Standpunkt von Stephan Bernard: Der Mythos der Rechtsgleichheit

Nr. 2 –

Die Politisierung des Strafrechts in den letzten Jahren habe zu einem Umbau geführt, der Unterprivilegierte noch mehr benachteilige und Privilegierte noch mehr schütze, schreibt der Anwalt Stephan Bernard.

Stephan Bernard

Das Phänomen des Racial Profiling macht in der Schweiz seit zwei, drei Jahren von sich reden. Dabei kommt ein Thema zur Sprache, das von der kritischen Kriminologie schon seit den sechziger Jahren untersucht wird: die unterschiedliche Reaktion der Strafjustiz auf das jeweils gleiche Verhalten je nach gesellschaftlicher Stellung der Betroffenen.

In der hiesigen Debatte noch nicht angekommen scheint dagegen die Frage, ob nicht bereits die Gesetzgebung – und nicht erst die Rechtsanwendung – systematische Ungleichbehandlungen anlegt. Während hierzulande zahlreiche BürgerInnen, aber auch die allermeisten Juristinnen und Sozialwissenschaftler noch davon ausgehen, Strafgesetze sanktionierten abweichendes Verhalten rechtsgleich, ziehen das kritische KriminologInnen im angelsächsischen Raum in Zweifel. Ihrer Ansicht nach findet nicht nur ein Aus-, sondern auch ein Umbau des Strafrechts statt. Dabei komme diesem zunehmend die Funktion zu, präventiv zu kontrollieren – es richte sich bereits in der gesetzlichen Anlage gegen ökonomisch Unterprivilegierte und gesellschaftliche Randgruppen.

Tendenz zur Ethnisierung

Ähnliche Tendenzen lassen sich auch in der Schweiz ausmachen. Unter Wahrung der formalen Rechtsgleichheit werden massive Strafen ausgesprochen, die sich vor allem für ökonomisch Unterprivilegierte, Bildungsferne und MigrantInnen nachteilig auswirken. Hintergrund dazu ist zum einen eine Politisierung des Strafrechts im letzten Jahrzehnt. Zunehmende Forderungen der Sicherheits- und Kontrollgesellschaft sowie eine Tendenz zur Ethnisierung von Kriminalität prägen den gesellschaftlichen Diskurs hierzulande jedoch bereits seit rund einem Vierteljahrhundert. Dies geht mit der Entwicklung zu mehr ökonomischer Ungleichheit einher und wirkt sich auf die strafrechtliche und strafrechtsähnliche Gesetzgebung aus. Nicht erst die Rechtsanwendung, sondern bereits die Gesetzgebung führt damit – trotz scheinbar gewahrter formaler Rechtsgleichheit – zu faktischen Ungleichheiten.

Beispielhaft dafür sind die gesetzliche Umsetzung der Ausschaffungsinitiative oder die laufend verschärften migrationsrechtlichen Erlasse mit faktisch strafendem Charakter (wie etwa in der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft). All diese Normen treffen keine SchweizerInnen – sie zielen direkt auf MigrantInnen, insbesondere auf solche aus sogenannten Drittstaaten ausserhalb von Europa.

Im Kernstrafrecht hängt die effektive Wahrnehmung von Verteidigungsrechten zunehmend von kulturellen, sprachlichen und sozioökonomischen Ressourcen ab. Aus staatsrechtlicher Perspektive problematisch ist etwa, dass seit 2011 Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten nicht mehr in ordentlichen mündlichen und unmittelbaren Gerichtsverfahren durch die Judikative, sondern durch StaatsanwältInnen ausgesprochen werden. Als Teil der Exekutive strafen sie schriftlich in sogenannten Strafbefehlsverfahren. Personen, die der Amtssprache oder des Lesens unkundig sind, stossen bei der Suche nach einer professionellen Verteidigung ohnehin auf erhöhte Barrieren. In solchen Verfahren jedoch haben sie es noch schwerer, sich überhaupt zur Wehr zu setzen. Justizirrtümer zum Nachteil von Menschen aus bildungsfernen Schichten sind damit geradezu gesetzlich angelegt. Grundrechte schützende strafprozessuale Formen wie das mündliche unmittelbare Gerichtsverfahren werden damit weitgehend durch Schnellverfahren ersetzt, die von einer ökonomischen Logik geprägt sind.

