Revision von Strafurteilen: Gefährliche Zusammenrottung

Nr. 14 –

Im Nachgang einer Demonstration in Bern wurden rund 150 Personen per Strafbefehl verurteilt. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen Landfriedensbruch vor. Vier Jahre später steht ihnen ein Revisionsverfahren offen. Und es steht die Frage im Raum: Wer störte hier den Landfrieden?

Sie haben sich eigentlich versammelt, um für den Frieden zu demonstrieren: die rund 500 Personen, die im April 2018 durch die Berner Innenstadt ziehen. Anlass der unbewilligten Demonstration ist der türkische Angriff auf die kurdisch kontrollierten Gebiete in Nordsyrien. Die türkische Armee wirft Bomben über dem kurdischen Kanton Afrin ab und marschiert in die gleichnamige Stadt ein. Afrin ist bis heute besetzt.

Die Demonstrant:innen in Bern bekunden ihre Solidarität: Sie färben das Wasser eines Brunnens rot ein und kritisieren Schweizer Waffenexporte (siehe WOZ Nr. 16/2018 ). Bis die Berner Kantonspolizei mit Gummischrot auf Demonstrant:innen feuert, sie zurückdrängt und rund 250 von ihnen in der Spitalgasse einkesselt. Dort werden sie mehrere Stunden lang festgehalten.

Der Polizeieinsatz sorgte für Kritik. Ein Nachspiel hat er aber nur für die Demonstrant:innen. 147 von ihnen werden angezeigt, fast alle wegen Landfriedensbruch. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an einer «Zusammenrottung», von der Gewalt gegen Personen oder Sachen ausgeht. Das Bundesgericht spricht in einem Grundsatzurteil von einer «die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung». In diesem Fall waren die Sachen Hauswände, die einige Personen beschmiert hatten.

Einer der sanktionierten Demonstrierenden ist Marc, der eigentlich anders heisst. Er wird per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 1200 Franken verurteilt. Hinzu kommen Gebühren und Bussen über 800 Franken. «Der einzige Grund war meine Anwesenheit an der Demo», sagt Marc. Sachschäden oder andere Gesetzesverstösse wurden ihm keine vorgeworfen.

Der Schaden ist längst angerichtet

Ziemlich genau vier Jahre später wird Marc sein Geld wohl zurückerhalten. Das hat das Berner Obergericht im Januar entschieden. Dem Entscheid liegt eine Einsprache zugrunde, die eine der 145 Betroffenen gegen ihren Strafbefehl eingereicht hat. Das Regionalgericht sprach sie 2020 vom Vorwurf des Landfriedensbruchs frei. Auf dieser Grundlage hat ein Jahr später eine weitere Betroffene ein Revisionsgesuch gestellt: Ihre Verurteilung wegen Landfriedensbruch sei ebenfalls rückgängig zu machen. Eine solche Revision ist dann möglich, wenn von zwei Urteilen «nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein müsse». Also etwa dann, wenn zwei Personen dasselbe Delikt vorgeworfen wird, aber nur eine von ihnen verurteilt wird, während das Gericht denselben Sachverhalt bei der anderen Person als nicht strafbar einschätzt. Das sei im Fall der Afrin-Demonstrant:innen gegeben. Dem Revisionsgesuch wurde stattgegeben. Seine Urheberin erhielt die bezahlte Busse zurückerstattet sowie eine Entschädigung von über tausend Franken. Alle übrigen per Strafbefehl verurteilten Demonstrant:innen haben «ab Kenntnisnahme» drei Monate Zeit, ebenfalls ein Revisionsgesuch zu stellen.

Eine Flut von Revisionsverfahren zeichnet sich ab. Der Strafverteidiger Dominic Nellen unterstützt die Betroffenen dabei. Auch wegen der hohen Verwaltungskosten versteht er nicht, wieso die Revisionen nicht «von Amtes wegen» automatisch durchgeführt werden und stattdessen jede Person ihr eigenes Gesuch stellen muss. Auf Anfrage schreibt die Berner Staatsanwaltschaft, dass sie diesbezüglich keinen Handlungsbedarf sehe. «Das ist stossend, weil so die ganze Verfahrenslast bei den mutmasslich zu Unrecht Verurteilten verbleibt», sagt Nellen.

