Diskriminierung: «Kopftücher stellen wir nicht ein!»

Nr. 26 –

Eine Zürcher Reinigungsfirma, die keine Menschen aus dem Balkan anstellen will, muss einer Mazedonierin 5000 Franken Genugtuung zahlen.

«Ich bin Eidgenosse», sagt mit Nachdruck Herr S., Geschäftsführer der Zürcher Reinigungsfirma APS Reinigungen GmbH, «denn Schweizer, das bedeutet nicht automatisch Eidgenosse.» Was denn der Unterschied sei, fragt der Richter am Zürcher Arbeitsgericht, «das Mitmachen am Rütlischwur»? Nein, das sei gar nicht nötig, antwortet Herr S. ernsthaft. Eidgenossen, das seien jene Schweizer, die fehlerfrei Schweizerdeutsch sprächen - und nicht etwa Portugiesisch, Serbokroatisch oder Mazedonisch.

Mazedonisch beispielsweise spricht Frau T., Reinigungsangestellte mit Schweizer Pass. Solche Leute kann die Reinigungsfirma von Herrn S. nicht brauchen, seine Angestellten müssten Deutsch schriftlich und mündlich perfekt beherrschen - das sagt er heute. Vor einem knappen Jahr hatte er Frau T. noch mit einer anderen Begründung eine Stelle verweigert. Und deswegen musste der Geschäftsführer an diesem Donnerstagnachmittag vor dem Gericht erscheinen.

Frau T. wurde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf den Stellenausschrieb der APS hingewiesen. Sie bewarb sich Ende August. «Bin stinkesauer», hiess es seitens der APS in einer E-Mail an die RAV-Mitarbeiterin, die Frau T. betreute, eine gebürtige Türkin. Die Firma wolle das zugelaufene Volk nicht finanzieren - «wir stellen keine Kopftücher ein». Die Mail bekamen auch sechs weitere RAV-MitarbeiterInnen.

Im Sennenhemd mit Edelweissverzierungen sitzt Eidgenosse S. vor Gericht. Die passenden Edelweisshosenträger ziehen die Hose - die zusätzlich durch einen Appenzellergurt gesichert ist - bis weit über den Bauchnabel nach oben. Die Kunststoffbrille rutscht dagegen nach unten. Während der Anwalt von Frau T. spricht, sortiert Herr S. gewissenhaft Unterlagen und fingert am vibrierenden Handy herum. Der Anwalt liest eine weitere Mail vor und gibt den Wortlaut eines Telefongesprächs mit Herrn S. wieder. Dabei habe Herr S. seine Beleidigungen wiederholt und auch mit einer Anzeige gegen das RAV gedroht, wegen Amtsgeheimnisverletzung.

Es sei eindeutig, sagt Frau T.s Anwalt, dass die Firma seine Mandantin wegen ihrer Herkunft und Religion diskriminiert habe. Die Stellenbewerbung von Frau T. sei wie im Fall der Lausannerin Magalie Schaer (siehe WOZ Nrn. 20/05 und 23/05), die wegen ihrer Hautfarbe nicht in einem Altersheim arbeiten durfte, als Vorvertrag eines Arbeitsverhältnisses anzusehen. Für das entgangene Salär und die Persönlichkeitsverletzungen verlange Frau T. 5000 Franken Genugtuung von der Reinigungsfirma.

Nun verteidigt sich Herr S. selbst. Mit Feuereifer versucht er das Blatt zu wenden. Zuerst mit Negationen. Er sei im August 2004 in den Ferien gewesen. Einmal wirft er kurz ein, er habe die Mail gar nicht geschrieben. Um dies zu bekräftigen, sagt er: «Ich stehe zu meiner Meinung, ich bin kein Lügner!» Dann wieder die Negationen: Die Bewerbung von Frau T. habe er niemals bekommen, weder am 30. August noch später. Als Beweis präsentiert er eine E-Mail: «Ich habe keine Bewerbung von Frau T. erhalten», steht darauf. Geschrieben haben will er sie allerdings bereits am 24. August - «Natürlich, sie hat sich auch sechs Tage später beworben», sagt der Richter.

Als ihm der Richter ein weiteres Blatt vorlegt, ruft er blitzschnell: «Herr Richter, das hab ich noch nie gesehen, Herr Richter.» Das könne er auch nicht, sagt dieser - es sind interne Unterlagen aus dem RAV. Herr S. hält kurz inne und wechselt die Strategie. Er sagt noch einmal: «Wir haben niemals eine Bewerbung bekommen. Niemals. Nie.» Und den Namen von Frau T., den habe er diesen Februar zum ersten Mal erfahren. Die Mail an die RAV-BetreuerInnen allerdings, in dem sich die Firma gegen BewerberInnen aus dem Balkan verwehrt, führt in der Betreffzeile den Namen, Vornamen und Wohnort von Frau T. Abgeschickt worden war sie am 31. August 2004.

Nun schwillt die Stimme von Herrn S. an: «Ist es etwa normal», liest er ab Blatt, «ist es normal, dass der Staat, dass diese 68er-Steinewerfer vom Amt für Wirtschaft, dass eingebürgerte Türken uns Schweizer Arbeitgebern sagen, wen wir anstellen müssen?» Seine Stimme kippt in höhere Töne, und der Richter kippt in seinem Stuhl nach hinten. Herr S. philosophiert weiter: Kulturen dürfe man niemals mischen. Er versucht nochmals, das Blatt zu wenden. Er sagt, es seien seine Kunden, die keine Moslems wollten, nicht etwa er selbst. Doch später sagt er, dass sein Firmenprofil «solche Namen» nicht vertrage, und belastet sich mit der Aussage wieder selbst. «Also diskriminieren doch nicht die Kunden und Kundinnen?», fragt der Richter.

Eineinhalb Stunden hört das Gericht den beiden Parteien zu, dann berät es sich. Es entscheidet im Sinn von Frau T. Zwar wolle es nicht, wie im Lausanner Fall, beschliessen, dass bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Reinigungsfirma Frau T. einen Lohnausfall zahlen müsse - aber die 5000 Franken seien auch so als Genugtuung durchaus gerechtfertigt.

«Anerkennen Sie das Urteil?», fragt der Richter. «Nein! Nein!», blafft Herr S. Er werde jetzt zuerst mit seinem Anwalt reden. Der sei informiert. Er rafft seine Papiere zusammen und sagt plötzlich: «Ich werde Nichtigkeitsbeschwerde einlegen.»