Asbest: Erfolgreiche Schadensersatzklage gegen Schmidheiny in den USA
Ein Gericht in New Jersey verurteilt zwei Firmen von Stephan Schmidheiny zur Zahlung von 90,5 Millionen Dollar an elf Angehörige von Asbestopfern. Der Schweizer Milliardär wird seine Asbestvergangenheit nicht los. Auch in der Schweiz drohen neue Klagen.
Die Vergangenheit holt Stephan Schmidheiny immer wieder ein. Nachdem der Multimilliardär und einstige Inhaber Dutzender Asbestzementfabriken und Asbestminen Anfang Juni 2013 in Italien bereits in zweiter Instanz zu achtzehn Jahren Gefängnis wegen vorsätzlichen Verursachens einer tödlichen Katastrophe verurteilt worden ist, wird er jetzt auch noch in den USA mit Haftungsklagen eingedeckt. Ende Juni verurteilte ein Gericht im US-Bundesstaat New Jersey Schmidheinys heutige Firmen Anova und Becon zur Zahlung von 90,5 Millionen US-Dollar an elf Angehörige von verstorbenen Asbestopfern aus dem Städtchen Manville.
Alle Verstorbenen hatten zuvor entweder in der US-Firma Johns-Manville gearbeitet oder waren als Familienangehörige mit deren asbestverschmutzten Kleidern in Kontakt gekommen. Die Firma bezog einen Teil ihres Asbests aus Minen in Südafrika, die zum Firmenimperium der Familie Schmidheiny gehörten. Johns-Manville produzierte während Jahrzehnten Röhren und Dichtungen, Isolationsmaterial und Zementprodukte, denen Asbest beigemischt wurde. Zehntausende ArbeiterInnen kamen dabei mit giftigem Asbeststaub in Berührung, dessen Mikrofasern oft erst nach Jahrzehnten zu schweren Lungenerkrankungen und Krebs führen. Weil es die USA bei der staatlichen Aufsicht von Fabriken zwar nicht so genau nehmen, dafür aber ein strenges Haftungsrecht kennen, musste Johns-Manville – überhäuft von Haftungsklagen – bereits 1982 seine Zahlungsunfähigkeit erklären.
Schmidheiny will nicht zahlen
Bei der Anklage gegen Schmidheinys Firmen Anova und Becon argumentierten die Anwälte der elf Angehörigen aus Manville damit, dass diese an einer Art Verschwörung von Industriekonzernen, Lieferanten und Versicherungsgesellschaften beteiligt gewesen seien. Die Asbestindustrie habe schon seit den 1930er Jahren über die Gefährlichkeit des Stoffs Bescheid gewusst, jedoch während Jahrzehnten systematisch versucht, die Gefahren in der Öffentlichkeit herunterzuspielen, und die ArbeiterInnen schlecht oder überhaupt nicht darüber informiert.
Ob die Angehörigen aus Manville je zu ihrem Geld kommen, ist offen. Denn Stephan Schmidheiny anerkennt das Urteil nicht und will nicht zahlen. «Es handelt sich um ein inneramerikanisches Urteil, das nun in der Schweiz durchgesetzt werden müsste», lässt seine Pressesprecherin Lisa Meyerhans verlauten. Die Schweiz werde keine Rechtshilfe leisten.
Hohe Prozesskosten
Schmidheiny kommuniziert in kritischen Situationen immer indirekt über PR-Leute, die auch unliebsame Personen wie den italienischen Staatsanwalt und Ankläger Raffaele Guariniello zu diskreditieren versuchen. Vor fünf Jahren liess Schmidheiny vom heutigen «Blick»-Chefredaktor René Lüchinger eine Biografie über sich schreiben. Dort wird behauptet, Schmidheiny habe sich, nachdem er die Eternit-Gruppe von seinem Vater Max Mitte der siebziger Jahre übernommen hatte, um den raschen Ausstieg aus der Produktion von Asbestzement bemüht. So habe er die Forschung an Alternativprodukten initiiert. Dass derweil die Produktion weiterging, habe daran gelegen, dass er über die wahre Gefahr des Stoffs falsch informiert worden sei.
Tatsächlich war die Schweizer Eternit AG unter Schmidheinys Führung im Arbeitskreis Asbest aktiv, wie die Schweizer Journalistin Maria Roselli im Buch «Die Asbestlüge» (2007) nachweist. Dieser Zusammenschluss von Asbestfirmen verstand es, ab 1978 und während mehrerer Jahre die Aufnahme von Asbest in die Giftklasse eins zu verhindern.
