Cannabis: Schafft den Artikel 8 ab!
Hanf soll als Arzneimittel nicht mehr verboten sein: Dafür hat sich der Ständerat am Montag ausgesprochen – ohne eine einzige Gegenstimme. Im Dezember hat bereits der Nationalrat klar Ja dazu gesagt. Damit ist der Weg frei für eine Gesetzesänderung. Das bedeutet allerdings nicht, dass Cannabis legalisiert wird: Der sogenannte Freizeitkonsum bleibt verboten. Aber Cannabispräparate – die sich zum Beispiel bei Krebs oder Multipler Sklerose gegen Schmerzen und Übelkeit bewährt haben – können nun regulär verschrieben werden, wie andere Medikamente auch. Anders als bisher braucht es für solche Behandlungen bald keine Ausnahmebewilligungen des Bundesamts für Gesundheit mehr. Das ist erfreulich – aber vor lauter Erleichterung über diesen Entscheid geht die Grundsatzfrage dahinter vergessen: Warum gibt es überhaupt Substanzen, die als Medikamente per se verboten sind?
Artikel 8 des Betäubungsmittelgesetzes verbietet explizit Cannabis, Psychedelika, Rauchopium und Heroin – egal für welchen Zweck. Die Liste hat keine rationale Grundlage: Sie bildet weder Giftigkeit noch Suchtpotenzial oder generelle Gefährlichkeit der Substanzen ab. Kokain, Amphetamine oder Morphium stehen nicht auf der Liste – und es wird wohl niemand behaupten, diese Stoffe seien weniger gefährlich als Cannabis. Nein, sie waren einfach immer unverzichtbare Medikamente und wurden deshalb nie generell verboten.
Als die Schweiz in den neunziger Jahren mutig die Heroinabgabe vorantrieb, brauchte es erste Zusatzparagrafen im Artikel 8. Dann kamen die Ausnahmebewilligungen für Cannabis. Seit Psychedelika mit Erfolg gegen Depressionen und andere psychische Krankheiten eingesetzt werden: noch mehr Ausnahmebewilligungen (siehe WOZ Nr. 9/2021 ). Nun wird Cannabis von der Liste gestrichen. Das ist gut so. Die vernünftige Forderung wäre aber: Weg mit dem ganzen Artikel 8. Was sich als Medizin eignet, soll mit wissenschaftlichen Grundsätzen bestimmt werden. Und nicht mit den historisch gewachsenen, von fragwürdigen Moralvorstellungen geprägten Prämissen der Drogenpolitik.