Fichenskandal 2.0: Bereits hundert Gesuche

Nr. 28 –

So können Sie Einsicht fordern.


Sie wurden an einer politischen Veranstaltung von der Polizei kontrolliert oder festgenommen? Sie haben ein Einbürgerungsgesuch gestellt? Sie haben bei der Polizei um eine Demonstrationsbewilligung ersucht? Sind Sie Mitglied eines kurdischen Vereins? Gut möglich, dass Sie in der Datenbank ISIS des Inlandgeheimdienstes fichiert sind. Stellen Sie ein Einsichtsgesuch.

Kurze Zusammenfassungen

«Wer ein Einsichtsgesuch einreicht, kann einen Beitrag dazu leisten, mehr Licht ins Dunkel der Geheimdienstkeller zu bringen», sagt Viktor Györffy, Anwalt und Präsident von grundrechte.ch.

Das Gesuch richten Sie an den eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür. Seit die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) mit einem Untersuchungsbericht den Fichenskandal 2.0 losgetreten hat, sind bei ihm gut hundert Gesuche eingegangen. Erhält der Datenschützer ein Gesuch, so gehen er oder seine MitarbeiterInnen beim Inlandgeheimdienst vorbei. «Wir schauen uns allfällige Einträge im ISIS genau an», so Thür. Da es (noch) kein Einsichtsrecht gibt, erfahren die meisten GesuchstellerInnen nicht, ob er etwas gefunden hat oder nicht. Der Datenschützer kann lediglich die Löschung oder Berichtigung der Einträge verlangen.

Es gibt im Staatsschutzgesetz aber auch eine Ausnahmeklausel: dass ausnahmsweise Einsicht gewährt werden kann, «wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht wieder gutzumachender Schaden erwächst». Seit 2004 konnte Thür daher rund sechzig GesuchstellerInnen mitteilen, ob sie fichiert waren oder nicht. «Der Grossteil dieser Personen war nicht fichiert», sagt Thür. Laut GPDel bestätigte er in mindestens sechs Fällen, dass eine Fiche vorhanden ist. Diese Personen erhielten auch eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes ihrer ISIS-Einträge.

Belege liefern

Hanspeter Thür: «Ich kann die Ausnahmebestimmung nicht zum Normalfall umfunktionieren.» Entscheidend sei, dass GesuchstellerInnen nachvollziehbar begründen, wieso sie glauben, fichiert worden zu sein. «Wenn jemand dies etwa aufgrund einer Verhaftung annimmt, so sollte er Belege liefern, etwa ein ausgehändigtes Polizeiprotokoll.» Der zweite entscheidende Punkt sei, gut zu begründen, warum man durch eine Fichierung einen Schaden erleiden könnte. «Wenn etwa ein Ausländer ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat und befürchtet, dass eine mögliche Fichierung der Einbürgerung im Wege steht, dann könnte das ein Grund sein.»

Bei jedem Einsichtsgesuch erfährt der Inlandgeheimdienst den Namen der GesuchstellerIn: «Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Leute fichiert worden wären, weil sie ein Einsichtsgesuch gestellt haben», sagt Thür.

Einsichtsgesuche sind zu richten an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Feldeggweg 1, 3003 Bern. Eine Vorlage als Word-Datei ist unter www.grundrechte.ch zu finden.