Abstimmung über das «Hooligan-Konkordat»: Ein Gesetz, das die Zahl der Hooligans verzehnfacht
Was ist der Unterschied zwischen einem Sprayer, der «Gegen alles!» an die Wand sprayt, und einem, der dieselbe Wand mit «FCZ» versieht? Der erste macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar. Der zweite gilt zudem als Fussballgewalttäter.
Wenn am 9. Juni im Kanton Zürich über das verschärfte sogenannte «Hooligan-Konkordat» abgestimmt wird, geht es um die Fortführung und Zuspitzung eines Gesetzes, das bereits in seiner ersten Form viel Ungemach verheissen hatte. Am 1. Januar 2007 trat das revidierte Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in Kraft. Die als «Hooligangesetz» zur Berühmtheit gelangte Revision hatte vordergründig zum Ziel, der Polizei im Hinblick auf die in der Schweiz ausgetragene Fussball-Europameisterschaft 2008 und die Eishockey-Weltmeisterschaft 2009 griffige Instrumente in die Hand zu geben. In Wahrheit zielte das Gesetz aber nicht auf die bekanntermassen harmlosen NationalmannschaftssupporterInnen aus dem In- und Ausland, sondern auf die Fanszenen der hiesigen Vereine.
Vehikel zur Kriminalisierung
Es war der Fussballverband, der 2004 mit dem Anliegen einer nationalen Hooligandatenbank an die parlamentarische Gruppe Sport gelangte. Grund für die Sorge waren neuartige Vorkommnisse auf den Rängen: Überraschend viele Fans sorgten seit der Jahrtausendwende für eine überraschend wilde Atmosphäre. «Ultras» nannten sie sich, und mit teils wahnwitzigen Choreografien, neuen Gesängen und dem Einsatz von Feuerwerk zogen sie rasch die mediale Aufmerksamkeit auf sich. Pöbeleien und Ausschreitungen zwischen den Fanlagern lieferten genügend Bilder, um die Szene der Ultras nicht nur als Bedrohung für den Fussball, sondern auch für die innere Sicherheit zu inszenieren.
Was sich 2007 im Hooligangesetz niederschlug, liest sich als pauschale Kampfansage an diese neue Art von Fantum: Geahndet werden nicht nur körperliche Übergriffe, sondern nahezu alles, was das Wesen der Ultras ausmacht. Das Vehikel zur Kriminalisierung der Fankurven war die dreiste Umdeutung des Gewaltbegriffs im Hooligangesetz: Seit 1. Januar 2007 gilt auch als GewalttäterIn, wer im Zusammenhang mit Sportanlässen etwa pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder wer spätnachts, Stunden nach einem Auswärtsspiel, «FCZ» auf eine Hausmauer sprüht.
Zweifelhafte Verbote
Der Fan, der wegen eines solchen Graffito als Fussballgewalttäter in der Hooligandatenbank landete, ein zweijähriges Stadionverbot, ein einjähriges Rayonverbot und eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruch erhielt, ist keine Erfindung. Er lebt in Zürich und wartet, nach über zwei Jahren, noch immer auf ein Urteil. Und er ist als nicht gewalttätiger Hooligan nicht allein. Wie der «Beobachter» im Februar dieses Jahres, gestützt auf Zahlen des Bundesamts für Polizei, berichtete, waren Anfang 2013 in der Datenbank «Hoogan» 519 Personen mit einer laufenden Massnahme wie Rayon- oder Stadionverbot belegt, davon aber weniger als ein Zehntel wegen Körperverletzung. Rund die Hälfte der Registrierten wurde mit Feuerwerk erwischt, weitere hundert wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen oder Vermummung. Mit dem Hooligangesetz hat sich die Zahl der Hooligans also verzehnfacht.