Während Schmidheiny mit den früheren Gewinnen aus dem Asbest sein Firmenimperium sachte umbauen konnte, hatten die Angehörigen den Schaden. Moshe Maimon, einer der Anwälte der Geschädigten aus Manville, bedauert gegenüber der WOZ, dass Anova und Becon offenbar nicht bereit seien, die Verantwortung für «das grosse Leid» zu übernehmen, das den Geschädigten angetan wurde. «Wir erwarten, dass die Schweizer Gerichte die Gültigkeit des Richterspruchs anerkennen und uns bei der Durchsetzung unserer Ansprüche unterstützen», sagt Maimon.
Laut dem Schweizer Anwalt und Haftpflichtspezialisten David Husmann wird es für Maimon nicht einfach, das Geld einzutreiben. Das Urteil zeige jedoch, dass das Kapitel Asbest noch längst nicht abgeschlossen sei. Asbesterkrankungen sind besonders heimtückisch. Vom Einatmen des Asbeststaubs bis zum Ausbruch der Lungenkrankheit Asbestose kann es zehn Jahre dauern. Und bis zu vierzig Jahre zur meist tödlich verlaufenden Tumorerkrankung Pleuramesotheliom.
Husmann betont, dass es Geschädigte in der Schweiz viel schwieriger als in den USA hätten, Entschädigungen zugesprochen zu bekommen. «Ohne gute Rechtsschutzversicherung hat man keine Chance», sagt er. Die Prozesskosten seien enorm hoch, die meisten könnten sich den Gang vors Gericht gar nicht leisten. Doch wo die Schweiz im Vergleich zu den USA besonders abfällt, ist in der Frage der Verjährung. Hierzulande beträgt diese gerade einmal zehn Jahre, und sie beginnt bereits dann zu laufen, wenn eine Person zum letzten Mal mit Asbest in Kontakt gekommen ist.
Erfolg in Strassburg
Nicht zuletzt auf Betreiben von Husmann könnte sich das jetzt allerdings ändern. Er hat eine Pilotklage bis an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg gezogen und dort im vergangenen März recht bekommen. Die Strassburger Richter befanden mit sechs zu einer Stimme, dass die Schweizer Verjährungsfirst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst.
Husmann hatte im Fall des früheren BBC-Arbeiters Hans Moor geklagt, der 2005 an den Folgen eines Pleuramesothelioms starb. Dabei klagte er nicht nur das Nachfolgeunternehmen Alstom ein, sondern auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva). Dieser wirft Husmann vor, sie sei ihrer Aufsichtspflicht nur ungenügend nachgekommen. Nun ist der Fall zurück beim Bundesgericht. Allerdings befürchtet Husmann, dass man dort abwarten will, bis das Parlament eine Gesetzesrevision beschliesst.
Der Bundesrat will die Verjährungsfrist auf dreissig Jahre ab dem letzten Kontakt mit Asbest anheben. Husmann hält das für den falschen Ansatz. Strassburg habe klargemacht, dass jedermann die Chance auf eine Klage haben müsse. Deshalb müsse die Verjährungsfrist erst nach Ausbruch der Krankheit beginnen. Sollte es so weit kommen, könnten auch frühere Eternit-Beschäftigte oder deren Angehörige klagen – und Schmidheiny erneut in die Schlagzeilen bringen. Allerdings ist nicht klar, ob das Parlament etwas an der Verjährungsfrist ändert. Der Wirtschaftsverband Economiesuisse wie auch der Gewerbeverband weibeln für die Beibehaltung des Status quo.
Doch auch wenn es in der Schweiz nicht vorwärtsgehen sollte: Spätestens Ende dieses Jahres sollte zumindest in Italien klar sein, ob Schmidheiny für die tödliche Katastrophe der industriellen Asbestverarbeitung zur Verantwortung gezogen wird. Bis dann wird sich das Oberste Gericht in letzter Instanz äussern. Und wie dieses Urteil auch immer ausfällt: Der Turiner Staatsanwalt Raffaele Guariniello will einen weiteren Prozess. Er glaubt, beweisen zu können, dass Schmidheiny vorsätzlich für den Tod von 213 ArbeiterInnen in der italienischen Eternit SpA verantwortlich ist.
Der langsame Tod
Der häufige Einsatz von Asbest im 20. Jahrhundert hat zur wohl bisher grössten Industriekatastrophe geführt. Derzeit stirbt auf der Welt alle fünf Minuten ein Mensch an einem asbestbedingten Leiden. Schätzungen der noch zu erwartenden Todesfälle reichen bis zu einer Million.
Die Schweizer Schmidheiny-Dynastie war mit ihrer Eternit-Gruppe während Jahrzehnten über den ganzen Erdball hinweg an Asbestzementfabriken und an Asbestminen beteiligt.