Aargauer Asylpolitik: Kollektivunterkünfte für eine «rasche Integration»

Nr. 49 –

Vor dem neuen Asylgesetz, das dieses Jahr in Kraft getreten ist, warteten Geflüchtete bisweilen mehrere Jahre in tristen Unterkünften auf den Entscheid der Behörden. Heute erhalten manche zwar innert eines Monats einen positiven Entscheid, bleiben jedoch danach teilweise trotzdem in kollektiven Unterkünften: Der Kanton Aargau hat dafür eigens seine Sozialhilfeverordnung angepasst.

Gemäss der Aargauer Regierung ermögliche die Unterbringung der anerkannten Flüchtlinge in kollektiven Unterkünften «eine rasche und nachhaltige Integration». Die Betreuung von Personen, die die hiesige Kultur nicht kennen würden, sei anspruchsvoll, heisst es beim Sozialdepartement auf Nachfrage. Deshalb sei es «weder zielführend noch erfolgversprechend», wenn sich Flüchtlinge sofort in einer Gemeinde niederliessen. Nach einer «ersten Phase zur Eingewöhnung» sollen sie mit behördlicher Unterstützung eine Wohnung suchen. «In der Regel» sollen Flüchtlinge nach dem Ende des Asylverfahrens «nicht länger als sechs Monate» in der Kantonsunterkunft bleiben. Eine klare Maximalfrist fehlt jedoch in der Verordnung.

«Integration passiert nicht in Asylunterkünften, sondern in Wohngemeinden, wo Geflüchtete langfristig bleiben dürfen», entgegnet Lea Schmidmeister vom Verein Netzwerk Asyl Aargau, die auch für die SP im Grossrat sitzt. Es brauche zwingend eine Maximalfrist. «Der Kanton muss Verantwortung dafür übernehmen, dass alle eine Wohnung finden.» Schon im alten System habe das nicht geklappt: Schmidmeister kennt den Fall einer Familie, die nach dem Erhalt der B-Bewilligung noch über ein halbes Jahr lang in der Asylunterkunft lebte. Eine Wohnung hat diese schliesslich dank des Engagements einer Freiwilligen gefunden.

Die neue Verordnung spricht gar davon, dass Flüchtlinge den Unterkünften «zugewiesen» würden. Der Begriff «zuweisen» beinhaltet laut Pierre Heusser, Anwalt bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), einen Zwang. Dies, obwohl die freie Wohnsitzwahl laut Gesetz nur bei vorläufig aufgenommenen Personen eingeschränkt werden darf. Das anerkennt man auf Anfrage auch im Aargauer Sozialdepartement. Entsprechend ist der Regierungsrat daran, den Verordnungstext zu überprüfen. Das ändert jedoch nichts daran, dass anerkannte Flüchtlinge in einer ersten Phase in Kollektivunterkünften untergebracht werden sollen.