Seit 2010 wird das Bundesgesetz, das unter anderem in die Polizeihoheit der Kantone eingegriffen hat, als «Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» weitergeführt. Die Vorlage, über die in Zürich nun abgestimmt wird, korrigiert nicht etwa Fehler aus der Vergangenheit, im Gegenteil: Zweifelhafte Rayonverbote, die in den letzten Jahren vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurden, werden zum Anlass genommen, «gewalttätiges Verhalten» noch weiter zu fassen. So gehört nun wegen «Hinderung einer Amtshandlung» auch zu den Hooligans, wer sich weigert, seine ID vorzuweisen. Die Rayonverbote selber werden zeitlich und räumlich ausgedehnt: von einem Jahr in einer Stadt auf drei Jahre in sämtlichen Schweizer Städten mit Profiklubs. Für einen Fan bedeutet dies, dass das geringste Fehlverhalten bei einer Einlasskontrolle drastische Folgen haben kann. Doch statt, wie behördlich vorgesehen, das Fehlverhalten (etwa in Form von Pyroschmuggel) zu unterlassen, setzen Fans alles daran, sich und ihresgleichen vor den drastischen Folgen zu schützen. Das heisst: Wer erwischt wird, erfährt Solidarisierung. Und das bekommen Sicherheitsdienste und Polizei zu spüren.
St. Gallen: Radikale Repression
Es ist kein Zufall, dass die schwersten Ausschreitungen der letzten achtzehn Monate in St. Gallen zu verzeichnen waren. St. Gallen ist der einzige Kanton mit Super-League-Fussball, in dem das verschärfte Konkordat bereits in Kraft ist; jenes Konkordat, das Gewalt an Sportveranstaltungen endgültig zum Verschwinden bringen soll. Das radikale Auftreten der Fans an Orten mit radikaler Repression folgt einer Logik, die gerade in St. Gallen eine lange Geschichte hat. So war es der vom Verein engagierte private Sicherheitsdienst, der sich im Internet damit brüstete, gewappnet zu sein «für die kommenden Schlachten». Mit «Trouble is our business» bewarb die Elitetruppe dieser Security ihre Dienste, und das heisst auch: ohne Trouble kein Business.
Den privaten Sicherheitsdiensten wird in der Hooligangesetzgebung seit jeher eine hohe Entscheidungsgewalt zugestanden: Eine Aussage eines Securitymitarbeiters reicht, um aus einem Fan einen behördlich registrierten Hooligan zu machen (Konkordat, Artikel 3b).
Hans-Jürg Käser, als Präsident der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) oberster Verantwortlicher für das Konkordat, nennt die im Gesetz festgehaltenen Kompetenzen der privaten Sicherheitsdienste «ein Detail» («Rundschau» vom 15. Mai 2013). Dass ein Angestellter einer Sicherheitsfirma in St. Gallen noch im Februar einen FC-Basel-Fan mit einer Falschaussage vor Gericht belastete («St. Galler Tagblatt» vom 7. Februar 2013), scheint Käser als Kollateralschaden in Kauf zu nehmen. Das passt insofern, als die Unschuldsvermutung mit dem «Hooligan-Konkordat» ohnehin ausgehebelt wird: Rayonverbote und Datenbankeinträge gibt es auch ohne richterliches Urteil.
Verletzung von Grundrechten
In der Diskussion um die geplante und in einigen Kantonen bereits erfolgte Gesetzesverschärfung liegt der Fokus meist auf Neuerungen wie der Bewilligungspflicht für Sportanlässe, dem Alkoholverbot bei sogenannten Risikospielen oder den Eingangskontrollen bis in den Intimbereich. Diese Punkte sind allesamt strittig, und es wird interessant sein zu hören, wie das Bundesgericht die im Februar dieses Jahres eingereichte Beschwerde gegen das Konkordat wegen Verletzung von Grundrechten beurteilt.
Das Problem liegt jedoch im Gesetz an sich: Wenn ein Sprayer, weil er Fussballfan ist, viel härter angefasst wird als ein Sprayer ohne Sportbezug, dann liegt ein Fall von Sonderjustiz vor. Es ist eine Sonderjustiz gegen jene, die Sportanlässe nutzen, um ihre Autonomie zu leben.
Er wolle etwas gegen die «unerträgliche Machismo-Kultur» tun, begründet der Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr (SP) sein Einstehen für das verschärfte Konkordat. Nichts bringt den Irrglauben, der dem Gesetz zugrunde liegt, besser auf den Punkt.