Kommentar zum DNA-Gesetz: Die Unfehlbarkeit ist ein Mythos

Nr. 50 –

Das DNA-Gesetz soll erweitert werden, um künftig auch die wahrscheinliche Augen-, Haar- und Hautfarbe herauszulesen. Das ist in verschiedener Hinsicht äusserst problematisch.

«Es ist nicht diskriminierend zu sagen, dass ich eine weisse Hautfarbe habe, oder?», antwortet Justizministerin Karin Keller-Sutter (FDP). Ein Journalist hatte gefragt, ob der Bundesrat mit dem DNA-Gesetz, das Keller-Sutter am Freitag der Presse vorstellte, das Risiko von Diskriminierung oder sogar rassistischer Hetze bewusst in Kauf nehme.

Denn mit der DNA-Gesetzesrevision soll die sogenannte Phänotypisierung eingeführt werden: dass also aus DNA-Spuren an Tatorten die wahrscheinliche Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter und die «biogeografische» Herkunft von mutmasslichen TäterInnen herausgelesen werden dürfen.

Natürlich ist Keller-Sutter in einer weissen Mehrheitsgesellschaft durch das neue Gesetz nicht von Diskriminierung bedroht. Nichtweisse Menschen hingegen schon. Denn die zielgerichtete Kategorisierung von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe hat vor allem Konsequenzen für Minderheiten.

«Die Aussage ‹Hautfarbe: weiss, Herkunft: Europa› in einer europäisch weissen Mehrheitsgesellschaft bietet keinen Ansatz für eine Fahndung», schreiben die Demokratischen JuristInnen in ihrer Stellungnahme zum Gesetz. «Die Ergebnisse der Phänotypisierung können daher gewisse Bevölkerungsgruppen systematisch unter Generalverdacht stellen.» In Zukunft sei daher mit vermehrtem institutionellem Rassismus zu rechnen.

Dies ist das schwerwiegendste, aber längst nicht das einzige Problem des geplanten Gesetzes. So droht etwa die Gefahr, dass die Phänotypisierung nach und nach ausgeweitet wird. Denn die Geschichte des DNA-Gesetzes ist geradezu ein Musterbeispiel für repressive Verschärfungen: Stehen sie einmal im Gesetz, werden sie schrittweise normalisiert – und weiter ausgebaut.

Seit Anfang der nuller Jahre dürfen die Strafverfolgungsbehörden die nicht-codierenden Sequenzen der DNA auswerten, Spuren mit der Datenbank abgleichen sowie das biologische Geschlecht herauslesen. Die Phänotypisierung soll nun zusätzlich auf die codierenden Sequenzen zugreifen – also die gesamte Erbinformation durchleuchten.

Keller-Sutter spricht dabei von einer «neuen wissenschaftlichen Methode». Doch neu ist die Methode überhaupt nicht: Der Bundesrat wollte bereits im Jahr 2000 «in Ausnahmefällen» die Analyse der codierenden Abschnitte erlauben. Doch das Parlament liess den Passus streichen, weil es Datenschutzverletzungen befürchtete. Heute geht es indes gar nicht mehr um Ausnahmefälle: Die Phänotypisierung soll allgemein bei Verbrechen angewendet werden können – auch bei grosser Sachbeschädigung oder Betrug.

Die BefürworterInnen argumentierten damals – wie heute – mit Kapitalverbrechen, mit Mord und Vergewaltigung. Mit dem Resultat, dass nun, siebzehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, die DNA-Analyse in der Strafverfolgung massenhaft eingesetzt wird. Bei der überwiegenden Mehrheit der Treffer handelt es sich um kleine bis mittlere Kriminalität – wie Diebstahl, Einbrüche oder Drogendelikte.

Und das Gesetz tangiert mitunter politische Proteste: 2019 mussten 83 KlimaaktivistInnen DNA-Proben abgeben, weil sie die Eingänge von Grossbanken blockiert hatten. Das Basler Strafgericht verurteilte im selben Jahr mehrere Angeklagte wegen Landfriedensbruchs, weil ihre DNA-Spuren auf Alltagsgegenständen wie einer PET-Flasche in der Nähe einer unbewilligten Demonstration gefunden worden waren.

Bereits die gegenwärtige Praxis ist zweifelhaft. Nicht zuletzt, weil der DNA-Analyse der Mythos der Unfehlbarkeit anhaftet, es jedoch vielfältige Grauzonen und Fehlerquellen gibt.

Bei der Phänotypisierung geht es überdies nur um Wahrscheinlichkeiten – mit unklarem Nutzen. Die Ergebnisse seien nicht eindeutig, stellte etwa eine Studie der Stiftung für Technologiefolgen-Abschätzung «TA-Swiss» fest. Dadurch bestehe die Gefahr, dass unschuldige Personen ins Visier der Ermittlungen geraten.