewegt: hin zur Eskalation». Die Polizei habe nur zwei Möglichkeiten erwogen: abwarten, was man nicht wollte, oder reingehen. «Deeskalierende Alternativen hat man gar nie in Betracht gezogen.»

Kurz vor der Verjährung

Der Fall von Zeljko B. ist nicht nur die Geschichte eines misslungenen Polizeieinsatzes. Es zeigt sich auch beispielhaft, was Zopfi als «Dysfunktionalität der Justiz» bezeichnet. Es geht darum, wie die Justiz allfällige Fehler der Polizei untersucht – oder eben gerade nicht: Der erste Staatsanwalt wollte nach einem Jahr das Verfahren gegen die Polizisten einstellen. Danach verunmöglichte das Aargauer Obergericht, dass ein ausserordentlicher Staatsanwalt die Angelegenheit untersucht. Dies obwohl sowohl Zeljko B.s Anwalt, die zuständige Staatsanwältin, die Oberstaatsanwaltschaft und am Ende auch der für die Justiz zuständige Aargauer Regierungsrat Urs Hofmann die Befangenheit der Aargauer Staatsanwaltschaft kritisierten und einen ausserkantonalen Staatsanwalt forderten. Der wurde nur durch einen Bundesgerichtsentscheid im Dezember 2011 möglich.

Der dann eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt weitete die Ermittlungen auf die Dienstverantwortlichen aus, auch auf den Pikettoffizier S. Doch dann, fünf Jahre nach dem Polizeieinsatz, verstarb der Staatsanwalt, und wieder musste ein neuer ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt werden.

Vor einem Jahr starb schliesslich auch Zeljko B., 36-jährig. Sein Tod ist allerdings nicht im Zusammenhang mit den von der Polizei zugefügten Verletzungen zu sehen.

Und nun, kurz bevor die weniger schwerwiegenden Vorwürfe verjähren, sieben Jahre nachdem Frau B. an jenem Montagabend im Mai 2009 die Polizei um Hilfe anrief, soll endlich geklärt werden, wer für die Tragödie verantwortlich ist, in die Familie B. gestürzt wurde. Im Verfahren gab Frau B. zu Protokoll: «Ich habe angerufen, nicht weil ich vor meinem Mann Angst hatte, sondern nur weil ich ihn vor sich selbst schützen wollte.»