Rüge für Doku über die Junge Tat
Die Kritik war also doch berechtigt: Die SRG-Ombudsstelle stuft die SRF-«rec.»-Dokumentation zur rechtsextremen Gruppierung Junge Tat als problematisch ein, die Berichterstattung weise «bedenkliche Mängel» auf.
So wird beispielsweise kritisiert, dass die Gruppe bei harmlos wirkenden Freizeitaktivitäten gezeigt wird. Diese Bildsprache verharmlose die menschenverachtende Ideologie der Jungen Tat. Auch die journalistische Distanz fehle; der Reporter duze die Mitglieder, begleitet sie auf Aktionen und wirke dadurch zu nahbar.
All das schwäche die kritische Haltung, die bei der Darstellung extremistischer Gruppen notwendig sei. Extremistische Aussagen – etwa über trans Menschen – würden nicht ausreichend als diskriminierend eingeordnet. Zusätzlich fehle die Perspektive von Betroffenen rechtsextremer Hetze – ein gravierender Mangel, der zu einer verzerrten Darstellung beitrage.
Die zuständige SRF-Redaktion hat die Reportage in ihrer Stellungnahme grundsätzlich verteidigt. Sie bezeichnet sie als aufklärerisch und relevant. Auf den Vorwurf der unsachgemässen Berichterstattung geht sie nur teilweise ein: Einzelne Richtigstellungen seien verpasst worden. Man räume zudem ein, dass die Stimme eines Opfers fehle, das sei bedauerlich, doch SRF habe bereits mehrfach über Opfer von Rassismus und Diskriminierung berichtet. Weiter betont die zuständige Redaktion ihre journalistische Verantwortung, gesellschaftliche Strömungen sichtbar zu machen. Totschweigen sei keine Lösung, denn das lasse extremistischen Bewegungen Raum zur ungestörten Entfaltung. Eine angebliche «Forderung nach Zensur», die SRF in diesem Zusammenhang erwähnt, bleibt jedoch vage. Unklar bleibt, wer eine solche Forderung überhaupt erhoben haben soll.
Die SRG-Ombudsstelle betont in ihrem Bericht, dass trotz erheblicher inhaltlicher Mängel kein Verstoss gegen das Radio- und Fernsehgesetz festgestellt werden könne. Abschliessend beurteilen kann dies jedoch nur eine der Ombudsstelle nachgelagerte Instanz: Ob der Fall von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft wird, hängt davon ab, ob innerhalb von dreissig Tagen nach dem Ombudsstellenbericht eine formelle Beschwerde eingereicht wird. Diese kann entweder von direkt betroffenen Personen oder als sogenannte Popularbeschwerde mit mindestens zwanzig unterstützenden Unterschriften erfolgen.