Umso mehr, als der Übereifer der Staatsanwaltschaft schon viel Schaden angerichtet hat. «Die Rückerstattung von ein paar Hundert Franken macht nicht wieder gut, was seither alles passiert ist», sagt Marc. Er hat sich ein Jahr nach der Demonstration in Bern an einer Bankenblockade in Basel beteiligt und wurde erneut angezeigt. Im Strafbefehl wurde auf seine einschlägige Vorstrafe verwiesen. Sie diente unter anderem als Legitimation für eine DNA-Erfassung. Und: «Auch wenn das schwer zu belegen ist, bin ich überzeugt, dass ich wegen meiner Vorstrafe von der Polizei besonders hart drangenommen wurde», sagt Marc. Mit einem neuen Strafbefehl wurde er zu einer unbedingten Zahlung von über 6000 Franken verurteilt. Er legte Einsprache ein – und wurde vom Basler Strafgericht freigesprochen. Für die Löschung seiner Person aus der Datenbank musste er aber bis vor Bundesgericht ziehen, das ihm schliesslich auch recht gab. Sollte jetzt seinem Revisionsgesuch stattgegeben werden, ist es amtlich, dass sich Marc nie etwas hat zuschulden kommen lassen.

Fragwürdiger Straftatbestand

Bei den Berner Revisionen geht es nicht nur um die juristische Frage, wer sich genau welcher Straftat schuldig gemacht hat oder eben nicht, sondern auch grundsätzlicher um die Frage, inwieweit Massenanzeigen wegen Landfriedensbruch überhaupt möglich sein sollen.

Der Tatbestand erlaubt die Verurteilung von Demonstrationsteilnehmer:innen, ohne dass ihnen persönlich eine Gewalttat nachgewiesen werden kann. «So wie der Landfriedensbruch in der Schweiz gefasst wird, kann er immer zur Anwendung kommen, wenn aus einer Ansammlung von Menschen heraus eine Straftat begangen wird», sagt die Verfassungsrechtlerin Raphaela Cueni, die an der Universität Basel zu Fragen der Kommunikationsfreiheit forscht.

Gerade in diesem Kontext sei der Tatbestand des Landfriedensbruchs problematisch. «Die Versammlungsfreiheit garantiert das Recht, für eine Meinung zu demonstrieren», so die Juristin. «Dieses Recht ist auch dann geschützt, wenn eine Demonstration friedlich beginnt, aber irgendwann ein Stein fliegt.» Wenn dann trotzdem jeder noch Anwesende angezeigt werde, tangiere das dieses Grundrecht. Ob eine Demonstration bewilligt ist oder nicht, sei für diese grundsätzliche Frage des Schutzes der Versammlungsfreiheit unerheblich, so Cueni. Hinzu komme die abschreckende Wirkung: Verurteilungen wegen Landfriedensbruch können Personen davon abhalten, demonstrieren zu gehen – aus Angst vor einer möglichen Bestrafung, die sie auch als Unbeteiligte durchaus treffen könnte. «Das ist aus grundrechtlicher Sicht äusserst problematisch.»

Doch werden die Berner Urteile hier Signalwirkung haben? Das lässt sich nicht klar beantworten. Den Grundsatz, dass Demonstrant:innen für Straftaten anderer haftbar gemacht werden können, stellen sie nämlich nicht infrage. Das Gericht begründet den Freispruch vielmehr damit, dass in diesem Fall die für ein Urteil nötige «friedensbedrohende Grundstimmung» nicht geherrscht habe.

Strafverteidiger Dominic Nellen hofft deshalb, dass das Ergebnis der Afrin-Demonstration bei den Staatsanwaltschaften zumindest zu mehr Zurückhaltung bei der Beurteilung der Frage führen werde, ab wann Scharmützel als Voraussetzung für einen Landfriedensbruch qualifiziert werden. Darauf angesprochen schreibt die Berner Staatsanwaltschaft der WOZ: «Insbesondere die Frage, ob die Grundstimmung einer öffentlichen Zusammenrottung friedensbedrohlich ist, lässt sich jeweils nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände beurteilen.» Bezüglich des Falls in Bern vor vier Jahren lässt sich schliessen: Wenn damals eine solche Zusammenrottung zugegen war – dann war das die Kantonspolizei.