Vergewaltigung im StGb: Dringende Anpassung an die Lebensrealität

Nr. 23 –

Wann ist eine Vergewaltigung eine Vergewaltigung? Das Schweizer Strafgesetzbuch hat ganz klare Vorstellungen: Laut Artikel 190 gilt einzig die gewaltsame Penetration einer Vagina mit einem Penis als Vergewaltigung. In der Schweiz können also erstens nur Frauen vergewaltigt werden, zweitens nur Männer Vergewaltiger sein (andere Geschlechter gibt es in der Gesetzgebung sowieso nicht). Alle anderen Formen von sexualisierten Übergriffen und Penetrationen, selbst wenn sie von den Opfern als ebenso schlimm erfahren werden, gelten als sexuelle Nötigung (Artikel 189), was wohl von der Vorstellung herrührt, dass eine Vergewaltigung dann besonders schlimm sei, wenn eine Frau dabei schwanger werden kann.

Die Schweiz steht mit dieser veralteten Definition, die zudem so auch noch nie gestimmt hat, auf weiter Flur alleine da. Andere europäische Länder haben entsprechende Formulierungen bereits vor Jahrzehnten angepasst. Eine Standesinitiative des Kantons Genf, die am Montag im Ständerat verhandelt wird, will den Begriff der Vergewaltigung nun auch im Schweizer Strafgesetzbuch neu definieren, sodass auch andere Formen von Penetration darunterfallen und auch Männer als Opfer anerkannt werden können. Die Änderung dürfte gute Chancen haben, die Rechtskommissionen beider Räte haben die Initiative zur Annahme empfohlen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das Geschäft gänzlich unumstritten ist. Eine solche Anpassung sei aus Sicht der Rechtspraxis unnötig, sagten bei vorangegangenen Diskussionen die SVP, aber zum Beispiel auch SP-Ständerat Daniel Jositsch. Tatsächlich besagt ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2006, dass die Nötigung zu «beischlafähnlichen Handlungen» gleich hart bestraft werden muss wie eine Vergewaltigung. Am Strafmass für verurteilte TäterInnen würde sich nach Annahme der Initiative also kaum etwas ändern. Doch darum geht es auch gar nicht.

Opferschutzorganisationen weisen immer wieder darauf hin, wie wichtig die Anerkennung des erlittenen Leids und die Bestätigung der eigenen Wahrnehmung im Verarbeitungsprozess von Opfern seien. Ein richterliches Urteil ist oft ein wichtiger Bestandteil der gesellschaftlichen Anerkennung. Die Neudefinition des juristischen Begriffs der Vergewaltigung ist also nichts anderes als eine längst fällige Anpassung an die Lebensrealität.