Rechtshilfe: Anerkannt und trotzdem ausgeliefert?

Nr. 25 –

Ein anerkannter politischer Flüchtling aus der Türkei sitzt auf Ersuchen der deutschen Bundesanwaltschaft in Fribourg in Auslieferungshaft.

Die Mitgliedschaft in einer legalen Organisation kann nicht illegal sein: Demonstration für die Freilassung Mehmet Yesilcalis am 13. Juni in Bern. Foto: Klaus Petrus

In der Türkei gibt es Dutzende von kommunistischen Parteien und Splittergruppen. Die Bandbreite reicht von der Bolschewistischen Partei (Nordkurdistan-Türkei) bis zur Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei. Und dann ist da noch die Kommunistische Partei der Türkei/ Marxisten-Leninisten (TKP/ML).

Mitte April liess die deutsche Bundesanwaltschaft europaweit zwölf mutmassliche Mitglieder der TKP/ML in Griechenland, Frankreich, Deutschland und der Schweiz verhaften. Bereits in früheren Jahren wurden mutmassliche TKP/ML-Aktivisten und anerkannte politische Flüchtlinge in EU-Ländern verhaftet. Auch jetzt wird den Verhafteten Mitgliedschaft bei der und Geldbeschaffung für die «Terrororganisation» TKP/ML zur Last gelegt.

Nur: Die TKP/ML ist weder in der Schweiz noch in Europa verboten. Auch wird sie nicht (anders als die kurdische PKK) auf der von der EU seit 2001 geführten Liste der verbotenen Terrororganisationen geführt. Anschläge in Europa hat die in den siebziger Jahren gegründete Partei nie verübt.

In der Türkei gelten Partizan und die Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee als bewaffneter Arm der TKP/ML. Diesen beiden Gruppen sprechen die türkischen Behörden mehrere Bombenanschläge zu. Die deutschen ErmittlerInnen glauben nun, dass auch in Europa innerhalb der TKP/ML eine terroristische Vereinigung besteht. Doch auf die Anfrage der WOZ, weswegen die Mitgliedschaft bei einer in Europa legalen Organisation illegal sein soll, hat die deutsche Bundesanwaltschaft bis zum Redaktionsschluss dieser WOZ keine Antwort geliefert.

Undurchsichtige Haftgründe

In der Schweiz hat die Polizei im April den anerkannten politischen Flüchtling Mehmet Yesilcali auf Ersuchen der deutschen Bundesanwaltschaft verhaftet. Von 2002 bis 2007 sass er in der Türkei wegen seiner Zugehörigkeit zur TKP/ML im Gefängnis, ehe er in die Schweiz flüchten konnte und hier 2010 als politischer Flüchtling anerkannt wurde.

Yesilcali sitzt seit dem 15. April in Auslieferungshaft in Fribourg. Wie Raphael Frei vom Bundesamt für Justiz gegenüber der WOZ sagt, ist über das Auslieferungsgesuch noch nicht entschieden worden. Gegen eine Auslieferung könnte Yesilcali ausserdem Beschwerde beim Bundesstrafgericht und allenfalls beim Bundesgericht einlegen.

In der Schweiz engagiert sich der Politaktivist in der Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa (Atik). Die Vereinigung setzt sich für die Rechte und die Integration von MigrantInnen ein. Der deutsche Verfassungsschutz hält Atik für eine Tarnorganisation der TKP/ML.

Ein Sprecher von Atik Schweiz bestreitet das: «Wir sind unabhängig von der TKP/ML, das gilt mittlerweile auch für Mehmet Yesilcali. Wenn er verhaftet wird, müssten die Behörden uns alle verhaften. Absurd ist zudem, dass er für etwas in Auslieferungshaft gesetzt wird, wofür er in der Schweiz politisches Asyl erhalten hat.» Yesilcalis Atik-KollegInnen befürchten, dass die türkischen Behörden die Verhaftung via Deutschland veranlasst haben und Deutschland ihn an die Türkei ausliefern könnte. «Dann», sagt der Sprecher, «verschwindet Mehmet für immer in einem türkischen Knast.»

Gefahr eher klein

Die Atik-Konföderation versucht derweil, die Auslieferung Yesilcalis mit Demonstrationen zu verhindern. Kurz vor der ersten Demonstration vor dem Gefängnis in Fribourg sei Yesilcali angeblich zum Zweck medizinischer Untersuchungen ins Wallis verlegt worden. «Damit er nicht mitbekommt, dass er nicht allein ist und wir gegen seine Auslieferung kämpfen», glaubt die Organisation.

Die Verhaftung von Mehmet Yesilcali hat auch eine Intervention im Parlament ausgelöst. In der Fragestunde wollte SP-Nationalrat Beat Jans wissen, wie der Bundesrat im Fall einer Auslieferung an Deutschland die allfällige Abschiebung Yesilcalis an die Türkei zu verhindern gedenke. Diese Gefahr ist offenbar nicht besonders gross. Raphael Frei vom Bundesamt für Justiz jedenfalls sagt, der Flüchtlingsstatus schütze Mehmet Yesilcali zwar nicht vor einer Strafverfolgung in der Schweiz oder in einem Drittstaat – jedoch vor einer Auslieferung in den Verfolgerstaat, also in die Türkei. Ein Drittstaat, in diesem Fall Deutschland, kann von der Schweiz zwar umfassende Rechtshilfe verlangen und auch um Auslieferung ersuchen. Allerdings darf Deutschland nach einer allfälligen Überstellung aus der Schweiz einen anerkannten politischen Flüchtling wie Mehmet Yesilcali nicht an den Verfolgerstaat ausliefern.

Ohnehin ist gemäss dem anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine Auslieferung an die Türkei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz möglich. Im Übrigen ist auch Deutschland an das Non-Refoulement-Prinzip im Sinn von Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention gebunden.