Sterbehilfe: Keine Frage der Moral

Nr. 17 –

Seit drei Jahren steht in Deutschland die «geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung», wie sie auch die Schweizer Dignitas anbietet, unter Strafe. Ob dies so bleibt, soll nun das oberste Gericht des Landes entscheiden.

«Brauchen wir künftig einen Facharzt für Sterbebegleitung?», fragte vergangene Woche die Berichterstatterin beim Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe provokativ. So weit ist das gar nicht hergeholt. Denn sollte die Klage von Schweizer und deutschen Sterbehilfevereinen (wie Dignitas Deutschland), ÄrztInnen und betroffenen PatientInnen vor dem höchsten deutschen Gericht Gehör finden, würden ÄrztInnen künftig ihrem hippokratischen Eid nach nicht mehr nur HeilerInnen sein, sondern schwerstkranken PatientInnen auch beim Sterben helfen dürfen. Etwa indem sie ihnen das Rezept für ein tödliches Medikament ausstellen.

Was vergangene Woche vor dem BVG zwei Tage lang ausführlich erörtert wurde, hat eine lange Vorgeschichte, die bis in die neunziger Jahre und die Debatte um die Zulässigkeit von PatientInnenverfügungen zurückreicht und erst 2015 einen vorläufigen Abschluss fand. Bis dahin nämlich war Sterbehilfe in Deutschland nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem ärztlichen Standesrecht war es jedoch in vielen Bundesländern verboten, PatientInnen dabei zu unterstützen, ihrem Leben ein Ende zu setzen, soweit es sich nicht darum handelte, im Rahmen der Palliativversorgung lebensverlängernde Massnahmen zu unterlassen.

Im Einzelfall erlaubt

2015 hatte sich schliesslich doch ein interfraktioneller Antrag durchgesetzt: Gewerbliche Sterbehilfe sollte in Deutschland generell verboten bleiben. Im Einzelfall ist die ärztliche Beihilfe zum Suizid zwar erlaubt, doch sie darf keine geschäftsmässige Absicht verfolgen. Der Begriff «geschäftsmässig» löste schon damals Kontroversen aus, denn er meint nicht nur, dass ÄrztInnen Gewinnabsichten verfolgen, sondern auch, dass die Handlung wiederholt wird. Doch was bedeutet «wiederholt»? Zwei Mal im Monat oder im Jahr? Es gibt ÄrztInnen, die befürchten, dadurch immer mit einem Bein im Gefängnis zu stehen – Grund genug für sie, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ausserdem müssen PatientInnen, die auf diese Weise aus dem Leben scheiden wollen, zuvor einen Antrag beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte (BfArM) stellen. Von den 125 Anträgen, die seither eingegangen sind, wurde kein einziger genehmigt. Für die noch hängigen Entscheide hatte CDU-Gesundheitsminister Jens Spahn, der der Liberalisierung der Sterbehilfe kritisch gegenübersteht, das Institut entsprechend angewiesen – womit er, als dies bekannt wurde, zusätzlich Kritik auf sich zog. Er verteidigt sein Vorgehen damit, dass er den Ausgang des BVG-Verfahrens habe abwarten wollen.

Was das BVG nun zu beurteilen hat, ist die Verfassungsmässigkeit des Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs im Hinblick auf die PatientInnenautonomie und die etwaige Verletzung des ärztlichen Gewissens und der Berufsfreiheit. Es geht also um eine Abwägung verschiedener Verfassungsgüter – und nicht, wie der Präsident des Senats, Andreas Vosskuhle, bemerkte, «um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft». Einige Kläger waren bei der Verhandlung mit ihrem persönlichen Fall vorstellig geworden und hatten ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben eingefordert. Manche konnten nur noch durch ihre Anwälte vertreten werden, weil sie noch vor Beginn des Verfahrens verstorben waren.

Unterschwellige Erwartungen

Die juristisch nachvollziehbare Beschränkung des BVG, den Paragrafen 217 lediglich auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, lenkt in der öffentlichen Diskussion von der gesellschaftlichen Dimension der Sterbehilfe ab. Sparzwänge, Pflegemisere, individuelle Einsamkeit und Verzweiflung sowie ein generelles Nützlichkeitsdenken könnten dazu führen, dass die Selbsttötung zu einer unterschwelligen Erwartung wird. «Wir wollen nicht, dass sich Menschen unter Druck gesetzt fühlen», verteidigen die parlamentarischen InitiatorInnen ihr Gesetz von 2015 vor Gericht.

Vor drei Jahren ging es den Abgeordneten vor allem darum, professionellen Sterbehilfevereinen wie dem mitklagenden Verein Sterbehilfe Deutschland des Hamburger Exjustizsenators Roger Kusch (bekannt geworden als «Richter Gnadenlos») einen Riegel vorzuschieben. Seit 2018 bietet der Verein von Zürich aus wieder seine Dienste in Deutschland an. Vielleicht klärt das in einigen Monaten erwartete Urteil des BVG zumindest, ob diese Art von Geschäftsmässigkeit in Deutschland erwünscht ist.