Sicherheit und Kontrolle

Das Strafrecht knüpft zudem immer weniger an die Tat und vermehrt an Merkmale von TäterInnengruppen an. Es findet ein partieller Umbau des reaktiven Strafrechts in ein strafendes Präventionsrecht statt. Stationäre psychiatrische Massnahmen nach Artikel 59 StGB (die sogenannte kleine Verwahrung) gewinnen seit rund einem Jahrzehnt markant an Bedeutung. Sie können ad infinitum verlängert werden und verdrängen klassische, zeitlich begrenzte Sanktionen. Über den Verbleib in der Massnahme entscheidet nicht primär die Tat, sondern das Profil der (vermeintlichen) TäterInnen. Der Präventionsgedanke hat eine neue Dimension an Eingriffstiefe erhalten. Möglich geworden ist das durch das Fehlen von griffigen Schranken, die dem Freiheitsentzug im Weg stehen. Obwohl die Strafrechtstradition der Aufklärung an sich nach wie vor eine offizielle Leitlinie der Straf-, Strafprozess- und auch Strafvollzugsgesetze bleibt, findet ein Paradigmenwechsel von der rechtsstaatlichen Grammatik der Freiheit zu einer Sicherheits- und Kontrolllogik statt.

Dadurch nistete sich im scheinbar gleichbleibenden Rahmen des herkömmlichen Sanktionssystems eine Art gesetzlich gewährter, permanenter Ausnahmezustand von der bisherigen Rechtstradition ein. Dieser droht sich innerhalb der straf-, strafprozess- und strafvollzugsrechtlichen Normen auszudehnen. Die Bedeutung dessen für das gesamte Strafrecht, ja für die ganze Rechtskultur darf keinesfalls unterschätzt werden. Denn Rechtsstaatlichkeit bemisst sich nach dem Umgang mit den gravierendsten Fällen und dem kategorischen Insistieren auf Grundprinzipien.

Immer mehr Einfallstore

Doch nicht nur mit Sexualstraftätern, ausländischen SozialhilfebezügerInnen, Hooligans oder Terroristinnen werden systematisch strafrechtliche Feindbilder aufgebaut und Verschärfungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung legitimiert. Zugleich werden durch Verhandlungsmöglichkeiten zunehmend grosszügige gesetzliche Entkriminalisierungsspielräume für ökonomisch Privilegierte gewährt. In dieser akzentuierten Form wurden diese erst mit dem Strafgesetzbuch von 2007 und der Strafprozessordnung von 2011 eingeführt. Dieser Befund reiht sich in eine empirische Metastudie von Richard Wilkinson und Kate Pickett aus dem Jahr 2009 ein: Je ungleicher in einer Gesellschaft die faktische Macht und die Ressourcen verteilt sind, umso härter wird bestraft – und umso mehr schleichen sich Vorteile für Privilegierte und Nachteile für Randgruppen in die Strafjustiz ein.

Die Gesetzesrevisionen aus jüngerer Vergangenheit gehen Hand in Hand mit aufwendigen Gesetzgebungsverfahren, die bereits vor der Politisierung des Strafrechts in der eidgenössischen Strafprozessordnung und im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs angelegt wurden. In trauter Eintracht stossen sie bestehende Einfallstore für faktische Ungleichbehandlungen auf und schaffen weitere. Neben dem Aus- und Umbau strafender Reaktionen gegen gesellschaftlich wenig Privilegierte findet gleichzeitig auch ein Abbau des rechtsstaatlich begründeten Strafprozessrechts und Strafrechts statt. Dieser wirkt sich faktisch ebenfalls je nach sozialer Stellung unterschiedlich aus. Strafgesetze sind daher auch hierzulande nicht interessenneutral. Und je mehr die ökonomische Schere aufgeht, umso mehr spielt auch die soziale Position der Beschuldigten eine entscheidende Rolle.

Stephan Bernard (42) ist selbstständiger Rechtsanwalt und Mediator in Zürich. Er hat zahlreiche Publikationen vor allem zu strafrechtlichen und rechtspolitischen Themen verfasst.